OGH 8Ob606/85

8Ob606/85Obergericht18.09.1985

Gesamter Gesetzestext

OGH 8Ob606/85

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.09.1985
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:1985:0080OB00606.85.0918.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Pflegschaftssache der mj Stefan F*, geboren am , und Raoul F, geboren am , infolge Revisionsrekurses der ehelichen Mutter Dr. Hildegard F, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 22. Februar 1985, GZ 2 b R 34/8580, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 17. Jänner 1985, GZ 2 P 275/8176, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die beiden Kinder stammen aus der geschiedenen Ehe der Dr. Hildegard und des Dr. Ewald F*. Sie befinden sich in Pflege und Erziehung der Mutter, der die Elternrechte zustehen. Die Eltern schlossen anlässlich der Ehescheidung am 7. 10. 1975 einen Vergleich, in dem sich der Vater unter anderem zu einer monatlichen Unterhaltsleistung für die beiden Kinder in bestimmter Höhe „zuzüglich der Kosten einer standesgemäßen Ausbildung“ verpflichtete (ON 3).

Das Erstgericht verpflichtete mit Beschluss vom 17. 1. 1985 (ON 76) den Vater ab 12. 7. 1984 zur Zahlung eines erhöhten monatlichen Unterhaltsbetrags von je 3.650 S für die beiden Kinder und wies das Begehren der Mutter um weitere Unterhaltserhöhungen ebenso ab wie einen Herabsetzungsantrag des Vaters.

Es stellte im Wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

Die beiden Kinder leben in Gemeinschaft mit ihrer Mutter in einer geräumigen Wohnung in I*. Sie verfügen dort über ein neu eingerichtetes Zimmer. Stefan hat die Wiederholungsprüfung im Herbst 1984 bestanden und besucht das Akademische Gymnasium in I*. Raoul besucht die gleiche Anstalt und wiederholt derzeit die 2. Klasse.

Der Vater bewohnt mit seiner zweiten Gattin und seinen beiden Töchtern Nadja, geboren 1979, und Sonja, geboren 1981, ein geräumiges Haus in N*. Während des Sommers hat die Familie auch ein Haus in N* zur Verfügung. Es ist ein echter Wunsch des Vaters, seine beiden Söhne an den Wochenenden in seine Familie aufzunehmen und ihnen da ein gutbürgerliches Leben zu bieten. Die beiden Söhne freuen sich auch immer wieder auf die gemeinsamen Wochenenden, die sie im Wesentlichen beim Vaters verbringen, außer er hat gerade keine Zeit oder ist auswärts.

Der Vater ist bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft krankenversichert, wobei die beiden Kinder als mitversichert gelten. Die Bezahlung der eingereichten Rechnungen durch die Versicherung erfolgt im Allgemeinen nach 3 bis 4 Wochen. Darüber hinaus hat der Vater die beiden Kinder bei der A*Versicherung Zusatzkrankenversichert, wobei die Vergütung für eingereichte Rechnungen durchschnittlich nach 2 bis 3 Wochen erfolgt.

Der Vater betreibt in I* das M* Dr. Ewald F*. Aus dem Jahresabschluss 1983 ergibt sich für dieses Jahr ein Verlust von 1.165.521,12 S, wobei unter den Passiven unter anderem folgende Posten aufscheinen: Vorzeitige Abschreibung 9.931 S, Miete 451.490,12 S, Bankzinsen und Geldverkehrskosten 685.430,30 S. Darüber hinaus besitzt der Vater 65 % der Anteile der Firma F* GesmbH Co KG. Die Bilanz dieser Firma für das Geschäftsjahr 1982/83 weist einen Gesamtgewinn von 234.733,76 S auf. Der Gewinnanteil des Vaters beläuft sich somit auf 152.576,94 S. Bei Aufrechnung des Gewinns aus der Firma F* mit dem Verlust aus dem M* Dr. F* ergibt sich noch immer ein nicht unbeträchtlicher Gesamtverlust. Es ist zwar dem Vater zuzubilligen, dass er sich vorbeugend eine zweite Einkommensquelle schafft. Wenn dabei aber im Gesamten ein Verlust erzielt wird, kann dies nicht zu Lasten der unterhaltsbedürftigen Kinder gehen; aber ebenso wenig kann der Verlust der einen Firma negiert und nur der Gewinn der anderen Firma berücksichtigt werden.

Der Vater bezieht bei der Firma F* einschließlich des anteiligen Weihnachts und Urlaubsgeldes, jedoch abzüglich der Familienbeihilfe für die beiden ehelichen Kinder ein Geschäftsführergehalt von durchschnittlich monatlich 38.203,66 S netto. Davon sind abzuziehen die Beiträge für die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft von 5.360,55 S, die Unterhaltszahlungen an die Mutter von 2.360 S, die Zahlung der Pensionsbeiträge an die Pensionsversicherungsanstalt für die Mutter von 861,30 S und der Krankenversicherungsbeiträge an die AVersicherung von 1.874,80 S für die Mutter sowie die Zusatzversicherung bei der AVersicherung für die beiden Kinder von 473,80 S. Die zu berücksichtigenden Abzüge betragen somit insgesamt monatlich 10.930,45 S. Der sich ergebende Saldo von 27.273,21 S ist bei der Berechnung der Unterhaltshöhe als Bemessungsgrundlage zu nehmen.

Rechtlich führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, gemäß § 140 ABGB hätten die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Der Elternteil, der den Haushalt führe, in dem er das Kind betreue, leiste dadurch seinen Beitrag. Die Mutter erbringe durch die Betreuung der Kinder in ihrem Haushalt bereits ihre anteilige Unterhaltsleistung, woran der Umstand, dass sich die Kinder an den Wochenenden beim Vater aufhalten, nichts ändere. Diese Betreuung sei jedoch ebenso wie die Unterhaltszahlung durch den Vater nach den Kräften, also nach der Leistungsfähigkeit zu erbringen. Bei der Mutter sei daher aufgrund der gegebenen Voraussetzungen als staatlich geprüfte Lehrerin für Englisch und Deutsch unter Erziehung und Pflege auch das Erteilen von Nachhilfestunden einzubeziehen. Hinsichtlich der Nachhilfestunden wegen Legasthenie sei zu sagen, dass bei den Schulen kostenlose Kurse zur Förderung von Legasthenikern stattfinden und dass die Eltern selbst durch richtige Einteilung Lernzeit, durch Konzentrationsübungen und richtiges Lernen die beste Abhilfe schaffen könnten. Auch dazu sei die Mutter befähigt.

Die von der Mutter erhobenen zusätzlichen Unterhaltsforderungen für Pfadfinderjahresbeitrag und Lager, für Kinderzimmereinrichtung, Schikurse und Bekleidung stellten keinen Sonderbedarf dar und seien aus den laufenden Unterhaltszahlungen zu begleichen. Die Beistellung einer entsprechenden Wohnunterkunft gehöre zum anteiligen Unterhalt.

Nach der Prozentsatzmethode stehe den beiden Kindern je 14 % der Bemessungsgrundlage zu, was bei einem Betrag von 27.723,21 S einen monatlichen Beitrag von 3.818 S ausmache. Dieser Betrag liege jedoch wesentlich über dem Regelbedarf, sodass die Unterhaltshöhe mit einem individuellen Zwischenwert festzusetzen sei. Im Hinblick auf den Regelbedarf von 2.590 S und den Umstand, dass die beiden Kinder fast jedes Wochenende beim Vater verbringen und er in dieser Zeit für den Unterhalt in natura aufkommt sowie unter Berücksichtigung des erhöhten Erziehungsaufwandes im Hinblick auf die Legasthenie hielt das Erstgericht einen Unterhaltsbeitrag von 3.650 S monatlich für angemessen.

Diese Entscheidung wurde nur von der Mutter mit Rekurs bekämpft.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht diesem Rechtsmittel keine Folge.

Es führte im Wesentlichen aus, zur Forderung der Mutter nach direkter Bezahlung der Arztkosten durch den Vater sei zu sagen, dass der Vater für die beiden Kinder einen um fast 50 % über dem Regelbedarf liegenden Unterhaltsbeitrag leiste. Bei dem Regelbedarf handle es sich um einen Durchschnittswert, mit dem die üblichen Auslagen für ein Kind im Alter von 10 bis 14 Jahren zur Gänze abgedeckt werden könnten. Liege die tatsächliche Unterhaltsleistung entsprechend der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen wesentlich über diesem Betrag, so sei dem Elternteil, der die Pflege und Erziehung der Kinder ausübe, bei der Einkommensverwaltung der Kinder durchaus zumutbar, dass die Einteilung der finanziellen Möglichkeiten nicht nur von Monat zu Monat, sondern über einen größeren Zeitraum erfolge, sodass fallweise immer wieder zu erwartende gewöhnliche Ausgaben abgedeckt werden könnten. Zu derartigen Auslagen gehöre auch das Invorlagetreten mit den Arztkosten, zumal jeglicher Anhaltspunkt dafür fehle, dass die beiden Kinder ärztliche Hilfe überdurchschnittlich oft in Anspruch nehmen müssten. Im Hinblick auf die Höhe des Unterhaltsbetrags sei es der Mutter durchaus zumutbar, vorerst in Vorlage zu treten, zumal die Abdeckung der Beträge in ca einem Monat erfolge und der Vater durch die Zusatzversicherung für die gänzliche Abdeckung dieser Auslagen vorgesorgt habe.

Die Kinder hätten gemäß § 140 ABGB Anspruch auf angemessenen Unterhalt gegenüber dem Vater. Dieser habe entsprechend seiner Leistungsfähigkeit und den Bedürfnissen der Kinder für diese Unterhalt zu leisten. Dem gegenüber komme der Elternteil, der den Haushalt führe, in dem er die Kinder betreue, dadurch seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern nach.

Daraus ergebe sich, dass die persönliche Betreuung der Kinder durch den Elternteil, in dessen Haushalt sie sich befinden, der finanziellen Beitragsleistung des anderen Teils gleichzusetzen sei. Ein finanzieller Anspruch des haushaltsführenden Elternteils für die persönliche Betreuung bestehe gegenüber dem anderen Elternteil nicht.

Der Mutter sei im Rahmen ihrer persönlichen Betreuung der Kinder durchaus zuzumuten, dass sie diesen gerade in den Fächern, für sie sie selbst das Lehramt erworben habe, Nachhilfeunterricht erteile. Dies sei ihr um so mehr zuzumuten, als sie neben der fachbezogenen Ausbildung auch über die entsprechende pädagogische Vorbildung verfüge. Komme sie einem Teil ihrer Betreuungspflicht gegenüber den Kindern nicht nach und übertrage sie diese zum Teil an Dritte, so könne sie den dafür entstandenen Aufwand vom unterhaltspflichtigen Vater nicht verlangen.

Es könne dahingestellt bleiben, ob für Legastheniker auch in der Mittelschule noch entsprechende Förderkurse angeboten würden. Da die Mutter ausgebildete Pädagogin sei und auch für Deutsch das Lehramt erworben habe, müsse ihr auch zugemutet werden, den Kindern die entsprechende Betreuung zukommen zu lassen. Da das Verhältnis der Mutter zu ihren Kindern offensichtlich sehr gut sei, sei niemand besser geeignet, auf derartige Schwierigkeiten einzugehen, als die eigene Mutter.

Die Höhe des Unterhalts sei einerseits an der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und andererseits an den Unterhaltsbedürfnissen des Kindes orientiert. Die Unterhaltsbedürfnisse eines Kindes umfassten dessen gesamten Lebensbedarf, somit Kosten für Nahrung, Kleidung, Wohnung, Erziehung, sonstige Ausbildung, insbesondere in kultureller Hinsicht, Sportausübung, Freizeit und Feriengestaltung. Die Mutter mache unter dem Titel Sonderbedarf Auslagen geltend, die durch die Bank von den üblichen Unterhaltsbedürfnissen eines Kindes umfasst seien. Es sei ihr zuzugestehen, dass die Einrichtung eines Kinderzimmers fallweise notwendig werde und mit ganz erheblichen Kosten verbunden sei. Insgesamt handle es sich aber auch hier um nichts anderes als die Abdeckung der Wohnungskosten, für die im festgesetzten Unterhaltsbetrag ein entsprechender Anteil berücksichtigt sei. Es obliege dem Elternteil, der die Pflege und Erziehung ausübe, eine entsprechende Einteilung vorzunehmen, damit fallweise anfallende größere Auslagen gedeckt werden könnten. Auch Schulbedarfskosten, Kosten für Schi und andere Kurse seien von den gewöhnlichen Unterhaltsbedürfnissen umfasst und stellten insbesondere dann, wenn ohnehin ein weit über dem Regelbedarf liegender Unterhaltsbeitrag geleistet werde, keinen Sonderbedarf dar.

Die Kinder hielten sich am Samstag und Sonntag zwischen drei und vier Wochenenden im Monat beim Vater auf. Dadurch trete im Bereich der Verpflegung ein nicht zu vernachlässigender Aufwand beim Vater bzw eine Ersparnis bei der Mutter ein, sodass unter Zugrundelegung des festgesetzten monatlichen Unterhaltsbeitrags von 3.650 S der Gesamtaufwand ohne die Krankenzusatzversicherung durch den Vater mit zumindest 4.000 S anzunehmen sei. Damit ergebe sich aber ein Aufwand des Unterhaltspflichtigen für die Kinder, der rund 50 % über dem Regelbedarf liege.

Berücksichtige man das Einkommen des Vaters und seine übrigen Sorgepflichten, so erscheine der vom Erstgericht festgesetzte Unterhaltsbeitrag für die Kinder als den Lebensverhältnissen angemessener Betrag. Da auch bisher der Unterhalt ganz erheblich über dem Regelbedarf festgesetzt gewesen und der Vater seiner Unterhaltsverpflichtung nachgekommen sei, könne die Mutter nicht geltend machen, dass eventuelle finanzielle Schwierigkeiten auf mangelnde Dotation durch den Unterhaltspflichtigen zurückzuführen seien.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Mutter mit dem erkennbaren Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die dem Vater ab 12. 7. 1984 auferlegte erhöhte Unterhaltsleistung mit monatlich 4.491 S pro Kind festgesetzt und er zu einer zusätzlichen Zahlung von 41.030 S für Nachhilfestunden der Kinder bis März 1985 verhalten werde.

Dieser Revisionsrekurs ist unzulässig.

Soweit die Mutter mit ihren Rechtsmittelausführungen geltend machen will, dass ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch ihrer Kinder von den Vorinstanzen unrichtig beurteilt worden sei, ist ihr Rechtsmittel im Sinne des § 14 Abs 2 AußStrG unzulässig. Denn die im Revisionsrekurs der Mutter enthaltenen Ausführungen zu den Fragen, ob die Arztrechnungen für die Kinder aus den laufenden Unterhaltszahlungen des Vaters vorläufig zu tragen seien, ob die Kinder der Erteilung von Nachhilfestunden durch Dritte bedürften, ob die Naturalleistungen des Vaters anlässlich der Wochenendaufenthalte der Kinder bei ihm von den Vorinstanzen zutreffend berücksichtigt worden seien und ob letztlich die Bemessungsgrundlage für die Unterhaltsleistung des Vaters richtig ermittelt und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit richtig beurteilt worden sei, betreffend ausschließlich die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten, der Leistungen der Mutter, die ihr aufgrund ihrer eigenen Unterhaltsverpflichtung obliegen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, also den Bemessungskomplex im Sinne des Judikates 60 neu (SZ 27/177). Gemäß § 14 Abs 2 AußStrG sind aber gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche Revisionsrekurse schlechthin, also auch außerordentliche Revisionsrekurse nach § 16 AußStrG, unzulässig.

Soweit die Mutter in ihrem Revisionsrekurs darauf verweist, dass den Kindern nach dem zwischen ihr und dem Vater anlässlich der Ehescheidung geschlossenen Vergleich eine „standesgemäße“ Erziehung und Ausbildung zustehe, könnten ihre Rechtsmittelausführungen dahin verstanden werden, dass sie geltend machen will, der Unterhaltsanspruch ihrer Kinder gegen den Vater sei aufgrund einer unzutreffenden Auslegung einer Unterhaltsvereinbarung unrichtig ermittelt worden. Dies ist allerdings keine Frage der Unterhaltsbemessung im Sinne des Judikates 60 neu, sodass in diesem Umfang die Rechtsmittelbeschränkung des § 14 Abs 2 AußStrG dem Rechtsmittel der Mutter nicht gegenüberstünde. Aber auch in diesem Umfang käme, da übereinstimmende Entscheidungen der Vorinstanzen vorliegen, im Sinne des § 16 Abs 1 AußStrG nur eine Anfechtung der Entscheidung des Rekursgerichts aus den dort normierten Rechtsmittelgründen, also wegen Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit oder offenbarer Gesetzwidrigkeit in Betracht. Das Vorliegen der beiden erstgenannten Rechtsmittelgründe wird im Revisionsrekurs der Mutter nicht behauptet und ist auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Der allein in Betracht kommende Rechtsmittelgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit liegt aber nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, dass kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (SZ 39/103 uva). Davon kann aber im vorliegenden Fall, in dem die Vorinstanzen die Lebensverhältnisse beider Elternteile – insbesondere auch des Vaters – bei Beurteilung der Unterhaltsansprüche der Kinder berücksichtigt haben, keine Rede sein, zumal eine ausdrückliche gesetzliche Regelung über den Umfang „standesgemäßer“ Unterhaltsbedürfnisse nicht besteht.

Der Revisionsrekurs der Mutter ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

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