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12Os50/86•OGH 12Os50/86
Der Oberste Gerichtshof hat am 10.April 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, HONProf. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Breycha als Schriftführer in der Strafsache gegen Gerhard W*** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 erster Satz StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 13. Februar 1986, GZ 20 Vr 4.111/85-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung wird der Akt dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gründe:
Mit dem - auf dem Wahrspruch der Geschwornen
beruhenden - angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Gerhard W*** (neben einer anderen strafbaren Handlung auch) des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 erster Deliktsfall StGB schuldig erkannt, weil er am 24.September 1985 in Innsbruck dem Rudolf R*** unter Vorhalt einer Schrotflinte und mit den Worten "Überfall", sohin unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe, Bargeld mit Bereicherungsvorsatz abzunötigen versuchte.
Die auf Z 11 lit a (sachlich lit b) des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde behauptet eine unrichtige Anwendung des Gesetzes durch die Verneinung der Zusatzfrage (Punkte 2 des Frageschemas) nach Rücktritt vom Versuch (§ 16 Abs 1 StGB) durch die Geschwornen. Mit den gegen die (faktische und rechtliche) Richtigkeit dieses Verdikts gerichteten Argumenten wird jedoch kein im Gesetz vorgesehener Nichtigkeitsgrund zur Darstellung gebracht, weil ein solcher Strafaufhebungsgrund nicht unmittelbar mit einem materiellen Nichtigkeitsgrund releviert werden kann - § 345 Abs 1 Z 11 StPO ist kein Gegenstück zum § 281 Abs 1 Z 9 StPO, wie ein Textvergleich auf den ersten Blick zeigt - und dieser Wahrspruch nur im Wege einer Anfechtung der bezüglichen Rechtsbelehrung (§ 345 Abs 1 Z 8 StPO) hätte bekämpft werden können (Mayerhofer/Rieder, StPO 2 , § 345 Z 11 b ENr. 4; 10 Os 68/81, 10 Os 133/81 ua), diese aber in der Beschwerde ausdrücklich als schlüssig und hinreichend bezeichnet wird.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt nach §§ 285 d Abs 1 Z 1, 344 StPO in Verbindung mit §§ 285 a Z 2, 344 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Da eine Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde durch den Obersten Gerichtshof nicht erfolgte, war der Akt in sinngemäßer Anwendung der §§ 285 b Abs 6, 344 StPO dem zur Entscheidung über die noch zu erledigende Berufung des Angeklagten zuständigen Oberlandesgericht Linz zuzuweisen.
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