OGH 10Os178/86

10Os178/86Obergericht11.12.1986

Gesamter Gesetzestext

OGH 10Os178/86

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Dezember 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch sowie Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Sulzbacher als Schriftführer in der Strafsache gegen Heinz Hagen K*** wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 (§§ 83 Abs 1, 84 Abs 1) StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15.Oktober 1986, GZ 3 d Vr 3923/86-98, nach Anhörung der Generprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die durch die Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Heinz Hagen K*** der Vergehen (I.) der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 (mit Beziehung auf §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1) StGB und (II.) der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Zum Schuldspruch laut Pkt. I. nahm das Schöffengericht als erwiesen an, daß die "volle Berauschung" des Angeklagten "nicht das Ausmaß der Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 11 StGB erreicht" habe (US 6) und daß er "zweifellos zum Tatzeitpunkt zurechnungsfähig" gewesen sei (US 10); nichtsdestoweniger beurteilte es die inkriminierte Tat anklagekonform als Vergehen nach § 287 Abs 1 StGB, indem es im Urteilsspruch davon ausging, daß er sich durch den Genuß von Alkohol in einen "die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden" Rausch versetzt habe (US 3).

Der in den solcherart konträren Tatsachenannahmen zum Ausdruck kommende eklatante Widerspruch (Z 5) zwischen dem Spruch und den Gründen des Urteils - die zudem erkennen lassen, daß dem Erstgericht die Bedeutung des (in der Überschrift zu § 287 StGB verwendeten) Begriffs "volle Berauschung" nicht geläufig war, der (nach dem klaren Wortlaut dieser Strafbestimmung) gerade auf einen Rauschzustand gemünzt ist, der (im Gegensatz zu den hier aktuellen Entscheidungsgründen) die durch § 11 StGB determinierte Zurechnungsfähigkeit wegen tiefgreifender Bewußtseinsstörung (dritter Fall des § 11 StGB; Leukauf-Steininger, Kommentar 2 , RN 12, 24 ff. zu § 11 StGB ua) ausschließt - blieb ebenso wie der Schuldspruch laut Pkt. II. unangefochten; ein amtswegiges Vorgehen im Sinn des § 290 Abs 1 StPO aber käme insoweit selbst dann, wenn man im Ausspruch über die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten im Tenor kein Tatsachensubstrat erblicken und dementsprechend die Subsumtion auf die in den Entscheidungsgründen getroffenen gegenteiligen Feststellungen über seine Zurechnungsfähigkeit beziehen wollte, deswegen nicht in Betracht, weil er diesfalls rechtsrichtig das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB zu verantworten hätte und ihm darum die materiellrechtlich verfehlte Unterstellung der Tat unter § 287 Abs 1 StGB (Z 10) nicht zum Nachteil gereichen würde (vgl. EvBl 1981/108 ua).

Mit seiner auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 4 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde gegen den in Rede stehenden Schuldspruch reklamiert der Angeklagte Begründungs- und Verfahrensmängel des Urteils dahin, daß das Schöffengericht Passagen aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. H*** übergangen (Z 5) und Beweisaufnahmen abgelehnt (Z 4) habe, aus denen sich seiner Auffassung nach eine - gemeint: nicht auf den Genuß von Alkohol zurückzuführende und ihn demgemäß vollends entschuldigende - Zurechnungsunfähigkeit seinerseits zur Tatzeit im Sinn des § 11 StGB ergeben hätte; damit ist er jedoch nicht im Recht.

Jene Bekundungen des genannten Sachverständigen, wonach sich eine sogenannte "epileptische Mahnung" über einen Zeitraum bis zu einigen Minuten erstrecken kann und in bezug auf diese Periode eine Erinnerungslücke nach sich zieht (S 423 f./I), bedurften deshalb keiner Erörterung, weil das Erstgericht, dem Gutachten (S 439 f., 441 f./I) folgend, die Feststellung traf, daß bei einem derartigen Geschehen jedenfalls nur eine Bewußtseinstrübung eintritt, ohne daß damit eine nach § 11 StGB die Zurechnungsfähigkeit ausschließende Beeinträchtigung der Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit verbunden wäre (US 9).

Ebensowenig mußte sich das Schöffengericht damit auseinandersetzen, daß der Sachverständige durchaus die Möglichkeit offen ließ, beim Beschwerdeführer könnten in der Woche vor der Tat wirklich, wie er behauptet hatte, zwei "große" epileptische Anfälle aufgetreten sein, die ihrem Wesen nach eine Zurechnungsunfähigkeit bewirken (S 151, 440, 442/I); denn insoweit nahm es im Einklang mit dem Gutachten (S 151 bis 155, 439, 442 f./I) als erwiesen an, daß nach einem solchen Anfall zumindest schon einige Stunden später das volle Bewußtsein wiederkehrt und daß der Angeklagte, seinen Angaben bei der Polizei und beim Sachverständigen entsprechend, am Tag der Tat keinen ihr vorausgegangenen "großen" epileptischen Anfall erlitten hatte, sodaß im Tatzeitpunkt auch ein postepileptischer Dämmerzustand bei ihm nicht bestanden haben kann (US 8 f., 10).

Die Beschwerdeeinwände gegen diese Erwägungen sind nicht stichhältig: die zuletzt relevierte Schlußfolgerung findet im Gutachten des Sachverständigen Dr. H*** (S 442 f./I) volle Deckung, und die der Annahme, daß beim Beschwerdeführer vor der Tat am selben Tag kein "großer" epileptischer Anfall aufgetreten war, zugrunde gelegten Verfahrensergebnisse werden in den Entscheidungsgründen ohnehin unmißverständlich dargetan (US 8 bis 10); mit seinen (einen wesentlichen Teil der gerügten Beweisführung übergehenden) Gegenargumenten ficht der Angeklagte - teils im Rahmen der Verfahrensrüge - nur nach Art und Zielsetzung einer im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung unzulässigerweise die erstinstanzliche Beweiswürdigung an.

Gleiches gilt für jene Beschwerdeausführungen, mit denen er dagegen remonstriert, daß das Erstgericht auch die Annahme ablehnte, er habe sich zur Tatzeit in einem mit Zurechnungsunfähigkeit verbundenen Dämmerzustand anderer Art befunden (US 9); daraus, daß der genannte Sachverständige für einen solchen Zustand bei der Befundaufnahme unter Einschluß der Aktenlage keinerlei konkreten Anhaltspunkt fand (S 151, 440 f., 442 f./I), konnte es ungeachtet dessen, daß er (auch) diese (darnach rein hypothetische) Möglichkeit zwar nicht mit hundertprozentiger Sicherheit, aber doch mit großer Wahrscheinlichkeit ausschloß, im Zusammenhang mit dem gesamten Verfahrensergebnis sehr wohl ohne Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine Lebenserfahrung die Überzeugung gewinnen, daß sie im vorliegenden Fall tatsächlich unaktuell war.

Die Mängelrüge (Z 5) erweist sich demnach zum Teil als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt und im übrigen als offenbar unbegründet; aber auch die Verfahrensrüge (Z 4) geht fehl. Durch das in einem früheren Verfahren erstattete Gutachten des Sachverständigen Dr. P***, demzufolge sich der Beschwerdeführer am 15. Jänner 1985 in einem postepileptischen Dämmerzustand befunden haben konnte, war nämlich die von letzterem beantragte Einholung "eines weiteren psychiatrischen Gutachtens bzw. eines Obergutachtens" (S 443 b/I) im vorliegenden Verfahren - wie das Schöffengericht zutreffend erkannte (S 443 b vso, 445/I) - nicht indiziert, weil durch jene Expertise die Erwägungen des Sachverständigen Dr. H*** für die Nichtannahme eines derartigen Zustandes beim Angeklagten am 25.März 1986 in keiner Weise in Frage gestellt werden; die hypothetische Möglichkeit eines postepileptischen Dämmerzustands hat auch der hier beigezogene Sachverständige, wie schon erörtert, sehr wohl in sein Gutachten miteinbezogen. Sonstige Umstände jedoch, die im Sinn der §§ 118, 125, 126 StPO die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen erforderlich gemacht hätten, sind in dem relevierten Beweisantrag (gleichermaßen wie in der Beschwerde) gar nicht behauptet worden. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 und Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO). Über die Berufung dagegen wird gesondert bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (§ 296 Abs 3 StPO).

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