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10ObS25/87•OGH 10ObS25/87
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst sowie die fachkundigen Laienrichter Herbert Bauer und Franz Erwin Niemitz als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Serif T***, Arbeiter, 5602 Wagrain, Markt 41, vertreten durch Dr. Otto Franz Müller, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei P*** DER A***, 1092 Wien, Roßauer
Lände 3, (Landesstelle Salzburg, 5020 Salzburg, Faberstraße 20), wegen Bestandes einer Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. März 1987, GZ. 12 Rs 1023/87-49, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Salzburg in Salzburg vom 7. November 1986, GZ. 2c C 160/85-42 (37 Cgs 7/87 des Landesgerichtes Salzburg), abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revision selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Abs. 1 Z 2 ZPO) liegt nicht vor.
Die Begründung des Urteils des Berufungsgerichts ist richtig. Der Revisionswerber verkennt, daß durch die erstgerichtliche Feststellung, er werde für eine Gehstrecke von 1 km etwa 20 Minuten und damit etwa 5 Minuten länger brauchen als ein durchschnittlicher Geher, sowohl ein ungewöhnlich langsames Gehtempo als auch ungewöhnliche Gehpausen ausgeschlossen werden. Soweit der Kläger auf die Entscheidungen SSV 25/45 und SSV 25/64 verweist, übersieht er, daß diesen Entscheidungen wesentlich größere Einschränkungen der Gehleistungen der jeweiligen Kläger zu Grunde liegen. Daß aber eine Anmarschwegebeschränkung auf 1 km pro Wegstrecke zu keinem Ausschluß vom allgemeinen Arbeitsmarkt führt, wird in der Revision gar nicht bestritten.
Das angefochtene Urteil war daher ohne weitere Begründung zu bestätigen (§ 48 ASGG und § 510 Abs. 3 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.
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