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15Os71/87•OGH 15Os71/87
An das Landesgericht für Strafsachen
WIEN.
Die dg.Akten 9 c Vr 8166/86 - SHv 8908/86 werden im Hinblick
darauf, daß dem Angeklagten die (nach § 296 Abs. 3 StPO zwingend vorgeschriebene) Ladung zu dem für den 23.Juni 1987 angeordnet gewesenen Gerichtstag über seine (noch unerledigte) Berufung infolge seines derzeit unbekannten Aufenthaltes nicht zugestellt werden konnte (§ 422 Abs. 1 StPO), zur weiteren Veranlassung zurückgestellt.
Gegebenenfalls werden die Akten zur Entscheidung über die Berufung dem (im Hinblick auf das künftige Fehlen der Voraussetzungen nach § 296 Abs. 3 StPO) zuständigen Oberlandesgericht Wien vorzulegen sein. Bemerkt wird, daß die Entscheidung vom 26.Mai 1987, GZ 15 Os 71/87-6 über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten den Parteien noch nicht zugestellt worden ist.
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