OGH 3Ob128/86

3Ob128/86Obergericht28.01.1987

Gesamter Gesetzestext

OGH 3Ob128/86

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Warta, Dr.Klinger und Mag.Engelmaier als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1) Johann M***, Pensionist und 2) Aloisia M***, Hausfrau, beide Wels, Mozartstraße 34a, vertreten durch Dr.Ernst Rohrauer u.a., Rechtsanwälte in Wels, wider die verpflichtete Partei Maria W***, Hausfrau, Wels, Wallererstraße 24, vertreten durch Dr.Walter Jahnel, Rechtsanwalt in Wels, wegen 94.259,54 S infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei und des Verbotsberechtigten Ernst W***, Pensionist, Wels, Wallererstraße 24, vertreten durch Dr.Walter Gabriel, Rechtsanwalt in Wels, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Steyr als Rekursgerichtes vom 21.November 1986, GZ. R 63/86-5, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Weyer vom 6.März 1986, GZ. E 3006/86-2, teilweise bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Zur Hereinbringung dreier Kostenforderungen aus in erster, zweiter und dritter Instanz ergangenen Urteilen eines Rechtsstreites beantragten die betreibenden Parteien ua die Bewilligung der Exekution durch Zwangsversteigerung einer im Alleineigentum der Verpflichteten stehenden Liegenschaft.

Trotz eines im Grundbuch eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbotes bewilligte das Erstgericht die beantragte Exekution im vollen Umfange.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes über die in den Urteilen des Berufungs- und des Revisionsgerichtes zugesprochenen Kostenbeträge von 13.140,73 S und 15.952,15 S, änderte ihn aber hinsichtlich des erstinstanzlichen Kostentitels von 65.166,66 S dahin ab, daß der Exekutionsantrag in diesem Umfange abgewiesen wurde.

Der gegen den bestätigenden Teil dieses Beschlusses erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß der Fassung des § 528 Abs.1 Z 1 ZPO seit der Zivilverfahrens-Novelle 1983 wurde vom früher angewendeten Grundsatz des Judikates 56 abgegangen, sodaß jetzt ein Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil einer Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig ist. Diese Bestimmung kommt als allgemeine Bestimmung der Zivilprozeßordnung über das Rechtsmittel des Rekurses gemäß § 78 EO - abgesehen von den hier nicht gegebenen Ausnahmen nach §§ 83 Abs.3, 239 Abs.3 EO - auch im Exekutionsverfahren zur Anwendung (SZ 56/165 ua). Daran kann auch der - insoweit überflüssige - gegenteilige Anspruch des Rekursgerichtes nichts ändern.

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