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6Ob678/85•OGH 6Ob678/85
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch, Dr.Gamerith, Dr.Schobel und Dr.Schlosser als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***-U***,
Wien 5., Kliebergasse 1 a, vertreten durch Dr.Gustav Teicht, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei L*** S***, Lienz, Johannesplatz, vertreten durch Dr.Robert Gasser, Rechtsanwalt in Lienz, wegen restl.427.196,76 S samt Nebenforderungen (Revisionsgegenstände: 196.570,62 S und 203.066,64 S), infolge der Revision der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 1. Juli 1985, GZ.6 R 141/85-15, womit infolge der Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 28. Februar 1985, GZ.10 Cg 442/84-8, im klagsabweisenden Teil bestätigt und im klagsstattgebenden Teil teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision der Beklagten wird nicht stattgegeben. Der Revision der Klägerin wird stattgegeben und das angefochtene Urteil in dessen die erstrichterliche Teilabweisung bestätigenden und die erstrichterliche Klagsstattgebung teilweise abändernden Ausspruch derart abgeändert, daß dem Klagebegehren auch in diesem Umfang stattgegeben wird, so daß die Beklagte - über den bereits in Teilrechtskraft erwachsenen Zuspruch eines Betrages von 27.559,20 S samt 4 % Zinsen seit 30.August 1984 hinaus - schuldig ist, der Klägerin einen - weiteren - Betrag von 399.637,56 S samt 4 % Zinsen seit 30.August 1984 binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Die Beklagte ist ferner schuldig, der Klägerin die mit 117.181,55 S bestimmten Kosten aller drei Instanzen (darin enthalten an Barauslagen 8.930 S und an Umsatzsteuer 9.841,05 S) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Klägerin ist die nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr.414, eingerichtete Urlaubskasse.
Beklagte ist eine inländische Kreditunternehmung, über die die Urlaubskasse einem Arbeitgeber Urlaubsentgelte für dessen Arbeitnehmer zur Überweisung brachte.
Der Arbeitgeber führte als protokollierter Einzelkaufmann ein unter § 2 BArbUG 1972 fallendes Unternehmen. Die nunmehrige Beklagte hatte ihm einen Kredit bis zu einem wiederholt ausnützbaren Höchstbetrag eingeräumt und die diesbezüglichen Geschäftsfälle über ein Kontokorrentkreditkonto mit der Nummernbezeichnung 15131 abgewickelt. Auf Grund des Kontoeröffnungsantrages vom 5. November 1968, mit dem der Unternehmer die Eröffnung eines Kontos mit der Bezeichnung seiner Firma unter dem Beisatz Subkonto-Urlaubskasse beantragte, dabei um Bereithaltung der Tagesauszüge und sonstigen Mitteilungen in seinem Briefschließfach ersuchte und die Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen (AGöKr) in der jeweils gültigen Fassung zur Kenntnis genommen hatte, führte die Beklagte für den Unternehmer ein weiteres Konto unter der Nummernbezeichnung 513. Auf dieses Konto überwies die Klägerin Urlaubsentgelte für die Arbeitnehmer des Unternehmers. Dabei versah die Klägerin die Überweisungsbelege jeweils mit der Aufschrift "Urlaubsentgelte" und "Treuhandgelder".
Die AGöKr in der Fassung vom 1.Oktober 1979 lauten in ihrem Abschnitt A im Punkt 8 auszugsweise:
"(1) Während der Geschäftsverbindung ist die Kreditunternehmung unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Den Auftrag, einem Kunden einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen oder zur Verfügung zu halten, darf die Kreditunternehmung durch Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Begünstigten ausführen, wenn ihr nicht ein anderweitiger Verwendungszweck aus dem Auftrag ersichtlich ist.
(2) Besondere Verwendungsbestimmungen auf dem Überweisungsauftrag geltend nur für den Empfänger der Überweisung und sind nicht an die Kreditunternehmung gerichtet.
(3) Bei Aufträgen zur Auszahlung oder Überweisung von Geldbeträgen darf die Kreditunternehmung die Art der Ausführung mangels genauer Anweisung nach bestem Ermessen bestimmen. Durch die Übernahme solcher Aufträge allein erwerben Dritte keinerlei Rechte gegenüber der Kreditunternehmung.
(4)..."
Punkt 10 hat folgenden Wortlaut:
"Reklamationen gegen Auszüge über Verrechnungsperioden und gegen Rechnungsabschlüsse und die darin festgestellten Salden sowie gegen Wertpapieraufstellungen müssen der Kreditunternehmung schriftlich zugehen. Sie müssen binnen vier Wochen nach Zugang des betreffenden Schriftstückes (Punkt 14) an die Kreditunternehmung abgesandt werden. Reklamationen gegen sonstige Abrechnungen und Anzeigen müssen unverzüglich" (im Sinne des Punktes 64: binnen einer Woche nach dem Erhalt bei der Kreditunternehmung) "erhoben werden. Durch Unterlassung rechtzeitiger Reklamation erklärt der Kunde seine Zustimmung."
Eine ausdrückliche Vereinbarung der Streitteile, daß die Beklagte die von der Klägerin auf das Subkonto 513 überwiesenen Urlaubsgelder auch im Auftrage der Klägerin treuhändig zu behandeln und insbesondere sicherzustellen gehabt hätte, daß die überwiesenen Beträge auch tatsächlich als Urlaubsentgelt den Arbeitnehmern des Kontoinhabers zukämen, konnte nicht festgestellt werden. Die Klägerin überwies folgende Beträge als Urlaubsentgelt auf das von der Beklagten für den Arbeitgeber geführte Subkonto 513:
am 5.Dezember 1983 538.731 S
am 7.Dezember 1983 48.509 S
am 14.Dezember 1983 86.214 S
am 19.Dezember 1983 33.417 S
am 31.Januar 1984 5.855 S
am 13.Februar 1984 39.420 S
am 16.Februar 1984 34.449 S.
Die Beklagte nahm jeweils ohne besonderen darauf zielenden
Auftrag des Kontoinhabers folgende Umbuchungen vom Subkonto 513 auf
das Kontokorrentkreditkonto 15131 vor:
am 13.Dezember 1983 538.731 S
am 21.Dezember 1983 134.723 S
am 6.Februar 1984 374.339 S
am 17.Februar 1984 39.420 S
am 23.Februar 1984 34.449 S.
Nach dem 6.Februar 1984 wurden dem Kontokorrentkreditkonto 15131
außer den oben erwähnten Umbuchungen noch folgende Beträge
gutgebracht:
am 10.Februar 1984 11.138,08 S
am 13.Februar 1984 2.410,80 S
am 14.Februar 1984 37.016,40 S
am 20.Februar 1984 1.377,60 S.
Der Kontoinhaber verfügte zu Lasten seines
Kontokreditkontos 15131:
am 14.Dezember 1983 über einen Betrag
von 538.731 S
am 22.Dezember 1983 über einen Betrag
von 134.723 S
am 7.Februar 1984 über einen Betrag
von 170.668,50 S
und über einen weiteren
Betrag von 45.000 S
am 9.Februar 1984 über einen Betrag
von 85 S
und über einen weiteren
Betrag von 1.828,40 S
am 14.Februar 1984 über einen Betrag
von 5.820,07 S.
Am 20.Februar 1984 wurde über das Vermögen des Unternehmers das Vorverfahren nach § 79 AO eröffnet. Dieses Vorverfahren wurde mit Beschluß vom 12.März 1984 in das Ausgleichsverfahren übergeleitet. Die Beklagte entzog ihrem Kunden wegen der Eröffnung des Insolvenzvorverfahrens die Verfügungsberechtigung über das Kontokorrentkreditkonto. Sie verweigerte in diesem Sinne die Ausführung des Auftrages des Unternehmers, seinen Arbeitnehmern Urlaubsentgelte zu Lasten des Kontokorrentkreditkontos auszuzahlen. Von den durch die Klägerin auf das Subkonto des Unternehmers bei der Beklagten überwiesenen Beträgen an Urlaubsentgelt gelangte ein Betrag von 533.995,90 S nicht mehr zur Auszahlung an die Arbeitnehmer des Unternehmers. In diesem Umfange mußte die Klägerin zur Abdeckung der Forderungen der Arbeitnehmer nochmals Zahlung leisten.
Im Ausgleichsverfahren über das Vermögen des Unternehmers hat die Klägerin keine Forderung auf Rückzahlung überwiesener und nicht an die Arbeitnehmer ausbezahlter Beträge an Urlaubsentgelt angemeldet.
Am 23.Oktober 1984 wurde über das Vermögen des Unternehmers der Konkurs eröffnet. Der in diesem Verfahren am 18.Februar 1985 geschlossene Zwangsausgleich wurde mit dem Beschluß vom 19. Februar 1985 bestätigt. In diesem Konkursverfahren meldete die Klägerin eine Gesamtforderung von mehr als 2,6 Mio.S an. In diesem Betrag war ein Teilbetrag an überwiesenen und nicht an die Arbeitnehmer ausbezahlten Urlaubsentgelten in der Höhe von 660.503,90 S enthalten.
Am 27.Februar 1985 wurde die 20 %ige Quote des Zwangsausgleiches an die Klägerin auf die von ihr im Betrag von mehr als 2,6 Mio.S angemeldeten Forderungen überwiesen.
Die Klägerin begehrte von der Beklagten mit der am 24. August 1984 angebrachten Klage, deren Gleichschrift der Beklagten am 30.August 1984 zugestellt wurde, die Zahlung eines Betrages von 533.995,90 S samt 4 % Zinsen ab dem Klagstag. Sie erblickte in den von der Beklagten unter Berufung auf die AGöKr vorgenommenen Umbuchungen Verstöße gegen die - auch einen Rückzahlungsanspruch der Urlaubskasse sichernde - Bestimmung des § 28 Abs 2 BArbUG 1972. Nach dem Erhalt der 20 %igen Zwangsausgleichsquote schränkte die Klägerin ihr Begehren auf Zahlung eines Betrages von 427.196,76 S (das sind 80 % des urspünglichen Klagsbetrages) ein.
Die Klägerin hat es unterlassen, ihren Rückforderungsanspruch als Schadenersatz-, Bereicherungs- oder Kondiktionsanspruch oder als einen besonderen gesetzlichen Anspruch nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972 zu qualifizieren.
Die Beklagte wendete vor allem ein, im Sinne des Punktes 7 der AGöKr zu ihrem Vorgehen berechtigt gewesen zu sein. Durch die vor dem 20.Februar 1984 erfolgten Umbuchungen der auf das Subkonto überwiesenen Beträge auf das allgemeinen Kontokorrentkreditkonto des Unternehmers sei dessen Verfügungsmöglichkeit nicht beschränkt worden, so daß die umgebuchten Beträge als ausbezahlte Beträge anzusehen wären. Von dieser Einwendung blieb nur die Umbuchung eines Betrages von 34.449 S am 23.Februar 1984 unberührt, so daß die Beklagte in der Folge den erstrichterlichen Zuspruch im Teilbetrag von 27.559,20 S, das entspricht 80 % des erwähnten Umbuchungsbetrages, in Rechtskraft erwachsen ließ.
Im übrigen machte die Beklagte geltend, vom Klagsbetrag müßten einerseits die im Januar 1984 tatsächlich erfolgten Auszahlungen des Arbeitgebers an Urlaubsentgelten an seine Arbeitnehmer abgezogen und andererseits die Zahlung der ersten Ausgleichsquote vom 13. August 1984 berücksichtigt werden.
Zu den beiden letzterwähnten Einwendungen entgegnete die Klägerin, daß es sich bei dem Betrag von 533.995,90 S um die Summe der überwiesenen und nicht an die Arbeitnehmer des Bankkunden ausbezahlten Beträge an Urlaubsgeld handle, so daß die Höhe der tatsächlich ausgezahlten Beträge unerheblich sei. Die im Zuge des Ausgleichs erfolgten Zahlungen seien dagegen nur auf die im Ausgleich angemeldeten Forderungen an nicht entrichteten Zuschlägen anzurechnen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Teilbetrag von 276.748,91 S samt 4 % Zinsen seit dem 30.August 1984 statt und wies das auf Zahlung eines weiteren Betrages von 150.447,81 S samt diesbezüglichen Zinsen gerichtete Mehrbegehren ab.
Dieses Urteil erwuchs mangels Anfechtung in Ansehung des bereits erwähnten Zuspruches von 27.559,20 S samt 4 % Zinsen sei dem 30. August 1984 in Teilrechtskraft.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil erster Instanz in seinem klagsabweisenden Teil, änderte es in seinem klagsstattgebenden Ausspruch in Ansehung eines Teilbetrages von 46.122,81 S samt 4 % Zinsen seit 30.August 1984 im klagsabweisenden Sinn ab und bestätigte den (über den in Rechtskraft erwachsenen Zuspruch hinausreichenden weiteren) Zuspruch von 203.066,90 S. Beide Vorinstanzen folgerten aus dem sich nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972 ergebenden besonderen Beziehungen zwischen Arbeitnehmern, Urlaubskasse, Arbeitgeber und einem in den Verkehr zwischen Urlaubskasse und Arbeitgeber eingeschalteten Geldinstitut übereinstimmend:
Den einzelnen Arbeitnehmern stehen die Ansprüche auf Zahlung des Urlaubsentgeltes gemäß § 8 Abs 1 (Gesetzesstellen ohne nähere Bezeichnung beziehen sich in der Folge immer auf das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972) gegen die Urlaubskasse zu. Diese erfüllt ihre Verpflichtungen in der Regel durch den Arbeitgeber und überweist diesem die an die Arbeitnehmer auszuzahlenden Beträge. Der Arbeitgeber ist in Ansehung der ihm von der Urlaubskasse gemäß § 8 Abs 3 zur Auszahlung an die Arbeitnehmer überwiesenen Beträge Treuhänder. Diese Beträge bilden, solange sie sich in der Verfügung des Arbeitgebers befinden, einen dem Pfändungsschutz unterliegende und eine besondere Behandlung im Insolvenzverfahren genießende Sondermasse im Sinne des § 12 Abs 2 und 3. Überweist die Urlaubskasse dem Arbeitgeber die zur Auszahlung an die Arbeitnehmer bestimmten Beträge an Urlaubsentgelt nicht bar, sondern auf das Konto des Arbeitgebers bei einer inländischen Kreditunternehmung, greift zur Absicherung der Treuhandzwecke die Vorschrift des § 28 Abs 2 ein. Diese bestimmt:
"Im Verkehr der Urlaubskasse mit Geldinstituten unterliegen Urlaubsentgelte keinen die Auszahlung an den Arbeitgeber des anspruchsberechtigten Arbeitnehmers oder die Rückzahlung an die Urlaubskasse einschränkenden Bestimmungen."
Dazu vertrat das Berufungsgericht die Ansicht, die zitierte gesetzliche Regelung sichere die Auszahlung der von der Urlaubskasse überwiesenen Beträge an den Arbeitgeber, nicht aber darüber hinaus die Auszahlung durch den Arbeitgeber an die Arbeitnehmer. Allein aus der gesetzlichen Regelung komme dem in den Zahlungsverkehr zwischen der Urlaubskasse und dem Arbeitgeber eingeschalteten Institut keine Treuhandstellung im Interesse der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer zu. Mit anderen Worten, mit der Auszahlung an den Arbeitgeber, der für die widmungsgemäße Verwendung der Beträge der Urlaubskasse gegenüber einzustehen habe, ende die Regelungsfunktion des § 28 Abs 2.
Die Vorinstanzen folgerten weiter übereinstimmend:
Die von der Beklagten ohne vorangegangenen konkreten Auftrag des Kontoinhabers vorgenommene Abbuchung der von der Urlaubskasse auf das als Subkonto-Urlaubskasse bezeichnete Konto überwiesenen Beträge und Einstellung als Gutschrift in das Kontokorrentkreditkonto habe keine - gegen § 28 Abs 2 verstoßende - Aufrechnung dargestellt. Auch nach den Umbuchungen sei dem Kontoinhaber die Verfügung über Beträge in der Höhe der vorgenommenen Umbuchung zu Lasten des Kontokorrentkreditkontos offengestanden. Es wäre einerlei, ob der Kontoinhaber zu Lasten des Subkontos oder des Kontokorrentkreditkontos verfügen könne.
Das Berufungsgericht erblickte eine rechtlich erhebliche Auswirkung der Umbuchung lediglich darin, daß sich die Höhe der tatsächlichen Kreditausnützung innerhalb des Höchstbetrages vermindert hätte. Dies sei dem Kontoinhaber zinsenmäßig zustatten gekommen, so daß ausreichende Motive für eine Zustimmung des Kontoinhabers zur Einstellung der umgebuchten Beträge als Gutschrift auf dem Kontokorrentkreditkonto vorlägen. Die (nachträgliche) Zustimmung des Kontoinhabers zur Umbuchung liege in der Unterlassung einer Reklamation im Sinne des Punktes 10 der AGöKr. Die Umbuchung habe die Eigenschaft des Geldbetrages als eines von der Urlaubskasse an den Kontoinhaber als einem Treuhänder überwiesenen Betrages aber nicht verändert. Der Betrag sei - auch nach der Buchung als Gutschrift auf dem Kontokorrentkreditkonto - ein noch nicht dem Kontoinhaber ausbezahlter und daher der Sonderregelung des § 28 unterworfener Betrag geblieben.
Als dem Arbeitgeber im Sinne des § 28 Abs 2 ausgezahlt seien lediglich jene Beträge anzusehen, bezüglich derer die Beklagte nach der jeweiligen Umbuchung konkrete Aufträge des Kontoinhabers zu Lasten des Kontokorrentkreditkontos erfüllt habe. Erst durch die Sperre weiterer Verfügungen über das Kontokorrentkreditkonto sei ein Widerstreit zur Regelung des § 28 Abs 2 eingetreten. Der Betrag, der danach nicht mehr an den Kontoinhaber zur Auszahlung gelangt sei, sei von der Beklagten der Klägerin zurückzuzahlen. Die Beklagte hafte in diesem Umfang neben dem Kontoinhaber als dem Arbeitgeber, der die ihm überwiesenen Gelder nicht zur Auszahlung an seine Arbeitnehmer zwecks Tilgung ihrer Forderungen gegen die Urlaubskasse verwendet habe. Soweit der Arbeitgeber aber tatsächlich Rückzahlungen an die Urlaubskasse geleistet habe, verringere sich auch die Verpflichtung der Beklagten, im übrigen sei der vom Arbeitgeber mit seinen Gläubigern zustandegekommene Zwangsausgleich ohne Einfluß auf die Forderung der Klägerin gegen die Beklagte. Auf dieser Grundlage gelangten beide Vorinstanzen rein rechnerisch übereinstimmend zur Folgerung, daß der am 5. Dezember 1983 von der Klägerin auf das Subkonto des Arbeitgebers bei der Beklagten überwiesene und am 13.Dezember 1983 von der Beklagten auf das Kontokorrentkreditkonto des Arbeitgebers umgebuchte Betrag von 538.731 S dadurch an den Kontoinhaber ausbezahlt worden sei, daß dieser am 14.Dezember 1983 über einen Betrag in der Höhe der Umbuchung zu Lasten des Kontokorrentkreditkontos verfügt habe. Gleiches nahmen die beiden Vorinstanzen für die beiden Überweisungen vom 7. und 14. Dezember 1983 von zusammen 134.723 S an, welchen Betrag die Beklagte am 21.Dezember 1983 auf das Kontokorrentkreditkonto umbuchte, zu Lasten dessen der Kontoinhaber am 22.Dezember 1983 über einen Betrag in derselben Höhe verfügte.
Zu einem übereinstimmenden Ergebnis gelangten beide Vorinstanzen auch hinsichtlich der Überweisung vom 13.Februar 1984 in der Höhe von 39.420 S, welchen Betrag die Beklagte am 17.Februar 1984 umbuchte, sowie hinsichtlich der Überweisung vom 16.Februar 1984 in Höhe von 34.449 S, welchen Betrag die Beklagte am 23.Februar 1983 umbuchte. In Ansehung der Summe beider Beträge von 73.869 S nahmen die Vorinstanzen keine Auszahlung, sondern eine unzulässige Aufrechnung im Rahmen des Kontokorrentkredites an. Bezüglich des letzten Betrages, der erst nach der Eröffnung des Insolvenzvorverfahrens umgebucht wurde, unterwarf sich die Beklagte der Beurteilung des Erstgerichtes mit der Einschränkung, daß sie nur eine um die Zwangsausgleichsquote von 20 % verminderte Zahlungsverpflichtung gelten ließ.
Was die Überweisungen der Klägerin auf das Subkonto des Arbeitgebers bei der Beklagten vom 19.Dezember 1983 in der Höhe von 33.417 S und die drei Überweisungen vom 31.Januar 1984 in einem Gesamtbetrag von 354.700 S anlangt, nach deren Bewirkung die Beklagte am 6.Februar 1984 einen Betrag von 374.339 S vom Subkonto auf das Kontokorrentkreditkonto umbuchte, berücksichtigte das Erstgericht Verfügungen des Kontoinhabers vom 7., 9. und 14. Februar 1984 in einem Gesamtbetrag von 223.401,97 S zu Lasten des Kontokorrentkreditkontos, wertete aber diese Verfügungen nur insoweit als Auszahlung der umgebuchten Beträge, als diesen Verfügungen nicht Eingänge auf das Kontokorrentkreditkonto von dritter Seite in einem Gesamtbetrag von 51.942,88 gegenüberstanden, also nur im Unterschiedsbetrag von 171.459,09 S. Danach wäre durch die Einstellung als Gutschrift auf das Kontokorrentkreditkonto der Unterschiedsbetrag von (374.339 S - 171.459,09 S =) 202.879,91 S im Widerspruch zu § 28 Abs 2 zur Aufrechnung gebracht worden; insgesamt daher (73.869 S + 202.879,71 S =) ein Betrag von 276.748,91 S. Das Berufungsgericht ließ die Verfügungen des Kontoinhabers vom 14. Februar 1984 über einen Betrag von 5.820,07 S zu Lasten des Kontokorrentkreditkontos außer Ansatz und berücksichtigte lediglich die Verfügungen vom 7. und vom 9.Februar 1984 im Gesamtbetrag von 217.581,90 S. Andererseits wertete es die Verfügungen zu Lasten des Kontokorrentkreditkontos zur Gänze als Auszahlung an den Kontoinhaber und nicht bloß in jenem Teil, dem keine Einzahlungen von dritter Seite gegenüberstanden (vgl. oben den Betrag von 51.942,88 S). Nach diesen Ansätzen wäre durch Gutschrift auf das Kontokorrentkreditkonto der Unterschiedsbetrag von
(374.339 S - 217.581,90 S =) 156.757,10 S im Widerspruch zu § 28 Abs 2 zur Aufrechnung gebracht worden; insgesamt daher (73.869 S + 156.757,10 S =) der Betrag von 230.626,10 S. Die Klägerin ficht das Berufungsurteil in dessen abweisendem Teil aus den Revisionsgründen nach § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO mit einem auf volle Stattgebung des eingeschränkten Begehrens gerichteten Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an (Revisionsgegenstand: 196.570,62 S). Die Klägerin erblickt bereits in der Buchung der auf das Subkonto überwiesenen Beträge an Urlaubsentgelten als (den Debetsaldo mindernden) Gutschriften auf das Kontokorrentkreditkonto einen die Beklagte zur Rückzahlung verpflichtenden Verstoß gegen § 28 Abs 2 BArbUG 1972. Von der Beklagten an ihren Kontoinhaber zu Lasten des Kontokorrentkreditkontos befolgte Aufträge könnten die Rückzahlungspflicht nur insoweit mindern, als der Arbeitgeber solche Beträge tatsächlich zur widmungsgemäßen Auszahlung an seine Arbeitnehmer gebracht hätte.
Die Beklagte ficht die Berufungsentscheidung in dem den erstrichterlichen Zuspruch bestätigenden Teil aus dem Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 4 ZPO mit einem auf Abweisung des den in Teilrechtskraft erwachsenen Zuspruch übersteigenden Klagebegehrens zielenden Abänderungsantrag an (Revisionsgegenstand: 203.066,90 S). Die Beklagte will die vom Kontoinhaber unwidersprochen gebliebenen Umbuchungen als eine sie voll entlastende Auszahlung der von der Klägerin überwiesenen Beträge an den Kontoinhaber gewertet wissen. Hilfsweise vertritt die Beklagte den Standpunkt, daß der vom Berufungsgericht als im Widerspruch zu § 28 Abs 2 BArbUG 1972 zur Aufrechnung eines Debetsaldos auf dem Kontokorrentkreditkonto gewertete Betrag von 230.627 S um die 20 %ige Zwangsausgleichsquote, die die Klägerin vom Arbeitgeber erhalten habe, auf 184.501,80 S zu kürzen wäre.
Die Parteien beantragen in ihren Revisionsbeantwortungen jeweils, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Die Revision der Klägerin ist berechtigt, die der Beklagten nicht.
Der Arbeitgeber in einem nach § 2 Abs 1 a BArbUG 1972 qualifizierten Betrieb unterhielt seit etwa 15 Jahren bei der Beklagten, einer inländischen Kreditunternehmung, die ihm unter anderem auch einen Kontokorrentkredit eingeräumt und zur Abwicklung dieses Verhältnisses ein Konto eröffnet hatte, ein als Subkonto-Urlaubskasse bezeichnetes Konto. Auf dieses überwies die Urlaubskasse regelmäßig Beträge, die der Kontoinhaber als Arbeitgeber auf die Ansprüche seiner Arbeitnehmer an Urlaubsentgelten gegen die Urlaubskasse zur Auszahlung zu bringen hatte. In diesem Sinn überwies die Urlaubskasse auf das Konto am 7. Dezember 1983 48.500 S und am 14.Dezember 1983 86.214 S, zusammen also 134.723 S; am 19.Dezember 1983 33.417 S und am 31.Januar 1984 Beträge in der Höhe von insgesamt 354.700 S, zusammen daher
388. 117 S, am 13.Februar 1984 39.420 S und am 16.Februar 1984
34. 449 S. Die Beklagte war verhalten, bei der Behandlung dieser Überweisungen die gesetzliche Vorschrift des § 28 Abs 2 BArbUG 1972 zu beachten. Nach dieser gesetzlichen Regelung unterliegen im Verkehr der Urlaubskasse mit Geldinstituten Urlaubsentgelte keinen die Auszahlung an den Arbeitgeber des anspruchsberechtigten Arbeitnehmers oder die Rückzahlung an die Urlaubskasse einschränkenden Bestimmungen. Derartige Vertragsregelungen sind daher zum Schutz allfälliger Rückforderungsansprüche der Urlaubskasse (gegen den Arbeitgeber als Kontoinhaber) als unwirksam erklärt. Soweit die kontoführende Kreditunternehmung in Ansehung der von der Urlaubskasse auf das Konto des Arbeitgebers überwiesenen Beträge an Urlaubsentgelt Verfügungen trifft, die eine Auszahlung an den Arbeitgeber als Kontoinhaber be- oder verhindern, greift sie in rechtswidriger Weise in die durch § 28 Abs 2 BArbUG 1972 geschützten Vermögensrechte der Urlaubskasse ein. Die durch die zitierte Gesetzesstelle normierte Sonderbeziehung zwischen Urlaubskasse und Kreditinstitut in ihrer Eigenschaft als Vertragspartner des Arbeitnehmers bewirkt, daß der Kreditunternehmung bei einem objektiven Verstoß gegen die sie gegenüber der Urlaubskasse zu beachtenden Verhaltenspflichten der Freibeweis nach § 1298 ABGB obläge. Einen solchen Beweis hat die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit nicht angetreten.
Zum Nachteil in einer durch § 28 Abs 2 BArbUG 1972 geschützten Sphäre gereichen der Urlaubskasse auszahlungshindernde Maßnahmen der Kreditunternehmung insoweit, als sie die Bewirkung der Rückzahlung von Beträgen an die Urlaubskasse durch den Kontoinhaber als Arbeitgeber nicht nur in den gesetzlich geregelten Fällen des § 8 Abs 5 BArbUG 1972 behindern, sondern auch in sonstigen Kondiktionsfällen.
Der Nachteil wird nur insoweit behoben, als die Urlaubskasse von ihren Verbindlichkeiten gegenüber den anspruchsberechtigten Arbeitnehmern befreit wird oder soweit sie tatsächlich Rückzahlung erhält.
Daß der Nachteil auch dann eingetreten wäre, wenn die der Regelung nach § 28 Abs 2 BArbUG 1972 widerstreitende Verfügung nicht erfolgt wäre, wäre zwar ein beachtlicher Einwand, er wurde aber von der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit nicht schlüssig erhoben und vor allem nicht in tatsächlicher Hinsicht erwiesen. Die Beklagte hat insbesondere nicht vorgebracht, der Arbeitgeber hätte als ihr Kunde, wäre die von ihr vorgenommene Abbuchung vom Subkonto-Urlaubskasse zugunsten des Kontokorrentkreditkontos nicht vorgenommen worden, anstatt zu Lasten des letztgenannten zu Lasten des erstgenannten Kontos Aufträge zu Überweisungen erteilt.
Die festgestellten tatsächlichen vom Kontoinhaber zu Lasten
seines Kontokorrentkreditkontos nach den jeweils von der Beklagten
ohne besonderen diesbezüglichen Auftrag des Kontoinhabers erfolgten
Umbuchungen erteilten Auszahlungsanweisungen waren keine Verfügungen
über die umgebuchten Beträge, sondern vielmehr Anweisungen auf den
ihm vertraglich zugesicherten Kredit.
Die Abbuchungen vom Subkonto-Urlaubskasse unter gleichzeitiger
Gutschrift auf dem Kontokorrentkreditkonto bewirkte im Zeitpunkt der
Saldoziehung im vollen Umfang der Umbuchung eine Aufrechnung der
gutgebuchten Beträge gegen die Kreditforderung der
Kreditunternehmung gegen ihren Kunden. Die Herbeiführung einer
derartigen, nicht auf einem konkreten diesbezüglichen Auftrag des
Kontoinhabers beruhenden Aufrechnung konnte und hat auch die
Beklagte nur mit einer ihr nach den als vereinbart geltenden
Regelungen der AGöKr allgemein zustehenden Befugnis sowie mit einer
mangels Reklamation des Kontoinhabers gegen die Saldofeststellungen
in Auszügen über Verrechnungsperioden oder Rechnungsabschlüssen
anzunehmenden nachträglich erklärten Zustimmung zu rechtfertigten
versucht.
Die Berufung auf die vertragliche Regelung im Sinne der Punkte 7
und 8 der AGöKr versagt, weil die Anwendung dieser Regelungen auf
die tatsächlich erfolgten Umbuchungen mit der gesetzlichen Regelung
nach § 28 Abs 2 BArbUG 1972 in Widerspruch gerät. Die Berufung auf
Punkt 10 der AGöKr schlägt aber fehl, weil es sittenwidrig wäre,
sich zur nachträglichen Genehmigung gesetzwidriger Vorgangsweisen
auf die Unterlassung eines Widerspruches gegen eine diesen Vorgang
berücksichtigende, aber nicht ausdrücklich hervorgehobene
Saldoziehung zu berufen.
Die Klägerin wurde durch das dem § 28 Abs 2 BArbUG 1972
widersprechende Vorgehen der Beklagten gehindert, ihren
Kondiktionsanspruch gegen den Arbeitgeber in einem die
Zwangsausgleichsquote übersteigenden Ausmaß durchzusetzen. Ohne die
von der Beklagten durchgeführten Umbuchungen wären der Klägerin die
an den Arbeitgeber überwiesenen und noch in seinem Vermögen
gestandenen Beträge als Sondermasse zur Befriedigung ihrer
Rückforderungsansprüche zur Verfügung gestanden. Der
Rückforderungsanspruch der Klägerin gegen den Arbeitgeber und der
Ersatzanspruch gegen die Beklagte bestanden aus unterschiedlichen
Rechtsgründen selbständig nebeneinander und sind nur insoweit
miteinander verbunden, als durch tatsächliche Rückzahlungen seitens
des Arbeitgebers eine Minderung des Nachteiles eintritt, für den die
Beklagte der Klägerin einzustehen hat.
Der Rechtsstandpunkt der Klägerin trifft als zu, daß ihr die
Beklagte im vollen Umfang der Umbuchungen ersatzpflichtig ist, soweit bis zur Höhe ihrer Umbuchungen Rückforderungsansprüche gegen den Kontoinhaber nicht durchgesetzt werden konnten, also im vollen Ausmaß des eingeschränkten Klagebegehrens.
Damit erweist sich aber gleichzeitig der Standpunkt der Beklagten, die von ihr (einseitig) vorgenommenen Umbuchungen auf das (einen Minusstand aufweisende) Kontokorrentkreditkonto des Arbeitgebers stünden Auszahlungen an diesen gleich, die Befolgung von Auszahlungsaufträgen des Kontoinhabers zu Lasten seines Kontokorrentkreditkontos nach den Umbuchungen seien Verfügungen über die umgebuchten Beträge (und keine neuerlichen Inanspruchnahmen des zugesagten Kredites) sowie die Ansicht, daß die Ansprüche der Klägerin (außerhalb der vorgenommenen Klagseinschränkung) in jedem denkbaren Teilbetrag noch um die Zwangsausgleichsquote zu kürzen seien, als nicht stichhältig.
Der Revision der Beklagten war daher nicht stattzugeben, in Stattgebung der Revision der Klägerin war aber das angefochtene Urteil in seinen klagsabweisenden Aussprüchen im Sinne der Klagsstattgebung abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf § 41 ZPO, die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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