OGH 4Ob397/86

4Ob397/86Obergericht02.12.1986

Gesamter Gesetzestext

OGH 4Ob397/86

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl, Dr. Resch, Dr. Kuderna und Dr. Gamerith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*** ZUR F*** DES L*** W***

UND G*** R***, 5026 Salzburg, Anton

Wildgans-Straße 21-23, vertreten durch Dr. Wolfgang Berger, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Günther D***, Kaufmann, 5020 Salzburg, Lasserstraße 35, vertreten durch Dr. Dietmar Lirk, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung (Streitwert S 100.000,--) und einstweiliger Verfügung infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 1. Oktober 1986, GZ. 2 R 221/86-13, womit der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 18. Juli 1986, GZ. 2 Cg 235/86-9, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.535,95 bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung (darin enthalten S 321,45 Umsatzsteuer) und die mit S 4.243,80 bestimmten Kosten des Revisionsrekurses (darin enthalten S 385,80 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Die klagende Partei ist ein Verein zur Förderung des lauteren Wettbewerbs, dem unter anderem auch das Landesgremium des Textilhandels der Handelskammer Salzburg angehört. Der Beklagte ist von Beruf selbständiger Handelsvertreter. Er hat kein Geschäftslokal, sondern ein Büro in Salzburg, Lasserstraße 35. Seine Tätigkeit besteht darin, daß er die Kreationen der von ihm vertretenen Firmen der Bekleidungsindustrie jeweils ungefähr zehn Wochen lang fünf bis achtmal täglich an verschiedenen Orten in der Art von Modeschauen präsentiert. Er muß zum jeweiligen Saisonbeginn die Musterkollektion kaufen, deren Rücknahme nach Abschluß der Saison von den Firmen abgelehnt wird. Er versucht daher die Kollektion der jeweils abgelaufenen Saison direkt zu verkaufen. Eine solche Kollektion besteht aus einer Sammlung von Einzelstücken und jedes Modell ist nur in einer bestimmten Kleidergröße enthalten. Die auf diese Art zum Verkauf gelangenden Stücke sind durch das häufige Vorführen gebraucht, insbesonders die Damenkleider und Blusen weisen fallweise Spuren von Make-up oder andere kleinere Beschädigungen auf. Die unverkäuflichen Einzelstücke werden dann regelmäßig an caritative Organisationen verschenkt.

Bei der vom Beklagten für 7. Dezember 1985 zum Verkauf angebotenen Kollektion handelte es sich um insgesamt ca. 70 bis 80 Stück Textilsachen der Sommerkollektion und zwar um Damenkleider, Damenblusen und Damenpullover in einer Stückzahl von ungefähr 40 und um ungefähr 30 bis 40 Herrenhosen, Herrenhemden und Herrenpullover. Insgesamt verkauft wurden 20 bis 30 Stück um den Gesamterlös von S 5.000,-- bis S 6.000,--.

Zur Ankündigung dieses Verkaufes gab der Beklagte in der Samstag-Ausgabe der "Salzburger Nachrichten" vom 7. Dezember 1985 eine Kleinanzeige unter der Spalte "zu verkaufen" mit folgender Textgestaltung auf:

"HEUTE-HEUTE-HEUTE

Grosser Kollektionsabverkauf f. Damen

u. Herren bei G.Donath, Lasserstr.35,

10-18 Uhr durchg.

HEUTE-HEUTE-HEUTE-HEUTE".

Zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsbegehrens beantragte die klagende Partei, dem Beklagten durch einstweilige Verfügung zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr einen Ausverkauf oder eine ausverkaufsähnliche Veranstaltung, insbesondere mit den Worten "großer Kollektionsabverkauf", öffentlich anzukündigen, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen Bewilligung nach § 2 Ausverkaufsgesetz 1985 zu sein. Sie brachte vor, die Anzeige lasse auf die Absicht des Beklagten schließen, Waren in größeren Mengen beschleunigt im Kleinhandel abzusetzen. In der Tagsatzung vom 26. Juni 1986 stützte die klagende Partei ihr Begehren überdies auch auf § 2 UWG.

Der Beklagte beantragte den Sicherungsantrag abzuweisen und wendete ein, der klagende Verein sei zur Klagsführung nicht legitimiert, weil er über die bloße Prozeßführung hinausgehende erhebliche Tätigkeiten zur Förderung wirtschaftlicher Unternehmensinteressen nicht durchführe. Das Wort "Abverkauf" sei nicht identisch mit jenen Bezeichnungen, die der § 1 Abs 1 Ausverkaufsgesetz beispielsweise anführe. Der Anzeige sei nicht zu entnehmen, daß ein beschleunigter Verkauf durchgeführt werde oder erforderlich sei und daß der Verkauf der Kollektion zu außerordentlich vorteilhaften Bedingungen oder Preisen erfolge. Das auf Irreführung gestützte Begehren sei verspätet.

Das Erstgericht wies den Provisorialantrag ab. Es vertrat auf Grund des eingangs angeführten, von ihm als bescheinigt angenommenen Sachverhaltes die Auffassung, die Verkaufsaktion stelle einen nicht allgemein üblichen Ausverkauf dar. Der Kleinanzeige sei nur ein geringer Reklamewert beizumessen und eine besonders schädigende Wirkung für die übrige Geschäftswelt sei zu verneinen. Die Mitteilung über einen solchen Ausverkauf unterliege keinen Beschränkungen. Auch eine Irreführung sei in dieser Ankündigung nicht zu erblicken.

Das Rekursgericht gab dem Sicherungsantrag statt und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigt und der Revisionsrekurs zulässig sei. Es vertrat die Rechtsauffassung, der klagende Verein sei aktiv legitimiert, weil das ihm das Landesgremium des Textilhandels angehöre. Die Ankündigung eines "großen Kollektionsabverkaufes" in einer Kleinanzeige innerhalb der Sperrfrist des § 3 Abs 3 Ausverkaufsgesetz erwecke entgegen der Auffassung des Erstgerichtes beim angesprochenen Publikum den Eindruck eines besonders günstigen Kaufes in der verbotenen Zeit. Bei dem Wort "Abverkauf" handle es sich um ein Synonym für den Begriff "Ausverkauf", der in der Zeit vom 15. November bis Weihnachten verboten sei. Durch die siebenmalige Verwendung des Wortes "Heute" in Verbindung mit der Ankündigung des "Abverkaufes" werde eindeutig der Eindruck eines Schnellverkaufes erweckt. Die Ankündigung eines "Kollektionsabverkaufes" bedeute nichts anderes, als die Ankündigung der Räumung eines Lagers. Bei der Ankündigung handle es sich daher nicht um eine Ankündigung eines Sonderverkaufes anderer Art im Sinne des § 1 Abs 2 Satz 3 Ausverkaufsgesetz, der nicht unter die Vorschriften des Ausverkaufsgesetzes falle. Denn dabei handle es sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, die nicht dazu benützt werden dürfe, den Schutzzweck des § 1 Abs 1 Ausverkaufsgesetz zu unterlaufen. Hingegen sei der auf § 2 UWG gestützte Anspruchsgrund bereits verjährt. Der Provisorialantrag ON 1 sei erstmals in der Tagsatzung vom 26. Juni 1986, sohin nach Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Klägerin von der Gesetzesverletzung und von der Person des Verpflichteten erfahren habe, auf diesen Tatbestand gestützt worden. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Beklagten mit den Anträgen, den Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen oder den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen.

Die klagende Partei beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Der Revisionsrekurs ist berechtigt.

Die Aktivlegitimation des klagenden Vereins wird im Revisionsrekurs nicht mehr in Zweifel gezogen, weshalb diesbezüglich auf die zutreffenden Gründe des rekursgerichtlichen Beschlusses verwiesen werden kann.

Der Sicherungsantrag ist jedoch nicht berechtigt.

Gemäß § 1 Abs 1 Ausverkaufsgesetz, BGBl. 1985/51 werden unter Ankündigung eines Ausverkaufes oder einer ausverkaufsähnlichen Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes alle öffentlichen Bekanntmachungen oder für einen größeren Kreis von Personen bestimmten Mitteilungen verstanden, die auf die Absicht schließen lassen, Waren in größeren Mengen beschleunigt im Kleinverkauf abzusetzen, und zugleich geeignet sind, den Eindruck zu erwecken, daß der Gewerbetreibende durch besondere Umstände genötigt ist, beschleunigt zu verkaufen, und deshalb seine Waren zu außerordentlich vorteilhaften Bedingungen oder Preisen anbietet. Bekanntmachungen oder Mitteilungen, in denen die Worte "Ausverkauf", "Liquidationsverkauf", "Räumungsverkauf", "Schnellverkauf", "Verkauf zu Schleuderpreisen" oder Worte ähnlichen Sinnes vorkommen, gelten jedoch mit der im Abs 2 angeführten Ausnahme jedenfalls als Ankündigung eines Ausverkaufes oder einer ausverkaufsähnlichen Veranstaltung.

Der vorliegenden Ankündigung kann entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes nicht entnommen werden, daß der Beklagte durch besondere Umstände genötigt sei, beschleunigt zu verkaufen und deshalb die Waren zu außerordentlich vorteilhaften Bedingungen anbietet. Zwar gelten auch Worte ähnlichen Sinnes wie die im Gesetz angeführten, als Ankündigung eines Ausverkaufes. Das vom Beklagten verwendete Wort "Kollektionsabverkauf" in Verbindung mit der ganzen Aufmachung des Inserates deutet jedoch noch nicht auf einen beabsichtigten beschleunigten Verkauf von Waren zu billigen Preisen. Unter "Kollektion" ist grundsätzlich das in einer Auswahlsendung zusammengestellte Sortiment eines Herstellers oder eines Großhändlers zu verstehen (Gabler, Wirtschaftslexikon 11 I 2406; Duden, Bedeutungswörterbuch 2 385; Brockhaus

Enzyklopädie 17 X 353; Meyer`s Enzyklopädisches

Lexikon 9 XIV 53). Schon diese allgemeine Bedeutung des Wortes "Kollektion" schließt aus, daß Interessenten unter einem "Kollektionsabverkauf" einen beabsichtigten beschleunigten Verkauf verstehen. Daran ändert auch die siebenfache hervorgehobene Verwendung des Wortes "HEUTE" nichts. Gerade der Umstand, daß für den Verkauf nur ein einziger Tag im Inserat genannt ist, spricht gegen die Annahme, daß tatsächlich ein Verkauf von größeren Warenkontingenten beabsichtigt ist. Im Interessenten kann daher auch nicht die Erwartung erweckt werden, das Wort "Kollektion" werde ausnahmsweise in der gelegentlich verwendeten Bedeutung des gesamten Sortiments eines Erzeugers oder Händlers in allen Größen ("Winterkollektion", "Frühjahrskollektion" etc.) verwendet. Es liegt daher keine Ankündigung eines Ausverkaufes oder einer ausverkaufsähnlichen Veranstaltung im Sinne des § 1 Abs 1 Ausverkaufsgesetz 1985 vor.

Soweit die klagende Partei ihren Sicherungsantrag aber auch auf § 2 UWG stützt, scheitert dies schon daran, daß sie weder konkrete Behauptungen über eine Irreführung aufgestellt, noch ihr Begehren darauf gestützt hat. Letzteres blieb nämlich auch nach der Berufung auf § 2 UWG ausschließlich auf das Verbot der Ankündigung von Ausverkäufen ohne behördliche Bewilligung gerichtet. In Stattgebung des Revisionsrekurses des Beklagten war daher der Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 78, 402 Abs 2 EO, 41 und 50 ZPO.

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