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3Ob1502/86•OGH 3Ob1502/86
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut SECHNAL, Arbeiter, Egger Lienz-Straße 21/3, 5020 Salzburg, vertreten durch Dr. Reinhold Glaser, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei VEREIN FÜR V*** UND H*** IN SCHADENSFÄLLEN, Hütteldorferstraße 79, 1150 Wien, vertreten durch Dr. Hartmut Mayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung und Rechnungslegung (Streitwert S 120.000,--), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 20. November 1985, GZ. 17 R 255/85-26, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Die Verwerfung der wegen Nichtigkeit erhobenen Berufung unterliegt nie der Anfechtung (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1905;
EFSlg. 41.816; MietSlg. 35.809 u.v.a.). Der Oberste Gerichtshof kann auch Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, nicht mehr wahrnehmen (SZ 50/14;
MietSlg. 35.800; EFSlg. 41.770 u.v.a.). Im übrigen wurden die entscheidenden Rechtsfragen - grundsätzliche Zulässigkeit eines Widerrufsverzichtes, dessenungeachtet Widerrufsmöglichkeit aus wichtigen Gründen - im Rahmen der bestehenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gelöst (SZ 43/37; MietSlg. 28.098; GesRZ 1980, 94 u.a.). Ob im konkreten Einzelfall ein wichtiger Grund zum Widerruf des Auftragsverhältnisses ungeachtet der vereinbarten Unwiderruflichkeit vorlag und ob die Beklagte ihre Rechnungslegungspflicht erfüllt hatte, betrifft hingegen keine Rechtsfragen von der im § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO umschriebenen Bedeutung.
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