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1Ob1531/86•OGH 1Ob1531/86
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schubert, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stefan B*** sen., Bauarbeiter, Dölsach Nr 82, vertreten durch Dr. Paul Ladurner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Roswitha B***, Hausfrau, Dölsach Nr 82, vertreten durch Dr. Josef Hippacher, Rechtsanwalt in Lienz, wegen Herausgabe (Streitwert S 16.000,-) infolge ao. Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 16.Mai 1986, GZ 1 R 162/86-8, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem Beschluß des Rekursgerichtes wurde die sachliche Zuständigkeit des Erstgerichtes zur Durchführung des Verfahrens bejaht. Gemäß § 45 JN ist gegen einen solchen Beschluß des Rekursgerichtes ein weiteres Rechtsmittel unzulässig (SZ 40/102; SZ 39/205; SZ 28/104 u.a.).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.
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