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10Os130/86•OGH 10Os130/86
Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Oktober 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr Reisenleitner, Dr. Kuch sowie Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Zuhdija C*** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Kreisgericht Ried im Innkreis vom 14. Juli 1985, GZ 6 d Vr 1142/85-56, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gründe:
Infolge der Zurückziehung der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über die Berufungen nicht zuständig (§ 296 Abs. 1 StPO); demgemäß sind die Akten dem hiezu kompetenten Oberlandesgericht Linz zuzuleiten (vgl EvBl 1981/46 uva).
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