OGH 9Os172/86

9Os172/86Obergericht03.12.1986

Gesamter Gesetzestext

OGH 9Os172/86

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.12.1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kiss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Albert W*** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. März 1986, GZ 3 c Vr 8678/83-65, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung des Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 38-jährige Albert W*** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 15 StGB (Pkt. II des Urteilssatzes) sowie des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und 3 StGB schuldig erkannt (Pkt. I).

Die vom Angeklagten dagegen aus den Z 5 und "9 bzw. 10" des § 281 Abs. 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist zum Teil offenbar unbegründet, zum Teil entbehrt sie einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Angesichts dessen, daß das Erstgericht zugunsten des Angeklagten keine Feststellung des Inhaltes treffen zu können vermeinte, das Motorrad des Georg W*** sei, als es vom Angeklagten unbefugt in Gebrauch genommen wurde, mit einer Kette versperrt gewesen (vgl. US 8), mußte der Umstand, daß der Angeklagte nach dem Unfall mit dem Motorrad nicht im Besitz einer Kette war, keiner besonderen Würdigung unterzogen werden. Weshalb aus dem Nichtvorhandensein einer Kette aber ableitbar sein soll, daß der Angeklagte das Fahrzeug von einem Verfügungsberechtigung vortäuschenden anderen Täter zum Gebrauch erhielt, läßt die Beschwerde im Dunkeln und mußte, weil diese Konklusion jedweder Schlüssigkeit entbehrt, hierauf nicht weiter eingegangen werden. Hingegen konnte - entgegen der Beschwerde - daraus, daß der Angeklagte mit dem fraglichen Motorrad allein unterwegs war im Zusammenhalt mit seiner wechselhaften Verantwortung (vgl. US 6 ff) ein Schluß darauf, er habe das (unversperrt) abgestellte Motorrad unbefugt in Gebrauch genommen, denkfolgerichtig gezogen werden. Von einer unzureichenden Begründung kann mithin insoweit keine Rede sein.

In Ansehung des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Geschäftseinbruchs ist davon auszugehen, daß die Tatrichter die Einbruchsqualifikation als durch (erfolgreiches) Anreißen an einem Auslagengriff für verwirklicht erachteten (vgl. US 15). Es bestand für sie daher kein Anlaß, zu erörtern, welche Schuhe der Angeklagte im Tatzeitpunkt trug und ob in der Umgebung des Tatortes (Aufbruchs)Werkzeug gefunden wurde. In diesem Zusammenhang mußte aber auch die in der Hauptverhandlung abgegebene Erklärung des Geschädigten, wenn man mit einem Werkzeug (in die Auslage) hineinfahre, gehe das schon (S 399), bereits deshalb nicht speziell gewürdigt werden, weil es sich hiebei um eine der Tatsachenqualität entbehrenden bloße Meinungsäußerung handelt. Nur der Vollständigkeit halber sei dem beigefügt, daß die erstgerichtliche Sachverhaltsannahme in den (vom Urteil als Feststellungsgrundlage verwerteten; vgl. US 5) sicherheitsbehördlichen Erhebungen insoweit volle Deckung findet, als darnach die beiden Auslagenriegel aus der Verankerung gerissen worden sind (vgl. S 203).

Daß keiner der im Urteil angeführten Zeugen (US 17 unten) den Angeklagten beim fraglichen Geschäft sah, ist aus der betreffenden Urteilspassage (US 18) mit Eindeutigkeit zu entnehmen; wenn der Beschwerdeführer aber hieraus und aus der Tatsache, daß die Zeugen ihn nicht dauernd beobachten konnten, den Schluß gezogen haben will, daß nicht er, sondern ein anderer die Auslagenscheibe gewaltsam öffnete, begibt er sich in Wahrheit auf das ihm im schöffengerichtlichen Verfahren verwehrte Gebiet der Beweiswürdigung (Mayerhofer-Rieder, StPO 2 Nr. 144 zu § 281 Abs. 1 Z 5). Denn es lassen die tatrichterlichen Indizien - wonach die Zeugen das Klirren einer Scheibe hörten, kurz darauf den Angeklagten wahrnahmen, wie sich dieser aus der Richtung der beschädigten Auslage in der Hernalser Hauptstraße stadtauswärts bewegt, keine weiteren Personen sahen, den Angeklagten abermals bemerkten, wie er in Richtung der beschädigten Auslage blickte, nachdem sie eine Runde gefahren waren und der Angeklagte von der Polizei dabei beobachtet wurde, wie er mit Diebsgut aus dem Geschäft sich von diesem wegbewegt - durchaus einen denkfolgerichtigen Schluß in Richtung der erstgerichtlichen Konstatierungen zu.

Weshalb aus der Alkoholisierung des Angeklagten bei den einzelnen Taten bzw. daraus, daß er bei dem Unfall mit dem Motorrad "eine schwere Schädelverletzung" erlitten haben soll - nach den Akten wurde er übrigens bereits am 3.Oktober 1980, also sieben Tage nach dem Unfall, aus dem Spital entlassen; vgl. S 13 - gefolgert werden könnte, daß er nur einmal beim Messergeschäft war, wird in der Beschwerde nicht weiter substantiiert, bleibt auch im Gesamtzusammenhang unerfindlich und kann demnach auf sich beruhen. Wenn die Beschwerde eine Undeutlichkeit der Begründung darin zu erblicken vermeint, daß im Urteil lediglich konstatiert werde, der Angeklagte habe sich im Zeitpunkt des Klirrens der Scheiben in unmittelbarer Umgebung des Geschäftes befunden, was nicht erkennen lasse, ob das Gericht annahm, daß der Beschwerdeführer die Scheibe tatsächlich beschädigte, genügt es dem zu erwidern, daß die erwähnte Passage - im Kontext gelesen - das Ergebnis der Zeugenaussagen resümiert, daß aber in der Folge (vgl. US 20) ausdrücklich konstatiert wird, der Angeklagte sei der Urheber der Beschädigung an der Auslagenscheibe.

Zur Gänze nicht gesetzmäßig ausgeführt ist die Rechtsrüge des Angeklagten.

Indem sie nämlich in Ansehung der unbefugten Ingebrauchnahme des Motorrades davon ausgeht, der Angeklagte habe das Fahrzeug von einem unbefugten Vorgänger, der sich den Anschein eines Berechtigten gab, übernommen, neglegiert sie die tatrichterliche Konstatierung, wonach der Beschwerdeführer das abgestellte Motorrad des Georg W*** ohne dessen Einwilligung in Gebrauch genommen hatte (vgl. US 6), in welchem Zusammenhang sie die Verantwortung des Angeklagten, das Motorrad von einem gewissen "Fredl" zum Gebrauch überlassen erhalten zu haben, als zweifelsfrei widerlegt erachtet (vgl. US 7). Bezüglich des Einbruchs in das Messergeschäft hinwieder wird in prozeßordnungswidriger Weise die (in den Entscheidungsgründen enthaltene) Konstatierung übergangen, wonach der Angeklagte die Auslagenscheibe zum Messergeschäft aufriß und sodann den ihm zur Last gelegten Diebstahl bzw. Diebstahlsversuch beging (vgl. US 15). Die Mangelhaftigkeit des (die qualifizierenden Umstände nicht enthaltenden) Urteilsspruchs aber wird in der Beschwerde nicht mit dem allein in Betracht kommenden Nichtigkeitsgrund der Z 3 des § 281 Abs. 1 StPO gerügt. Dieser Mangel kann sohin vom Obersten Gerichtshof nicht wahrgenommen werden (10 Os 17/83 u.a.). Nach dem Gesagten war mithin die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet nach § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufung des Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung abgesprochen werden.

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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