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9Os155/86•OGH 9Os155/86
Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Oktober 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kastner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann N*** wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB und anderer strafbaren Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht vom 26.Mai 1986, GZ 16 Vr 1274/85-71, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 29jährige Johann N*** neben anderer strafbarer Handlungen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 23.Juni 1985 einen Beamten, nämlich Inspektor Wilhelm K*** des Gendarmeriepostenkommandos Stadl-Paura dadurch mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Festnahme, zu hindern versuchte, daß er dem Genannten die Hände zur Seite schlug, er ihn ansprang, er sich von dem Beamten losriß und ihn durch gewaltsames Drehen zu Fall brachte sowie mit Händen und Füßen um sich schlug (Punkt C des Urteilssatzes).
Die vom Angeklagen aus der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO allein gegen dieses Faktum erhobene Nichtigkeitsbeschwerde entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Indem sich das Rechtsmittel nämlich bemüht, darzutun, daß das Urteil in Ansehung von zwei (der insgesamt fünf) als erwiesen angenommenen, die Gewalttätigkeit des Angeklagten gegenüber dem Gendarmeriebeamten bildenden Handlungen (nämlich das Anspringen und das Zufallbringen durch gewaltsames Drehen) an formalen Begründungsmängeln im Sinne des relevierten Nichtigkeitsgrundes leide, übersieht es, daß der Schuldspruch auch dann aufrecht bleiben müßte, wenn die in Rede stehenden, einen unselbständigen Teil des Gesamtverhaltens beschreibenden beiden Handlungskomponenten entfielen.
Es handelt sich hiebei sonach um keine entscheidenden, für die Beurteilung der Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz maßgeblichen Tatsachen (§ 270 Abs. 2 Z 4 und 5 StPO), weshalb die nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO sofort zurückzuweisen war.
Als Konsequenz dessen wird über die Berufung des Angeklagten der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§ 285 b Abs. 6 StPO).
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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