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7Ob1528/86•OGH 7Ob1528/86
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Martin B***, Management und Konzertbüro, Berlin 15, Pariserstraße 3, vertreten durch Dr. Walter Schuppich, Dr. Werner Sporn, Dr. Michael Winischhofer und Dr. Martin Schuppich, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei AMA-Künstleragentur GesmbH, Wien 15., Sechshauserstraße 112, vertreten durch Dr. Thomas Höhne, Rechtsanwalt in Wien, wegen DM 3.373,-- s.A., infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 20. Mai 1986, GZ 1 R 88, 108/86-14, den
Beschluß
gefaßt:
Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.
Begründung:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wurde zurückgewiesen, sodaß eine Mitteilung nach § 508 a Abs. 2 erster Satz ZPO nicht zu ergehen hatte. Die ohne solche Mitteilung erstattete Revisionsbeantwortung der beklagten Partei diente nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. Für sie gebührt daher kein Kostenersatz (§§ 41, 508 a Abs. 2 dritter Satz ZPO; 7 Ob 1537/85).
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