OGH 8Ob8/87

8Ob8/87Obergericht21.05.1987

Gesamter Gesetzestext

OGH 8Ob8/87

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Petra G***, geboren am 6. Mai 1970, Schülerin, 4600 Wels, Schillerstraße 1, vertreten durch ihre Mutter Anna K***, 4600 Wels, Schillerstraße 1, diese vertreten durch Dr. Ronald Klimscha, Rechtsanwalt in Steyr, wider die beklagten Parteien 1.) Franz G***, Kraftfahrer, 4655 Vorchdorf, Oberhörbach 8, 2.) Firma Johann G***, Transporte GesmbH, 4655 Vorchdorf, Oberhörbach 8, und 3.) W*** S*** W*** V***, 1010 Wien, Schottenring 30,

alle vertreten durch Dr. Wilfried Mayer, Rechtsanwalt in Gmunden, wegen 185.373 S s.A. und Feststellung (40.000 S), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 8. Jänner 1987, GZ 6 R 192/86-21, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 12. August 1986, GZ 7 Cg 308/85-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin die mit 9.770,22 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin die Umsatzsteuer von 888,20 S) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Am 11. Mai 1984 ereignete sich gegen 7,35 Uhr in Wels im Bereiche der Dr. Groß-Straße auf Höhe der Einfahrt zur Firma S*** ein Verkehrsunfall, an welchem die Klägerin als Lenkerin eines Fahrrades sowie der Erstbeklagte als Lenker des der Zweitbeklagten gehörigen und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten LKW, DAF 2305, Kennzeichen O 223.213, beteiligt waren. Die Klägerin lenkte ihr Fahrrad auf dem rechts der Dr. Groß-Straße befindlichen Fahrradweg, der Erstbeklagte fuhr mit dem LKW auf der Dr. Groß-Straße in die gleiche Richtung. Die beiden Fahrzeuge stießen zusammen, als der Erstbeklagte mit dem LKW nach rechts in die dort gelegene Zufahrt der Firma S*** einzubiegen versuchte und hiebei den von der Klägerin benützten Fahrradweg überquerte.

Die Klägerin begehrte den Zuspruch eines Betrages von 185.373 S s. A. sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für die aus diesem Unfall allenfalls in Zukunft noch entstehenden Schäden. Den Erstbeklagten treffe das Alleinverschulden am Unfall, weil er den Vorrang der Klägerin mißachtet habe. Der Erstbeklagte habe außerdem bei seinem Einfahrmanöver eine zu hohe Geschwindigkeit eingehalten. Die Beklagten stellten das Leistungsbegehren der Klägerin der Höhe nach zur Gänze außer Streit. Auch die Berechtigung des Feststellungsbegehrens ließen sie insofern unbestritten, als das Entstehen unfallsbedingter Spätschäden aufgrund der Unfallsverletzungen der Klägerin nicht ausgeschlossen werden kann. Im übrigen beantragten sie die Abweisung des Klagebegehrens. Der Erstbeklagte habe sich zufolge seiner Teilnahme am fließenden Verkehr mit seinem LKW gegenüber der Klägerin im Vorrang befunden. Er habe sein Rechtsabbiegemanöver durch Blinkzeichen ordnungsgemäß angezeigt und auch eine geringe Geschwindigkeit eingehalten. Die Klägerin sei bei Beginn des Abbiegens des LKWs noch so weit von der späteren Unfallstelle entfernt gewesen, daß sie leicht davor hätte anhalten können.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte nachstehenden Sachverhalt fest:

Die in Richtung Westen einbahnig verlaufende Dr. Groß-Straße ist asphaltiert, eben und übersichtlich; sie weist bei einer Breite von ca. 9 m drei Fahrstreifen auf. An dem vom Erstbeklagten vor dem Einfahrmanöver benützten nördlichen Fahrstreifen anschließend befindet sich ein etwa 2,2 m breiter Streifen, der zum Teil als Parkstreifen und Grünstreifen (mit Baumbepflanzung) ausgebildet ist. Daran schließt ein knapp drei Meter breiter asphaltierter Streifen an, der früher zur Gänze als Gehweg gewidmet war und seit Verordnung des Radweges durch Anbringung einer Bodenmarkierung geteilt ist; zunächst befindet sich hier ein etwa 1,3 m breiter Radweg, daran schließt niveaugleich ein etwa 1,5 m breiter Gehweg an. Daneben stehen Baulichkeiten. Im Bereich der Unfallstelle, nämlich der ersten Einmündung zur Firma S***, befindet sich an den nördlichen Fahrstreifen anschließend eine 9,6 m breite abgeschrägte Zufahrtsmöglichkeit, welche sich allerdings im Bereich des nördlichen Randes des Gehweges, entsprechend dem Abstand von Gebäuden, auf 5,2 m verringert.

Der Erstbeklagte lenkte seinen etwa 7,9 m langen, inklusive Beladung 12 Tonnen schweren LKW auf der Dr. Groß-Straße zunächst in westliche Richtung. Er wollte in die erste Einfahrt zur Firma S*** einbiegen. "Zunächst hatte er nach einem 29 Sekunden dauernden Halt in etwa 9 Sekunden auf etwa 18 km/h beschleunigt, dann innerhalb von 3 Sekunden auf 16 km/h verzögert, innerhalb weiterer 12 Sekunden wieder auf ca. 27 km/h beschleunigt, für weitere 4 Sekunden die Fahrt mit diesem Tempo fortgesetzt, sie dann innerhalb von 9 Sekunden wieder auf 15 km/h verzögert, und sich dann in weiteren 10 Sekunden auf 0 km/h, sohin bis zum Stillstand, bewegt." Etwa um die gleiche Zeit fuhr die Klägerin mit ihrem Fahrrad auf dem Fahrweg in westliche Richtung mit einer Geschwindigkeit von etwa 15 - 20/km/h.

Ein in der nördlichen Spur der Dr. Groß-Straße fahrender LKW-Lenker kann den Radfahrweg auf eine Strecke von 50 - 60 m beobachten. Diese Beobachtungsmöglichkeit erschöpft sich dann, wenn der LKW, rechts einbiegend, zur Achse der Dr. Groß-Straße einen Winkel von 25 Grad erreicht hat. Bis zur Erreichung dieser 25 Gradstellung benötigte der Erstbeklagte eine Fahrstrecke von etwa 3-4 m. In dieser "25 Gradstellung" (etwa 3 - 4 m nach Parallelstellung) hatte das rechte vordere Eck des LKW zum südlichen Rand des Radweges eine Entfernung von 2 m. Für die Überquerung des insgesamt ca. 3 m breiten Radweges plus Gehweges benötigte der LKW eine Bogenfahrstrecke von etwa 4 m ("45 Gradstellung"). Bis zu der von der Polizei vorgefundenen Endlage sind es weitere 7 m. Die Endlage des LKW war folgende:

"Schrägstellung, etwa 80 Grad zur Fahrbahnachse der Dr. Groß-Straße, mit der Vorderfront etwa 7 m bereits in der Einfahrt drinnen."

Der Erstbeklagte hielt am Beginn der letzten 20 m Wegstrecke eine Geschwindigkeit von etwa 15 km/h ein. Aus dieser Geschwindigkeit erfolgte kontinuierlich eine Verzögerung in 10 Sekunden auf 0 km/h. Nach einer Fahrtstrecke von 3 - 4 m, für welche er etwa 1 Sekunde benötigte, erreichte der LKW die "25 Grad-Schrägstellung" und war dabei etwa 2 m vom südlichen Rand des Gehweges entfernt. Es bestand ab der "45 Grad-Schrägstellung" keine Sicht mehr auf den Radweg. Der Erstbeklagte hatte die Klägerin, sowie die hinter ihr fahrende Schülerin Karin G*** bis zum Anstoß nicht bemerkt. Wohl hatte er aber auf dem Gehsteig einige Fußgänger wahrgenommen.

Auch die Klägerin nahm den einbiegenden LKW erst unmittelbar vor dem späteren Anstoß war, ein Bremsen war ihr nicht mehr möglich, sie versuchte aber noch, rechts auszulenken. Für das Zurücklegen der Strecke (ab "25 Grad Schrägstellung") bis zum Erreichen der nördlichen Gehsteigkante, sohin für etwa 6 m, benötigte der Erstbeklagte etwa 1,5 bis 1,8 Sekunden. Unmittelbar vor dem Erreichen dieser Position erfolgte der Anstoß in der Weise, daß die Klägerin mit dem Fahrrad gegen die rechte Seite des vorderen Kotflügels des LKWs stieß und nach rechts umkippte. Der PKW überrollte mit dem rechten Vorderreifen das Fahrrad und bewegte sich noch bis zum Stillstand etwa 7 m weiter; der Erstbeklagte hatte irgend ein Geräusch gehört, und hatte daraufhin angehalten. Die zum Sturz gekommene Klägerin hatte sich nach rechts seitlich abgerollt, zumal sie fürchtete, von den hinteren Zwillingreifen überfahren zu werden. Tatsächlich bewegte sich das vom Erstbeklagten gelenkte Fahrzeug nach dem Anstoß bis in die Endlage weiter, wobei schließlich einer der rechten hinteren Zwillingreifen nahezu auf dem Fahrrad stand und dieses einklemmte.

Zeitmäßig liegt der Abbiegebeginn des LKW etwa 1,8 Sekunden vor dem Erreichen der Unfallposition. Die Auffälligkeit des Einbiegens ist für die Klägerin allerdings nur in knapp einer Sekunde erkennbar, weshalb ein wirksames Bremsmanöver nicht mehr möglich war. Bei Beginn des Abbiegemanövers war die Klägerin, unter Zugrundelegung der festgestellten Fahrgeschwindigkeit von 17,5 km/h 8,75 m vor der späteren Unfallstelle entfernt (bei 15 km/h 7,5 m bei 20 km/h: 10,0 m). Bei Erreichen der "25 Grad-Schrägstellung" des LKW befand sich die Klägerin bei 15 km/h 2,5 m, bei 20 km/h 4 m vor der späteren Unfallstelle.

Es konnte nicht festgestellt werden, daß die Erstbeklagte zwischen Fahrrad und LKW weiter hinten als im Bereich des rechten Vorderrades war. Auch war auszuschließen, daß die Verletzung der Klägerin durch einen Sturz ohne Kontaktaufnahme mit dem LKW herrührten. Es konnte auch nicht festgestellt werden, daß der Erstbeklagte rechts geblinkt hatte (S 8 des Berufungsurteiles). In rechtlicher Hinsicht war das Erstgericht der Ansicht, daß die Klägerin bei der gegebenen Situation gegenüber dem nach rechts abbiegenden, den von ihr benützten Radweg querenden LKW im Vorrang gewesen sei. Der Erstbeklagte könne sich gegenüber der Klägerin nicht darauf berufen, im fließenden Verkehr gewesen zu sein, weil er die Fahrbahn der Dr. Groß-Straße bereits verlassen hatte. Die Klägerin sei dem LKW gegenüber auch gemäß § 68 Abs 2 Satz 2 StVO nicht wartepflichtig gewesen, weil sie von dem Radweg nicht auf die Fahrbahn einbog, sondern bis zum Zusammenstoß ihre Fahrt auf dem Radweg geradeaus fortsetzte. Ein Mitverschulden der Klägerin sei nicht gegeben, weil sie weder zu schnell fuhr noch einen Reaktionsverzug verantwortete.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge, sondern bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes zwar 60.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt und erklärte die Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO für zulässig. Es fehle eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob einem auf dem Radweg geradeaus fahrenden Radfahrer gegenüber einem von der Straße rechts abbiegenden und in weiterer Folge den Radweg querenden Kfz-Lenker der Vorrang zukomme. Das Gericht zweiter Instanz teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes. Der auf dem Radweg geradeaus weiter fahrende Radfahrer sei schon aufgrund der allgemeinen Vorrangregeln des § 19 StVO gegenüber jedem Verkehrsteilnehmer bevorrangt, der, seine Fahrtrichtung ändernd, den Radweg von links kommend kreuzt. § 19 Abs 6 StVO sei hier in dem von den Beklagten vertretenen Sinne nicht anzuwenden, weil der LKW aus dem fließenden Verkehr der von ihm befahrenen Dr. Groß-Straße bereits zur Gänze ausgeschieden war, als sich der Unfall ereignete. Der LKW habe sich nicht mehr auf der Dr. Groß-Straße, sondern auf dem Radweg bzw. der Hauseinfahrt befunden. Darauf gelte aber der Rechtsvorrang (§ 19 Abs 1 StVO) und § 19 Abs 5 StVO. Aus der Bestimmung des § 68 Abs 2 StVO sei eine Wartepflicht der Klägerin gegenüber dem vom Erstbeklagten gelenkten LKW nicht abzuleiten, weil die Klägerin den Radweg nicht verließ, sondern der Erstbeklagte mit dem LKW ohne Rücksicht auf die herannahende Klägerin nach rechts in eine Hauszufahrt einbog und hiebei den Radweg blockierte. Der Klägerin sei weder eine Reaktionsverzögerung noch eine überhöhte Geschwindigkeit anzulasten. Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist zulässig, weil die Beantwortung des hier zu lösenden Problemes einerseits über den Einzelfall hinausgeht und andererseits noch keine unmittelbar verwertbare Judikatur hiezu vorliegt. Das Rechtsmittel ist jedoch im Gegensatz zu den Ausführungen der Beklagten nicht berechtigt.

Der die Fahrbahn der Dr. Groß-Straße im Anschluß an den baumbestandenen Grünstreifen flankierende Geh- und Radweg, den die Klägerin mit ihrem Fahrrad befuhr, ist nach § 2 Abs 1 Z 11 a StVO idF 10. StVO-Novelle ein für den Fußgänger- und Fahrradverkehr bestimmter und gekennzeichneter Weg. Nach § 19 Abs 6 StVO haben Fahrzeuge im fließenden Verkehr den Vorrang gegenüber solchen "von Geh- und Radwegen" kommenden Fahrzeugen. Nach § 68 Abs 2 letzter Satz StVO sind Radfahrer beim Einbiegen "von Rad- und Gehwegen" auf die Fahrbahn wartepflichtig im Sinne des § 19 Abs 7 StVO. Dementsprechend erkannte der Oberste Gerichtshof in seiner in der ZVR 1986/90 veröffentlichten Entscheidung, daß der Radfahrer dann, wenn er von einem Radweg auf die Fahrbahn einer Kreuzung fährt und diese geradeausfahrend übersetzt, um nach der Kreuzung auf dem Radweg weiterzufahren, den Vorrang des fließenden Verkehrs zu wahren hat. Ausdrücklich wurde dabei festgehalten, daß sich im Bereich der Kreuzung auf der Fahrbahn keine Bodenmarkierung und insbesondere keine Markierung eines Radstreifens (§ 2 Abs 1 Z 7 StVO) befand.

Der vorliegende Fall liegt aber anders: Nach der den Entscheidungen der Vorinstanzen zugrunde liegenden Skizze setzte sich der Geh- und Radweg über die Einmündung zur Firma S*** dergestellt fort, daß er sich für sämtliche Beteiligte einwandfrei als ununterbrochener Geh- und Radweg des § 2 Abs 1 Z 11 a StVO darstellte (siehe auch die Fotos 1 und 2 und die vom Berufungsgericht auf S 10 seiner Entscheidung unterstellte Feststellung, wonach sich die Klägerin auf dem Radweg befunden hat). Dieser Radweg bildete zwar keinen Teil der Fahrbahn; er gehörte aber seiner Ausgestaltung nach jedenfalls zur Straße (Grundtner, Vorschriften auf Radfahrstreifen, Radwegen, Rad- und Gehwegen ZVR 1986, 7), auf welcher der Erstbeklagte mit seinem LKW die Fahrbahn der Dr. Groß-Straße und die Klägerin auf ihrem Fahrrad den sie flankierenden Geh- und Radweg in die gleiche Richtung befuhren. Zutreffend lasteten die Vorinstanzen der Klägerin keinen Verstoß gegen § 68 Abs 2 StVO an. Sie wäre nach dieser Bestimmung nur dann wartepflichtig im Sinne des § 19 Abs 7 StVO gewesen, wenn sie von dem Radweg auf die Fahrbahn eingebogen wäre. Davon kann aber im vorliegenden Fall nicht die Rede sein, weil sie sich bis zum Zusammenstoß mit dem LKW ständig auf dem Radweg befunden und diesen in keiner Phase ihrer Fahrt verlassen hatte.

Anders verhält es sich beim Erstbeklagten. Dieser hätte gemäß § 11 Abs 1 StVO seine Fahrtrichtung nur dann ändern dürfen, nachdem er sich davon überzeugt hatte, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist. Er hat dies jedoch ebenso unterlassen, wie gegen die ihn gemäß § 11 Abs 2 StVO treffende weitere Verpflichtung zuwidergehandelt, die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung rechtzeitig anzuzeigen. Der Klägerin war es daher nicht möglich, das beabsichtigte Zufahren des LKW zur Firma S*** zeitgerecht zu erkennen, sodaß sie faktisch keine wirksame Abwehrhandlung mehr setzen konnte und nahezu reaktionslos in das plötzlich vor ihr auftauchende Fahrzeug hineinfuhr. Die Vorinstanzen lasteten daher im Ergebnis zutreffend das Alleinverschulden am Unfall dem Erstbeklagten an, wogegen sie mit Recht die Fahrweise der Klägerin nicht beanstandeten. Der Revision war somit der Erfolg zu versagen.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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