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2Ob561/85•OGH 2Ob561/85
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. Werner H***, Notar, Baierdorf 40, 8741 Weißkirchen, 2. Sigrid H***, Hausfrau, ebendort, beide vertreten durch Dr. Anton Heinrich, Rechtsanwalt in Judenburg, wider die beklagten Parteien 1. Eva
Z***, Landwirtin, Baierdorf 9, 8741 Weißkirchen, 2. Maximilian
Z***, Landwirt, Baierdorf 2, 8741 Weißkirchen, 3. Friederike
Z***, Landwirtin, Baierdorf 2, 8741 Weißkirchen, 4.) Ing. Max
Z***, Landwirtssohn, Baierdorf 9, 8741 Weißkirchen, alle vertreten durch Dr. Harald W. Jesser und DDr. Manfred Erschen, Rechtsanwälte in Leoben, wegen Einwilligung zur Einverleibung, infolge Revision der klagenden Parteien und der erst-, zweit- und drittbeklagten Parteien gegen das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Berufungsgerichtes vom 10. Jänner 1985, GZ. R 886/84, womit infolge Berufung der klagenden und der erst-, zweit- und drittbeklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Leoben vom 30. Juni 1984, GZ. 6 C 603/83-25, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, in sein Urteil einen Ausspruch dahin aufzunehmen, ob der Wert des Streitgegenstandes, über den es insgesamt entschieden hat, den Betrag von S 300.000,-- übersteigt.
Begründung:
In der Klage wird die Verurteilung der beklagten Parteien zur Einwilligung in die Einverleibung der Dienstbarkeit der Aussicht auf der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft EZ 85 KG Fisching zugunsten des Flurstückes 887/2 begehrt.
Die beklagten Parteien beantragten Klagsabweisung.
Das Erstgericht gab der Klage hinsichtlich der erst-, zweit- und drittbeklagten Parteien teilweise statt und wies sie hinsichtlich des Viertbeklagten ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der erst-, zweit- und drittbeklagten Parteien nicht und jener der Kläger teilweise Folge. Es sprach aus, daß der von der Bestätigung des teilweise abweisenden und teilweise stattgebenden erstgerichtlichen Urteilsspruches betroffene Wert des Streitgegenstandes den Betrag von S 60.000,--, nicht aber den Betrag von S 300.000,-- und der Wert des von der Abänderung betroffenen Teiles des Streitgegenstandes S 15.000,--, nicht aber S 300.000,--, übersteigt, und daß die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig sei.
Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung richten sich die Revisionen der Kläger sowie der erst-, zweitund drittbeklagten Parteien.
Gemäß § 500 Abs. 2 Z 3 ZPO hat das Berufungsgericht, wenn der Streitgegenstand, über den es entschieden hat, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht und sich nicht schon aus einem Ausspruch nach Z 1 und 2 ergibt, daß dies nicht der Fall ist, auszusprechen, ob der Wert des Streitgegenstandes - allenfalls zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil - den Betrag von S 300.000,-- übersteigt. Ein solcher Ausspruch, nämlich, ob der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht ingesamt entschieden hat, S 300.000,-- übersteigt, ist im angefochtenen Urteil offenbar irrtümlich unterblieben und daher nachzuholen. Bejahendenfalls wäre das Revisionsgericht an diesen Ausspruch gemäß § 500 Abs. 4 ZPO gebunden, eine solche Bindung besteht jedoch im Sinn des § 508 a Abs. 1 ZPO nicht hinsichtlich des im vorliegenden Fall erfolgten Ausspruches des Berufungsgerichtes, daß die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig sei.
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