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12Os1/87•OGH 12Os1/87
Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Jänner 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Aumann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr.Karl V*** und andere wegen des Verbrechens des Amtsmißbrauches nach § 302 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Privatbeteiligten Maria H*** und Franz S*** gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 16.Oktober 1986, GZ 12 Os 151/86-5, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluß vom 16.Oktober 1986 die unzulässige Beschwerde der Privatbeteiligten Marianne H***, Maria H*** und Franz S*** gegen einen Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien zurückgewiesen. Auch die gegen diesen Beschluß des Obersten Gerichtshofes erhobene Beschwerde der Maria H*** und des Franz S*** ist unzulässig, weil Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes unanfechtbar sind.
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