OGH 9Os134/86

9Os134/86Obergericht17.09.1986

Gesamter Gesetzestext

OGH 9Os134/86

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.September 1986 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes HONProf. Dr. Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Weitzenböck als Schriftführer in der Strafsache gegen Johann S*** wegen des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 16.Juli 1986, GZ 22 Vr 1890/86-7, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann S*** des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 20.April 1986 in Innsbruck Ingrid G*** dadurch, daß er sie auf ein Bett bzw. zu Boden zerrte, sie am Hals würgte, ihr gewaltsam die Hose auszog und sich auf sie legte, mit Gewalt zum außerehelichen Beischlaf zu nötigen versucht. Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist offenbar unbegründet.

Die Vernehmung der Zeugin Ingrid G*** wurde in der Hauptverhandlung vom Verteidiger zum Nachweis dafür beantragt, daß "der Angeklagte von sich aus von seinem Vorhaben abließ" (S 32). Demgegenüber hatte der Angeklagte sowohl vor der Polizei als auch in der Hauptverhandlung - wo er seine Polizeiangaben aufrecht erhielt - ausdrücklich erklärt, allein deshalb von Ingrid G*** abgelassen und die (weitere) Tatausführung aufgegeben zu haben, weil er wegen des durch die Widerstandsleistung der Genannten - insbesondere das Schleudern eines Schuhs durch eine Fensterscheibe - verursachten Lärms und des dadurch veranlaßten Betretens des Zimmers durch den Gasthauspächter Walter T*** und den Taxifahrer Johann A*** für aussichtslos hielt (S 21, 22, 31).

Soweit der Angeklagte daher durch den in Rede stehenden Beweisantrag offenbar dartun will, daß er "von sich aus", das heißt aus eigenem Antrieb ohne äußeren Anlaß, von der Tatvollendung Abstand genommen habe, wäre er angesichts seiner zuvor wiedergegebenen eigenen Darstellung über die Gründe des Rücktritts verhalten gewesen, schon bei der Antragstellung in erster Instanz begründet darzutun, weshalb die begehrte Beweisaufnahme das von ihr erwartete Ergebnis haben werde; dies umso mehr, als nicht ohne weiteres ersichtlich ist, warum die Zeugin G*** (das Tatopfer) über innere Motivationen des Beschwerdeführers Auskunft geben können sollte. Wenn die Beschwerde nunmehr die Vernehmung der genannten Zeugin auch noch "zur Abklärung des Sachverhalts und insbesondere des zeitlichen Ablaufs zwischen Abschließen der Zimmertür durch den Angeklagten und Eintritt des Hausherrn" begehrt, kann darauf keine Rücksicht genommen werden, weil bei Prüfung der Berechtigung eines Beweisantrages stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrags und den dabei vorgebrachten Gründen auszugehen ist (SSt 41/72 ua).

Mit dem Einwand schließlich, "das Gericht hätte zumindest von sich aus eine Aussage des Hausbesitzers (T***) einholen können", rügt der Beschwerdeführer in Wahrheit die Unterlassung einer amtswegigen Beweisaufnahme. Der solcherart behauptete Verfahrensmangel vermag indes schon darum keine Nichtigkeit (Z 4) zu bewirken, weil es an der formellen Voraussetzung einer darauf gerichteten (erfolglosen) Antragstellung durch ihn in der Hauptverhandlung mangelt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO).

Über die Berufung hingegen wird gesondert bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (§ 296 Abs 3 StPO).

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