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9Os102/86•OGH 9Os102/86
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juli 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger, Dr.Horak, Dr.Lachner und Dr.Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Weitzenböck als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr.Adolf K*** u.a. über die Beschwerde der Privatbeteiligten Cäcilia L*** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 21.Mai 1986, GZ 22 Bs 209/86 (= ON 16 in 23 Vr 50/85 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluß vom 21. Mai 1986, AZ 22 Bs 209/86 (= ON 16 in 23 a Vr 50/85 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), hat das Oberlandesgericht Wien die (als "Einspruch" bezeichnete) Beschwerde der Privatbeteiligten Cäcilia L*** gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 9. April 1986, GZ 23 a Vr 50/85-13, mit welchem dem Subsidiarantrag der Genannten nicht Folge gegeben worden war, als unzulässig zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die - als "Berufung"
bezeichnete - Beschwerde der Subsidiarantragstellerin. Die Beschwerde ist als unzulässig zurückzuweisen. Denn gegen Beschwerdeentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz ist - abgesehen von den im Gesetz ausdrücklich (und taxativ) angeführten Ausnahmen, von denen vorliegend keine gegeben ist - ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht vorgesehen (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO 2 ENr. 11 zu § 15 und ENr. 1 ff zu § 16). Es war daher spruchgemäß zu erkennen.
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