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14Ob219/86 (14Ob221/86)•OGH 14Ob219/86 (14Ob221/86)
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl, Dr. Resch, Dr. Kuderna und Dr. Gamerith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert S***, Angestellter, Wien 5., Schusswallgasse 5/9, vertreten durch Dr. Heinz Damian, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei reg. G*** Genossenschaft mbH, Enns, Esslinggasse 9/6, vertreten durch Dr. Johannes Worm, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 869.736,53 sA, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 7.Oktober 1986, GZ 44 R 178/86-155, womit der Beschluß des Arbeitsgerichtes Wien vom 27. August 1986, 4 Cr 2025/85-151, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag des Klägers auf Ergänzung des Ersturteils vom 10.9.1985 wegen Fehlens der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen ab. Das Rekursgericht bestätigte - mit anderer Begründung - diese Entscheidung.
Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs des Klägers ist gemäß § 528 Abs 1 Z 1 ZPO iVm § 28 Abs 1 ArbGG unzulässig, weil eine Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses durch das Gericht zweiter Instanz auch dann vorliegt, wenn es der Entscheidung des Erstgerichtes aus anderen als den erstgerichtlichen Gründen beitritt (EvBl 1970/211; SZ 49/87 ua; die vom Revisionsrekurswerber zitierte E SZ 6/239 betraf teilweise bestätigende Vorentscheidungen iS des späteren - nunmehr überholten - Jud 56 neu).
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