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12Os111/86•OGH 12Os111/86
Der Oberste Gerichtshof hat am 21.August 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Krenn als Schriftführer in der Strafsache gegen Gernot Hermann Konrad J*** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB über die Beschwerde des Gernot Hermann Konrad J*** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 16.Juni 1986, AZ 27 Bs 250/86, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Wien über den Einspruch des Gernot Hermann Konrad J*** gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 17.April 1986, Zl. 39 St 19.693/86, entschieden, daß der Anklage Folge gegeben werde.
Die von Gernot Hermann Konrad J*** dagegen erhobene Beschwerde ist unzulässig.
Nach der Strafprozeßordnung ist gegen Beschwerdeentscheidungen eines Gerichtshofs zweiter Instanz (dazu zählt auch die Entscheidung über einen Einspruch gegen die Anklageschrift) grundsätzlich ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen (§ 295 letzter Absatz StPO). Die Fälle, in denen Entscheidungen eines Oberlandesgerichts durch ein Rechtsmittel angefochten werden können, sind in den prozeßrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich (und taxativ) angeführt (vgl. EvBl. 1966/346, 1983/114). Eine Beschwerde gegen Beschlüsse des Gerichtshofs zweiter Instanz über den Einspruch gegen die Anklageschrift ist in der Strafprozeßordnung jedoch nicht vorgesehen, sodaß die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.
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