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3Ob1507/86•OGH 3Ob1507/86
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Erich M***, und 2) Theresia M***, beide Angestellte in 2540 Bad Vöslau, Franz
Prendinger-Straße 18/1/3, beide vertreten durch Dr. Otto Schubert sen., Dr. Otto Schubert jun., Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Christian L***, Baumeister, 2540 Bad Vöslau, Magdalenenstraße 3, 2) H*** Gesellschaft m.b.H., 2540 Bad Vöslau, Hermannstraße 8, und 3) Herbert B***, Immobilienmakler, 2542 Kottingbrunn, Weidengasse 30, erst- und drittbeklagte Partei vertreten durch Dr. Konrad Faulhaber, Rechtsanwalt in Baden, zweitbeklagte Partei vertreten durch Dr. Gottfried Peloschek, Dr. Wolf-Dieter Arnold, Dr. Erich Gibel, Dr. Michael Gabler, Rechtsanwälte in Wien, wegen 63.811,-- S s.A., infolge außerordentlicher Revision der erst- und zweitbeklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 28. November 1985, GZ. 1 R 212/85-16, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der erst- und zweitbeklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Begründung:
Durch die gemeinsam beschlossene Werbung (besonders deutlich am Prospekt) haben sehr wohl alle drei Beklagten den äußeren Tatbestand einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erweckt, weshalb sie im Verhältnis zu Dritten wie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu behandeln sind (SZ 30/75, 5 Ob 780/81). Daß die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts unabhängig von ihrer Kaufmanneigenschaft für Verbindlichkeiten der Gesellschaft im Zweifel solidarisch haften, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (JBl. 1969, 556, EvBl. 1972/143 ua.).
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