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2Ob30/87•OGH 2Ob30/87
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann K***, Arbeiter, 4971 Aurolzmünster 92, vertreten durch Dr. Walter Hasibeder, Rechtsanwalt in Ried/Innkreis, wider die beklagten Parteien 1. Herbert B***, Maschinenschlosser, 4910 Ried/Innkreis, Gonetsreith 43 und
2. I*** Versicherungs AG, 1010 Wien, Tegetthoffstraße 7, beide vertreten durch Dr. Günther Nagele, Rechtsanwalt in Ried/Innkreis, wegen S 71.716,-- s.A., infolge Rekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 26. März 1987, GZ 4 R 78/87-28, womit der Beschluß des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 9. Februar 1987, GZ 1 Cg 405/85-25, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit seinem Beschluß ON 25 vom 9. Februar 1987 wies das Erstgericht die Berufung der beklagten Parteien gegen das erstgerichtliche Urteil über den Zuspruch der Klagsforderung von S 71.716,-- s.A. wegen Verspätung zurück.
Dem gegen den erstgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge.
Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß erheben die Beklagten ein als "außerordentlicher Rekurs" bezeichnetes Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof, welches unzulässig ist:
Gemäß § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO sind Rekurse gegen alle Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, womit der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt wurde, ausgeschlossen (JBl. 1984, 617). Die Zitierung des § 502 Abs. 3 ZPO in der vorgenannten Gesetzesstelle bedeutet nicht, daß der Rekurs im Falle bestätigender Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz bei einem S 60.000,-- übersteigenden Streitwert zulässig wäre (SZ 56/165; 3 Ob 126/85 uva). Ein außerordentlicher Rekurs erscheint gemäß § 528 Abs. 2 ZPO nur in den in Absatz 1 leg.cit. nicht aufgezählten Fällen und unter den im einzelnen aufgestellten weiteren Voraussetzungen zulässig.
Das Rechtsmittel der beklagten Parteien war daher zurückzuweisen.
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