OGH 14Ob216/86 (14Ob217/86)

14Ob216/86 (14Ob217/86)Obergericht27.01.1987

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Ob216/86 (14Ob217/86)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuderna und Dr. Gamerith sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Müller und Dr. Walter Geppert als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Meinhard H***, Angestellter, Stuhlfelden, Burgwies 151, vertreten durch Dr. Berndt Sedlazeck, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte und widerklagende Partei Kurt O*** Fabrikation von Damenunterwäsche und Badeartikeln Gesellschaft mbH, Jenbach, Achenseestraße 59, vertreten durch Dr. Herbert Kapferer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 42.192,83

(Klage) und S 47.502,28 (Widerklage) je sA, infolge Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 20. Oktober 1986, GZ 31 Cg 24,25/85-21, womit infolge Berufung der beklagten und widerklagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Zell am See vom 5. Februar 1985, GZ Cr 13,16/82-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.043,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin sind S 1.800,-- an Barauslagen und S 385,80 an Umsatzsteuer enthalten) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger und Widerbeklagte (in der Folge kurz Kläger genannt) begehrt von der beklagten und widerklagenden Partei (in der Folge beklagte Partei genannt) die Zahlung eines Betrages von S 42.192,83 sA an Provisionen für das Jahr 1980. Die beklagte Partei habe diese Provisionsforderung mit Schreiben vom 21. Dezember 1981 anerkannt, habe jedoch eine - nach Auffassung des Klägers - nicht zu Recht bestehende Gegenforderung von S 47.502,28 sA aufgerechnet. Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung und beantragte in einer Widerklage, den Kläger zur Zahlung eines Betrages von S 47.502,28 sA zu verurteilen. Der Kläger habe eine ihm übergebene Musterkollektion anläßlich der von ihm herbeigeführten vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses vertragswidrig nicht zurückgestellt und sei daher mit dem vorgenannten Betrag belastet worden. In dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Handelsvertretervertrag sei vereinbart worden, daß für den Fall der nicht rechtzeitigen Rückstellung der Musterkollektion der Handelsvertreter mit 50 % des Verkaufspreises belastet werde. Die gegenseitigen Forderungen seien gemäß dem § 1438 ABGB aufgerechnet worden. Diese Aufrechnung sei rückwirkend zu dem Zeitpunkt wirksam geworden, in dem sich die Forderungen aufrechenbar gegenübergestanden seien.

Der Kläger beantragte die Abweisung der Widerklage. Er habe die Musterkollektion gemäß dem § 18 HVG zurückbehalten, weil die beklagte Partei die Provisionen nicht gezahlt habe. Ein Ausschluß des Zurückbehaltungsrechtes sei entgegen der Auffassung der beklagten Partei nicht vereinbart worden.

Die Parteien stellten folgenden Sachverhalt außer Streit:

Zwischen den Parteien war vereinbart, daß die dem Kläger übergebene Musterkollektion mit dem vollen Fakturenwert auf dem Konto des Klägers als Belastung aufscheine. Die Winterkollektion mußte bis zum Mai, die Sommerkollektion bis zum Oktober veräußert werden. Wenn der Kläger die Kollektionsware an die Firma nicht zurückstellen sollte, würde sie mit (nur) 50 % seinem Konto angelastet. Bisher ist es unterblieben, an den Kläger eine Provision in der Höhe von S 42.192,83 auszuzahlen; diese Provision ist formal fällig. Das Musterkonto des Klägers ist mit S 47.502,28 belastet. Diese Belastung ist formal fällig. Im Falle der Kompensation oder Kompensierfähigkeit ergibt sich ein Saldo von S 5.309,45 zugunsten der beklagten Partei. Die Zinsenbelastung beträgt in beiden Fällen 13 % einschließlich 18 % Umsatzsteuer. Aus Vereinfachungsgründen wird die Fälligkeit beider Forderungen für den Zinsenlauf mit 1. Jänner 1981 festgestellt.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren (Zug um Zug gegen die Herausgabe der Muster) statt und wies das Widerklagebegehren ab. Es traf folgende noch wesentliche Feststellungen:

Punkt 5. des von den Parteien am 15. Juni 1979 abgeschlossenen Handelsvertretervertrages lautet:

"Der Handelsvertreter erhält vom Geschäftsherrn die zur Wahrnehmung seiner Vertretungstätigkeit jeweils neuesten Musterkollektionen und Verkaufsunterlagen..... Der Handelsvertreter hat die ihm übergebenen Musterkollektionen jeweils pfleglich zu behandeln und haftet für den allfälligen Verlust. Diese Musterkollektionen sind jeweils hinsichtlich der Bade- und Sommer-Artikel bis Ende Mai des Folgejahres und hinsichtlich der Herbst-Winter-Artikel bis Ende Oktober des Folgejahres in gutem Zustand zurückzustellen, andernfalls der Handelsvertreter mit 50 %

des Verkaufspreises (ohne Mehrwertsteuer) belastet wird." Der Kläger hat die - für beide Parteien inzwischen wertlos gewordenen - Musterkollektionen nach wie vor in seinem Besitz. Er löste sein Handelsvertreterverhältnis mit Schreiben vom 21. August 1980 mit sofortiger Wirkung auf. Im September oder Oktober 1980 teilte der Kläger entweder dem damaligen Prokuristen der beklagten Partei Alois K*** oder dem für die Überwachung der Handelsvertreter zuständigen Hans Egon G*** mit, daß er die Muster als Sicherstellung für die noch nicht gezahlten Provisionen zurückbehalten werde. Diese Erklärung wiederholte er mit Schreiben vom 25. März 1981 unter Hinweis auf den § 18 HVG.

Das Erstgericht bejahte die rechtswirksame Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch den Kläger, so daß der Widerklage die Berechtigung fehle. Daraus ergebe sich die Berechtigung der (an sich unbestrittenen) Klagsforderung.

Im Berufungsverfahren behauptete die beklagte Partei, die Musterkollektion sei mit der Belastung des Klägers auf dessen Konto in sein Eigentum übergegangen, so daß für die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts die Grundlage fehle. Der Kläger habe von dem ihm nach dem Handelsvertretervertrag zustehenden Wahlrecht Gebrauch gemacht, die Musterkollektion nicht zurückzugeben, so daß er 50 % des Verkaufspreises zahlen müsse.

Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil. Es führte das Verfahren gemäß dem § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG neu durch und traf die gleichen Feststellungen wie das Erstgericht. Zusätzlich stellte es fest:

Der Punkt 8. des Handelsvertretervertrages lautet:

"Die Provisionsabrechnungen erfolgen zum Ende eines jeden Monats........Die Provisionsauszahlung erfolgt ...... im übernächsten Monat nach der Fakturierung." Der Kläger mahnte bereits am 25. März 1981 Provisionen und Provisionsabrechnungen ein, die sich auf Aufträge aus der Sommerkollektion 1981 bezogen, und führte dabei konkrete Aufträge an. Die beklagte Partei zahlte an den Kläger ab Juli 1980 keine Provision mehr, sondern verrechnete die Provisionen mit dem Musterkonto.

Das Berufungsgericht billigte die Rechtsauffassung des Erstgerichts. Das Eigentum an den Musterkollektionen sei auf den Kläger im Hinblick auf seine grundsätzliche Verpflichtung zur Rückstellung nicht übergegangen. Er sei zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts berechtigt gewesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß beide Klagsforderungen als zu Recht bestehend erkannt und der Kläger zur Zahlung von S 5.309,45 sA an die beklagte Partei verurteilt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Da der Bestand der der Klage zugrundeliegenden Provisionsforderungen nicht strittig ist, ist für das Revisionsverfahren nur die für die Entscheidung über die Widerklage maßgebliche Berechtigung der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts an der Musterkollektion relevant. Die beklagte Partei hält an ihrer Auffassung fest, der Kläger sei zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nicht berechtigt gewesen, weil dessen Geltendmachung erst mit Schreiben vom 21. August 1980 und somit nicht unverzüglich erfolgt sei; weil ferner die Aufrechnung mit der den Gegenstand der Widerklage bildenden Forderung der beklagten Partei bereits zum 31. Dezember 1980 wirksam geworden sei, so daß für ein Zurückbehaltungsrecht keine Möglichkeit mehr bestanden habe;

weil das am 21. August 1980 aufgelöste Vertreterverhältnis im Zeitpunkt der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechtes nicht mehr bestanden habe, der Kläger Eigentümer der Musterkollektion geworden sei, diese der Mode unterliegenden Muster inzwischen jeden wirtschaftlichen Wert verloren und die Parteien das Zurückbehaltungsrecht im Punkt 5. ihres Vertrages ausgeschlossen hätten.

Diesen Auffassungen kann nicht zugestimmt werden. Gemäß dem § 18 HVG steht dem Handelsvertreter - und damit unbestrittenermaßen auch dem Kläger - unter den in den §§ 369 und 370 HGB angegebenen Voraussetzungen das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht auch an den ihm vom Geschäftsherrn übergebenen Mustern zu. Die Vorschrift des § 369 Abs 3 HGB steht der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts an den Mustern nicht entgegen, wenn das Vertragsverhältnis gelöst worden ist. Aus diesem zweiten Satz der Bestimmung folgt somit, daß nach einer Auflösung des Vertragsverhältnisses das Zurückbehaltungsrecht ungeachtet einer es nach § 369 Abs 3 HGB sonst ausschließenden Anweisung ausgeübt werden kann. Soweit die beklagte Partei in ihren Rechtsmittelausführungen davon ausgeht, der Kläger habe das Zurückbehaltungsrecht erstmals mit Schreiben vom 25. März 1981 geltend gemacht, weicht sie von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts ab, wonach eine mündliche Geltendmachung bereits im September oder Oktober 1980 erfolgt ist. Die weiteren Ausführungen der Revisionswerberin, dies sei nur eine Ankündigung einer (späteren) allfälligen Geltendmachung gewesen, steht mit den Feststellungen ebenfalls nicht in Einklang. Da die Provisionen nach dem Punkt 8. des Vertretervertrages im übernächsten Monat nach der zum Ende eines jeden Monats erfolgenden Fakturierung fällig waren und die eingeklagten Provisionsbeträge die Zeit bis zur Beendigung des Vertreterverhältnisses (21. August 1980) betreffen, ist die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts auch nicht etwa verspätet erfolgt.

Dem weiteren Einwand der beklagten Partei, die Aufrechnung sei bereits zum 31. Dezember 1980 wirksam geworden, fehlt schon deshalb die Berechtigung, weil im Hinblick auf das Zurückbehaltungsrecht die der Widerklage zugrundeliegende Forderung auf Zahlung von 50 % des Verkaufswertes der zurückbehaltenen Musterkollektion gar nicht entstanden ist, so daß für eine Aufrechnung die Grundlage fehlte. Da der Kläger nach dem festgestellten Inhalt des Vertretervertrages zur Rückstellung der Musterkollektion und zu deren pfleglicher Behandlung verpflichtet war (dies wird sogar in der Revision eingeräumt), bietet der Vertrag keine Handhabe für die Auffassung der beklagten Partei, der Kläger sei Eigentümer der Musterkollektion geworden. Daß diese der Mode unterliegenden Muster inzwischen wertlos geworden sind, stand der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts und dessen Aufrechterhaltung nicht entgegen. Schließlich kann auch der Meinung der beklagten Partei nicht zugestimmt werden, die Parteien hätten das Zurückbehaltungsrecht dadurch ausgeschlossen, daß dem Kläger die Wahl eingeräumt worden sei, entweder die Musterkollektion zurückzustellen oder mit 50 % des Verkaufswertes belastet zu werden. Der Kläger war nach dem Wortlaut des Punktes 5. des Vertrages verpflichtet, die Kollektion in gutem Zustand wieder zurückzustellen. Nur für den Fall, daß er entgegen dieser Verpflichtung die Kollektion behalten sollte, war die Zahlung eines um 50 % verminderten Kaufpreises vereinbart. Diese Vereinbarung eines Wahlrechts des Klägers rechtfertigt aber nicht die Annahme eines Ausschlusses des Zurückbehaltungsrechts, weil der Kläger von einer solchen Möglichkeit nicht Gebrauch machen mußte. Da der Widerklage somit die Berechtigung fehlt, war dem Klagebegehren zur Gänze stattzugeben.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

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