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12Os124/86•OGH 12Os124/86
Der Oberste Gerichtshof hat am 4.September 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes HONProf. Dr. Steininger, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Steinhauer als Schriftführer in der Strafsache gegen Alexander Claus F*** wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2 und Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3.Mai 1985, GZ 3 c Vr 2998/82-62, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Alexander Claus F*** des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2 und Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil er im Jänner 1980 in Wien in zwei Angriffen sechs Gewehre, etwa 290 Stück Munition und drei Zielfernrohre, die von den abgesondert verfolgten Jakob K*** und Manfred S*** gestohlen worden waren, in einem 5.000 S, nicht jedoch 100.000 S übersteigenden Wert, somit Sachen, die andere durch mit Freiheitsstrafe bedrohte Handlungen gegen fremdes Vermögen erlangt hatten, gekauft hat.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Die den erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund verwirklichende Verletzung von Verteidigungsrechten erblickt der Beschwerdeführer in der Ablehnung seines im Schriftsatz vom 27.Februar 1985 (I/ON 50) gestellten und in der Hauptverhandlung am 17.April 1985 und 3. Mai 1985 (angeblich) wiederholten Antrages auf Einvernahme der Zeugen Dr. T***, Mag. E*** und R*** darüber, daß der Angeklagte im Zuge seiner Berufsausübung immer dann, wenn er Bedenken wegen der Herkunft ihm zum Ankauf angebotener Waren hatte, mit den zuständigen Beamten des Sicherheitsbüros Rücksprache gehalten habe.
Dieser Verfahrensrüge fehlt es schon deshalb an der formalen gesetzlichen Grundlage, weil nach dem für die Prüfung des Zwischenerkenntnisses allein maßgebenden Inhalt des protokollierten Beweisantrages (vgl. I/S 498, 417) die Ladung dieser Zeugen lediglich zum Beweise dafür begehrt wurde, "daß der Beschuldigte im Zuge der polizeilichen Einvernahmen sich bemüht und die notwendigen Informationen erteilt hat, sämtliche aus den Diebstählen K*** stammenden Gegenstände zustandezubringen und die Kunden genannt hat". Soweit der Angeklagte nunmehr in der Beschwerde die Einvernahme dieser Zeugen ausschließlich zum erstgenannten, in der Hauptverhandlung aber nicht beantragten und damit zu einem anderen Beweisthema reklamiert, ist sein Vorbringen durch den Inhalt des Beweisantrages nicht gedeckt und im Rahmen der Erledigung der Verfahrensrüge bereits aus prozessualen Gründen ohne Relevanz, denn ein derartiger Antrag wurde in der Verhandlung nicht eingebracht. Daß der Angeklagte beim Kauf dieser Gegenstände ernstlich bedacht hat, Diebsbeute zu erwerben, begründete das Schöffengericht mit der Art der Abwicklung des Geschäfts: Die Anbahnung dazu sei zur Nachtzeit in einem Lokal erfolgt und nicht unter Bekannten, sodaß auch "kein Ausdruck eines Vertrauens zu erkennen" war; daß der Beschwerdeführer sich weiters mit dem Verkäufer K*** noch in der Nacht zur Hinterseite seines Wohnhauses begeben habe und dort den Keller aufsuchte, wobei sich K*** dorthin zu Fuß begeben habe, während der Angeklagte mit dem Auto fuhr und daß es dem Beschwerdeführer dabei darum gegangen sei, "im Zusammenhang mit dem eingeleiteten geschäftlichen Kontakt möglichst geringen Auffälligkeitswert zu erlangen" (vgl. II/S 11/12). Die Verantwortung des Beschwerdeführers, Jakob K*** habe ihm gegenüber zum Ausdruck gebracht, die angebotenen Sachen stammten aus einer Erbschaft nach einem Jäger, lehnte das Gericht als unglaubwürdig ab. Es nahm vielmehr als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer durch die Aussicht, daß dieses Geschäft verborgen bleiben werde und er durch den günstigen Einstandspreis einen lukrativen Verkauf werde tätigen können, sich zumindest billigend damit abgefunden habe, Diebsbeute zu erwerben.
Gestützt auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO behauptet der Angeklagte in mehrfacher Hinsicht eine unvollständige, widerspruchsvolle und offenbar unzureichende Begründung des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen; er vermag indes keine formalen Begründungsmängel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen.
Die Behauptung der Mängelrüge, das Erstgericht habe die Annahme dieses bedingten Vorsatzes auf das Mißverhältnis zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem objektiven Verkehrswert gestützt, trifft nicht zu. Soweit die Rüge hier eine Unvollständigkeit der Begründung behauptet, weil sich das Gericht nicht mit den ziffernmäßigen Wertangaben durch (in der Beschwerde namentlich genannte) Zeugen hinsichtlich dieser Gegenstände auseinandergesetzt habe, wird somit keine entscheidungswesentliche Tatsache bekämpft. Die Urteilskonstatierung, daß das äußere Erscheinungsbild dieser Sachen dem Angeklagten die Erkenntnis vermittelte, hochwertige Gegenstände zu erwerben, ein günstiges Geschäft abzuschließen und diese um einen Preis zu kaufen, der im Mißverhältnis zum Verkehrswert steht, ist mit dem Hinweis auf die Berufserfahrung des Angeklagten im Antiquitätenhandel durchaus denkrichtig und lebensnah und damit zureichend begründet, zumal nach den unbekämpft gebliebenen Urteilskonstatierungen von einem Kapitaleinsatz des Angeklagten von nur 24.000 S für sechs Gewehre, von denen er zwei um insgesamt 12.000 bis 14.000 S weiterverkaufte, ausgegangen werden (vgl. II/S 10 und I/S 236).
Das Schöffengericht hat sich in der Entscheidung ohnedies damit auseinandergesetzt, daß K*** dem Angeklagten eine plausibel erscheinende Mitteilung über die Herkunft dieser Sachen gemacht hat und hat eingehend begründet, warum es einer Behauptung, daß diese aus einer Verlassenschaft stammten, nicht für glaubwürdig erachtet hätte (II/S 11 und 13). Es war daher im Sinne einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht gehalten, gesondert auf die Aussage des Zeugen Otto G*** in der Hauptverhandlung vom 3.Mai 1985 - der bei dieser Geschäftsabwicklung zwischen dem Angeklagten und K*** selbst nicht zugegen war, lediglich seinen subjektiven Eindruck dazu und eine Äußerung des Letzteren wiedergibt, diese Gegenstände stammten aus einer Erbschaft - einzugehen, sodaß eine Unvollständigkeit des Urteils nicht vorliegt.
Nur im Zusammenhang mit der Abweisung eines vom Beschwerdeführer gestellten Beweisantrages hat das Erstgericht ausgeführt, daß der Beschwerdeführer im inkriminierten Zeitpunkt behördliche Mitteilungsblätter zu lesen und deren Mitteilungen zu beachten pflege, sei durch nichts bewiesen, sodaß die Rüge auch hier keine entscheidungswesentliche Tatsache bekämpft, zumal auch angesichts der notorischen und forensischen Erfahrung entsprechenden Tatsache, daß nur ein Bruchteil von durch Straftaten entzogenen Gegenständen derart kurrendiert wird und der relativ lange Zeitraum zwischen der Tat und der Ausschreibung, das Nichtaufscheinen der Gewehre in solchen Mitteilungen auch einen Käufer von Diebsgut, der sich regelmäßig über kurrendierte Gegenstände informiert, hinsichtlich der subjektiven Tatseite nicht entschuldigen könnte. Die Feststellung, der Angeklagte habe zum Zeitpunkt der Tat "die Vorstellung über die Qualifikation der diebischen Herkunft der verhehlten Sachen" gehabt, ist dem Ersturteil nicht zu entnehmen, sodaß auf das Vorbringen der Rüge - welche diese Konstatierung als unzureichend begründet bezeichnet - nicht näher einzugehen war. Daß der Bestand eines Planes des Angeklagten, die Gewehre unter Verletzung steuerrechtlicher Vorschriften weiterzuverkaufen, für die rechtliche Beurteilung seines Verhaltens als Hehlerei und für den anzuwendenden Strafsatz bedeutungslos ist, wird in den Beschwerdeausführungen selbst eingeräumt. Seinen Ausführungen zuwider wird auch in der Urteilsbegründung keineswegs aus einem solchen Plan des "Schwarzverkaufs" auf den hehlerischen Vorsatz des Angeklagten geschlossen, sondern im Rahmen der Würdigung seiner Verantwortung lediglich darauf hingewiesen, daß einem derartigen Verkauf auch der Vorzug gegeben wurde, um das Risiko der Entdeckung des Diebsguts möglichst gering zu halten (II/S 13). Jene vom Angeklagten bekämpfte erstgerichtliche Argumentation, derzufolge der Angeklagte die Gewehre schon wegen der geplanten Verkürzung der (Umsatz) Steuer nicht vor ihrem Ankauf der Polizei zur Begutachtung vorgelegt hätte (II/S 15), bezieht sich nur auf die Ablehnung des oben erwähnten Beweisantrags des Angeklagten, geht hiebei aber nicht von dessen in der Hauptverhandlung vorgebrachtem Inhalt, sondern vom nur im Schriftsatz ON 50 enthaltenen Beweisthema aus, ist somit ohne Belang für die Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite. Nach den Urteilsfeststellungen hatten die vom Angeklagten erworbenen Gegenstände einen Wert von mehr als 200.000 S (II/S 6). Das Schöffengericht nahm jedoch nicht als erwiesen an, daß zur Tatzeit ein 100.000 S übersteigender Wert vom Vorsatz des Angeklagten erfaßt war (II/S 15/16). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde steht die weitere zugunsten des Angeklagten getroffene Urteilskonstatierung, daß er erst nach der Tat davon Kenntnis erlangte, daß zwei der von ihm gekauften Gewehre einen Wert von (zusammen) 160.000 S hatten, nach den Gesetzen logischen Denkens mit den oben wiedergegebenen Feststellungen nicht in Widerspruch. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung des Angeklagten wird gesondert bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
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