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7Ob1526/86•OGH 7Ob1526/86
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wilhelm R***, Pensionist, Preindlgasse 12, 1130 Wien, vertreten durch Mag. DDr. Paul Hopmeier, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ernst S***, Student, Meytensgasse 16, 1130 Wien, vertreten durch Dr. Viktor Chorinsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, infolge außerordentlichen Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 28. Februar 1986, GZ. 17 R 146, 147/85-36, 37, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs der beklagten Partei wird gemäß § 526 Abs. 2 S 2 und § 528 Abs. 2 S 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a ZPO).
Begründung:
Die Frage der Aktivlegitimation kann nicht Gegenstand einer Zurückweisung wegen Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges sein.
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