OGH 7Ob7/86

7Ob7/86Obergericht10.07.1986

Gesamter Gesetzestext

OGH 7Ob7/86

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Q*** M***

G*** mbH Co KG in Graz, Josef Posch-Straße 116, vertreten durch Dr. Guido Held, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei W*** A*** V***-A*** in Wien 13., Hietzinger Kai 101-105, vertreten durch Dr. Werner Masser, Dr. Ernst Grossmann und Dr. Eduard Klingsbigl, Rechtsanwälte in Wien, wegen 662.949,24 S samt Anhang, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 21. November 1985, GZ 1 R 196/85-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 3. Juni 1985, GZ 12 Cg 47/85-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 17.478,08 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.200 Barauslagen und S 1.479,83 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei ließ in den Jahren 1983 und 1984 durch die H*** H*** International Transport Gesellschaft mbH mehrere Transporte von Möbeln von Österreich nach Saudi-Arabien durchführen, die auf Grund einer Generalpolizze (laufende Versicherung) vom beklagten Transportversicherer zu decken waren.

Nach dem Vorbringen der klagenden Partei entstanden bei allen in der Klage näher angeführten Möbeltransporten Schäden dadurch, daß der Zoll an der saudiarabischen Grenze die Lieferungen aufbrach bzw. derart gewaltsam behandelte, daß ein erheblicher Teil der Lieferung zu Bruch ging. Die Zollorgane hätten die ordnungsgemäß verladenen Möbelstücke derart unsachgemäß und rücksichtslos behandelt, daß die Ladung zum Teil zu Bruch gegangen sei, und in der Folge die zerbrochenen Möbel wieder auf den LKW verladen.

Die beklagte Partei machte unter anderem Leistungsfreiheit auf Grund des Risikoausschlusses des § 2 Abs 1 lit b der dem Versicherungsvertrag unbestrittenermaßen zugrundeliegenden Allgemeinen Österreichischen Binnen-Transportversicherungs-Bedingungen (AÖB 1965) geltend, der lautet:

"Ausgeschlossen sind folgende Gefahren:.......

b) Die Gefahren des Aufruhrs, der Plünderung, politischer Gewalthandlungen oder sonstiger bürgerlicher Unruhen, des Streiks, der Aussperrung, Sabotage, Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand;....." Das Erstgericht wies das Klagebegehren ohne Aufnahme weiterer Beweise auf Grund dieses Risikoausschlusses ab, das Berufungsgericht bestätigte. Nach der Rechtsansicht der Vorinstanzen seien unter den "sonstigen Eingriffen von hoher Hand" zusätzlich neben der Beschlagnahme und Entziehung alle Schäden zu verstehen, die einem versicherten Gegenstand von irgendeiner autorisierten Gewalt, sei es auf rechtmäßige oder unrechtmäßige Weise und in welcher Absicht immer, gewollt zugefügt würden. Der Ausdruck "Eingriff von hoher Hand" sei offensichtlich mit dem in den §§ 629 f HGB verwendeten Ausdruck "Verfügung von hoher Hand" synonym. Auch dort würden staatliche Maßnahmen über die betroffenen Güter ohne Rücksicht auf ihre Rechtmäßigkeit verstanden. Die Einfuhrverzollung sei ein staatlicher Hoheitsakt, der im weitesten Sinn auch das Privateigentum betreffe. Nach der Ansicht des Berufungsgerichtes sei dabei analog zum Amtshaftungsrecht von einem Eingriff von hoher Hand und damit hier von einem Versicherungsausschluß auszugehen, wenn selbst durch rechtswidrige Akte der Vollziehung eines Hoheitsaktes ein Schaden eintritt. Zwischen der Erfüllung von Aufgaben hoheitlicher Zielsetzung und der schädigenden Handlung müsse noch ein so enger Zusammenhang bestehen, daß auch die konkrete Handlung noch als Hoheitsmaßnahme zu werten sei. Im vorliegenden Fall liege ein derart enger Zusammenhang vor, sodaß der Risikoausschluß zum Tragen komme.

Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß in den hier anzuwendenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (und ähnlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen deutscher Versicherer) ebenso wie schon in den seerechtlichen Bestimmungen der §§ 629 und 820 HGB die Verfügung oder der Eingriff von hoher Hand vorkommen, diese Begriffe aber nicht näher umschrieben sind. Im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauches und der schon von den Vorinstanzen angeführten Lehrmeinungen fallen alle staatlichen Hoheitsakte, also Tätigkeiten einer Behörde im Rahmen der staatlichen Zwangsgewalt, unter den strittigen Begriff (Enge, Transportversicherung 59). Es besteht auch gleich wie im Seehandelsrecht (Schlegelberger-Liesecke 384, Prüßmann-Rabe 2 468) keine Einschränkung auf die Fälle der Rechtmäßigkeit solcher Akte. Die Anführung bestimmter hoheitlicher Maßnahmen bei Prüßmann-Rabe (aaO) beweist keineswegs das Gegenteil, weil sie eine bloß beispielsweise Aufzählung enthält und vom dortigen Thema her naturgemäß nur Fälle von hoheitlichen Maßnahmen gegen ein Schiff oder dessen Ladung genannt werden. Zu prüfen bleibt demnach nur, ob auch ein deliktisches Verhalten von Organen der Staatsgewalt im Zusammenhang mit einer behördlichen Tätigkeit unter die Ausschlußklausel fällt. Insoweit ist der Hinweis des Berufungsgerichtes auf eine ähnliche Problematik im österreichischen Amtshaftungsrecht ungeachtet des verschiedenen rechtspolitischen Anliegens zulässig und sinnvoll, weil auch dort eine Abgrenzung zwischen einer öffentlich-rechtlichen Tätigkeit ("in Vollziehung der Gesetze") gegenüber einem deliktischen Verhalten am Rande einer solchen Tätigkeit der Staatsgewalt nötig ist. Eine ähnliche Abgrenzung erfolgt übrigens bei der Gehilfenhaftung des § 1313 a ABGB. Sowohl bei der Amtshaftung als auch im letztgenannten Fall wird in überzeugender Weise danach unterschieden, ob die schadensstifende Tätigkeit noch zur Erfüllung des Vertrages bzw. zur Vollziehung der Gesetze gehört, oder aber nur aus ihrem Anlaß, aber außerhalb der Erfüllung geschieht (vgl. Koziol-Welser, Grundriß 7 I 418 und Schragel, AHG 2 § 1 RN 115).

Eine gleichartige Beurteilung liegt für die hier zu beurteilende versicherungsrechtliche Ausschlußklausel nahe. Ihr Zweck liegt erkennbar darin, unter anderem solche Schäden aus der Deckung des Versicherungsvertrages auszunehmen, die infolge behördlicher Tätigkeit ähnlich wie Fälle der höheren Gewalt sowohl für den Versicherungsnehmer wie für den Versicherer unabwendbar und deren Folgen kaum noch kalkulierbar sind. Für diese Beurteilung spricht auch der Vergleich mit den übrigen Ausschlußtatbeständen des § 2 Abs 1 lit b und c der hier maßgeblichen AÖB 1965, nämlich mit den Gefahren des Aufruhrs, der Plünderung, der Beschlagnahme und Entziehung (ohne Beschränkung auf Rechtswidrigkeit solcher Vorgänge) und des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse, Prölss-Martin stellen zwar in diesem Zusammenhang die Frage, ob bei allen diesen Ausschlüssen jeder adäquate Ursachenzusammenhang genügt oder nur typische Folgen der ausgeschlossenen Ursache gemeint sind, was zum Beispiel fahrlässig oder auch schuldlos durch Zollbeamte bei Kontrollen verursachten Schäden "zweifelhaft" sei (VVG 23 826). Abgesehen davon aber, daß die genannten Autoren sich nicht für eine Beantwortung dieser Frage in letzterem Sinn entschieden haben, ist nach Ansicht des erkennenden Senates eine einschränkende Auslegung des Risikoausschlusses nicht am Platz. Soweit nicht nachgewiesen werden kann (und hier nicht einmal behauptet wurde), daß die Organe der Staatsgewalt die Schäden am Transportgut außerhalb des Verzollungsvorganges zugefügt haben (noch in der Revision wird zugegeben, daß es sich um ein staatliches Einschreiten durch saudiarabische-Zollorgane handelte, die das Ladegut unsachgemäß und gewaltsam behandelt haben), liegt ein zwar nicht unbedingt typisches Verhalten der Zollbeamten vor, das möglicherweise auch den ausländischen Zollvorschriften widersprach; die gelegentliche Beschädigung eines Zollgutes anläßlich der behördlichen Überprüfung, wie etwa bei einem erforderlichen Ein- oder Ausladen, ist aber auch nicht außerhalb jeder menschlichen Erfahrung und im strittigen Grenzverkehr nach dem Vorbringen beider Parteien anscheinend nicht selten. Eine sinnvolle andere Abgrenzung, die zu einer Ausnahme vom Risikoausschluß zugunsten der Revisionswerberin führen könnnte, ist demnach nicht zu finden.

Auf die Klagebehauptung, das Risiko von Schäden aus Eingriffen der hohen Hand sei im vorliegenden Fall durch die in den Polizzen vereinbarten Klauseln 1., 3., 8., 9. und 12. besonders eingeschlossen worden, kommt die Revisionswerberin nicht mehr zurück. Ihr wäre auch nicht zu folgen, weil nach diesen Verträgen zwar eine sogenannte "Allrisks"-Versicherung vereinbart wurde, aber ausdrücklich nur nach Maßgabe der ziffernmäßig bezeichneten, auf der Rückseite angeführten Klauseln. Die "Allrisks"-Versicherung deckt nicht schon ihrer Bezeichnung wegen wirklich alle Transportrisken (Enge aaO 56, 129; vgl auch § 3 Abs 5 iVm § 6 Abs 1 lit a AÖS 1975); in den genannten Klauseln scheint auch die hier strittige Gefahr nicht auf. Selbst in zusätzlichen "War risk-Clauses" (wie hier) sind die Eingriffe von hoher Hand immer noch ausgeschlossen (Enge aaO 293, 296) Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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