OGH 5Ob588/84

5Ob588/84Obergericht16.04.1985

Gesamter Gesetzestext

OGH 5Ob588/84

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.04.1985
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:1985:0050OB00588.840.0416.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** S*****, vertreten durch Dr. Walter Bacher, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei H***** S*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger und Dr. Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, wegen Scheidung der Ehe, infolge Revision beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 8. Mai 1984, GZ 13 R 245/83111, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 18. Juli 1983, GZ 26 Cg 258/82105, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Keiner der Revisionen wird Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger und die Beklagte haben am 6. 9. 1968 die Ehe geschlossen. Sie sind österreichische Staatsbürger. Die Ehe blieb kinderlos.

Der Mann zog seine am 20. 9. 1971 erhobene auf das Vorbringen, die Frau habe stets für ihren Sohn Partei ergriffen, den Mann beschimpft und ihm eingestanden, dass sie ihn betrüge, gestützte Scheidungsklage am 15. 3. 1972 unter Verzicht auf den Anspruch zurück, brachte aber schon am 5. 5. 1972 eine neue Klage auf Scheidung der Ehe aus dem Grunde des § 49 EheG ein. Er warf der Frau eine Reihe schwerer Eheverfehlungen vor und stütze sein Scheidungsbegehren, weil die Eheleute seit dem 19. 2. 1972 getrennt leben, schließlich auch auf den Grund des § 55 EheG.

Die Frau trat einer Scheidung der Ehe entgegen, nur hilfsweise verlangte sie die Feststellung des überwiegenden Verschuldens des Mannes an der Scheidung und den Ausspruch über das Zerrütungsverschulden des Mannes, falls die Ehe nach § 55 EheG geschieden werde. Sie stellte die ihr zur Last gelegten Eheverfehlungen in Abrede und behauptete, dass sich der Mann schwerer Eheverfehlungen schuldig gemacht habe.

Das Urteil des Erstgerichts vom 23. 12. 1975, das auf Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Frau erkannte, wurde vom Berufungsgericht aufgehoben. Im zweiten Rechtsgang schied das Erstgericht die Ehe neuerlich, sprach aber aus, dass das Verschulden an der Scheidung beide Teile treffe. Der Oberste Gerichtshof hob das Teilurteil des Berufungsgerichts, das den Scheidungsausspruch bestätigt hatte, am 8. 7. 1980 auf und verwies die Rechtssache zu neuer Entscheidung an das Erstgericht, das im dritten Rechtsgang am 21. 9. 1981 dem Scheidungsbegehren des Mannes nach § 49 EheG stattgab und aussprach, dass das Verschulden an der Scheidung die Frau treffe. Auch dieses Urteil wurde aufgehoben. Die Rechtssache war zur Ergänzung der Verhandlung und zu neuer Entscheidung an das Erstgericht verwiesen worden, das nun im vierten Rechtsgang auf Scheidung der Ehe mit den Aussprüchen, dass das Verschulden daran beide Teile treffe, das der Frau aber überwiege, erkannte. Es meinte, beide Teile hätten Eheverfehlungen vom Gewicht des im § 49 EheG umschriebenen schuldhaften Verhaltens zu verantworten. Zu den gegenseitigen Beschimpfungen im Streite habe die Frau aber den Mann auch wider besseres Wissen bei der Polizei angezeigt und diffamiert. Sie habe ihn nicht mehr in die Ehewohnung gelassen. Ihr Verschulden an der Ehescheidung überwiege. Die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe nach § 55 EheG lägen ebenfalls vor, der Antrag der Frau auf Schuldausspruch nach § 61 Abs 3 EheG sei dagegen nicht berechtigt.

Nur die Frau bekämpfte dieses Urteil. Sie zielte auf die Abänderung in die Abweisung des Scheidungsbegehrens, zumindest aber im Schuldausspruch auf Feststellung des Überwiegens der Schuld des Mannes oder gleichteiligen Verschuldens.

Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgerichts, das es im Ausspruch über die Scheidung der Ehe bestätigte, dahin ab, dass es aussprach, das Verschulden an der Ehescheidung treffe beide Teile.

Das Berufungsgericht gelangte aufgrund der nach § 488 Abs 1 ZPO vorgenommenen Wiederholung der Beweisaufnahme zu folgenden Sachverhaltsfeststellungen:

Der Mann lebte seit 1963 von seiner ersten Ehefrau, die er 1939 geheiratet hatte, wiederholt getrennt. Die Ehe wurde am 22. 5. 1968 aus seinem Verschulden geschieden. Er hatte sich im Scheidungsprozess mit Vergleich verpflichtet, der ersten Frau Unterhalt in einem Bruchteil seiner Bezüge aus seinem Dienstverhältnis zu zahlen, ihr die Mietrechte an der Ehewohnung zu überlassen und bis 15. 7. 1968 dort auszuziehen. Mit der zweiten Frau, mit der er kurz nach der Scheidung am 6. 9. 1968 die Ehe schloss, hatte er schon ein geschlechtliches Verhältnis aufgenommen, als er noch mit der ersten Frau verheiratet war. Die zweite Frau hatte ihn gedrängt, sich scheiden zu lassen und sie zu heiraten, und hatte, als sie über den Inhalt der Vereinbarung im Scheidungsprozess unterrichtet worden war, erklärt, er könne bei ihr wohnen und brauche zum Unterhalt nichts beizutragen. Der Mann verschaffte der Frau eine Anstellung bei den Österreichischen Bundesbahnen. Bei der damals 44jährigen Frau wohnte ihr unehelich geborener 18jähriger Sohn. Die Frau hatte ihre Wohnung seit etwa 1955. Der Mann wendete Geld und Arbeit für die Instandsetzung und Einrichtung der gemeinsamen Wohnung auf. Schon bald kam es zu Auseinandersetzungen und Streit. Die Frau war darüber unzufrieden, dass sie Arbeit für den Mann machen musste, dieser aber Unterhalt an die geschiedene Ehefrau zahlte und für den gemeinsamen Haushalt zu wenig Geld aufwendete. Der Sohn der Frau war wenig arbeitswillig. Der Mann war bemüht, dem Sohn der Frau einen geeigneten Arbeitsplatz zu beschaffen, er scheiterte dabei aber an der Arbeitsunlust des jungen Mannes, der in der Folge in psychiatrischen Krankenhäusern aufgenommen war und Freiheitsstrafen verbüßte. Die Frau nahm ihren Sohn immer in Schutz. Darüber kam es zu Streit zwischen den Eheleuten.

Um solchen Streitigkeiten aus dem Wege zu gehen, ging der Mann wiederholt an Abenden und Wochenenden allein fort. In der Zeit, zu der seine erste Ehe schon weitgehend zerrüttet war, hatte sich der Mann an eine recht freie Lebensführung gewöhnt. Die Frau wieder kochte nicht für den Mann, wenn sie meinte, von ihm zu wenig Geld bekommen zu haben.

Darüber kam es zu Streitigkeiten. Beide Teile beschimpften einander. Die Frau nannte den Mann einen „depperten Bahnhelfer“, der Mann gebrauchte Beschimpfungen wie „Sau“ und „blöd“ und das Götzzitat. Sie fuhren zwar noch im Jahr 1971 gemeinsam nach Italien auf Urlaub. Die Spannungen hatten aber zu einer gewissen Entfremdung der Eheleute geführt, die zeitweise nicht oder wenig miteinander sprachen.

Bei einem Besuch der Eheleute in Sollenau bei Sohn und Schwiegertochter des Mannes im Juli 1971 beschimpfte die Frau, die sonst nicht trank, damals aber alkoholische Getränke an sich genommen hatte, den Mann wieder mit „depperter Bahnhelfer“ und „Depp“ und sagte, sie betrüge ihn schon seit vier Monaten. Die Frau stürzte und verletzte sich und beschädigte ihr Kleid. Sie eilte zu einem Nachbarn und bat, er möge sie nach Wien bringen. Der Nachbar lehnte ab. Der Mann fuhr dann noch nachts mit der Frau nach Wien.

Er hatte die Frau damals nicht geschlagen oder misshandelt. Ihre Abschürfungen und Blutunterlaufungen zog sie sich selbst zu, als sie mehrmals stürzte und sich in der Dunkelheit in einer Bauhütte, wo sie zunächst übernachten wollten, anschlug.

Als im Sommer 1971 die Haftentlassung des Sohnes der Frau bevorstand, schlug der Mann vor, diesem ein Untermietzimmer zu beschaffen und die Kosten für einen Monat zu tragen. Er sollte nicht in der Ehewohnung wohnen, weil er früher dem Mann Sachen weggenommen hatte, die von der Frau ersetzt wurden. Die Frau war damit einverstanden, nahm aber den Sohn dann doch wieder in ihre Wohnung auf. Als ihn der Mann Ende August dort antraf, hielt er der Frau ihre Vereinbarung vor. Die Frau gebrauchte wieder die üblichen Schimpfworte wie „depperter Bahnhelfer“ und „alter Trottel“ und das Götzzitat und meinte, es sei ihre Wohnung, der Mann habe nichts anzuschaffen und könne gehen, wohin er wolle. Bei dem heftigen Streit beschimpfte der Mann die Frau auch. Sie nahm ihm die Wohnungsschlüssel vom Schlüsselbund. Bei der Heimkehr von der Arbeit am nächsten Tag konnte er nicht mehr in die Wohnung. Die Frau ließ ihn nicht ein. Der Mann übernachtete bei seinem Sohn und später in einem von diesem beschafften Untermietzimmer. Der Mann holte in der Folge nach und nach seine persönlichen Sachen aus der Wohnung. Die Frau gab sie ihm, sie nahm ihn aber nicht mehr in die Wohnung auf. Da der Mann am 20. 9. 1971 die Scheidungsklage einbrachte, legte er keinen besonderen Wert darauf, in die Wohnung aufgenommen zu werden. Sein Antrag, ihm den abgesonderten Wohnort in dem Untermietzimmer zu bewilligen, wurde am 6. 10. 1971 abgewiesen.

Der Frau war es darum zu tun, vom Mann Unterhalt zu erhalten. Sie trat seinem Scheidungsbegehren entgegen und erwirkte eine einstweilige Verfügung, dass der Mann ihr ab dem 25. 10. 1971 für die Dauer des Ehescheidungsprozesses 20 % seiner Nettobezüge als einstweiligen Unterhalt leisten müsse. Ein vom Mann gegen diese Verfügung vom 29. 11. 1971 erhobener Rekurs war verspätet und wurde zurückgewiesen. Der Mann versuchte mehrmals, wieder in die Ehewohnung zurückzukehren. Die Frau ließ ihn nicht ein. Es kam wieder zu gegenseitigen Beschimpfungen. Die Frau nannte den Mann einen „Hurentreiber“ und „Peitscherlbub“, der Mann die Frau eine „Hure“ und „Schlampe“. Tätlichkeiten sind nicht feststellbar.

Bei dem Verhandlungstermin am 14. 2. 1972 sprachen die Eheleute und ihre Vertreter über die Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft. Im Scheidungsprozess trat Ruhen ein. Die Frau gab dem Mann die Wohnungsschlüssel. Die Eheleute wollten nochmals versuchen, zusammen zu leben.

Am Abend des 14. 2. 1972 holte der Mann mehrmals Sachen aus seinem Untermietzimmer und kehrte um 22:30 Uhr in die Ehewohnung zurück. Die Frau wollte vom Mann Geld für den Haushalt. Der Mann war zornig, weil er nach einer Exekutionsführung der Frau zur Hereinbringung des einstweilen zu leistenden Unterhalts fast kein Geld mehr hatte. Beide Ehegatten waren nicht bereit, aufeinander Rücksicht zu nehmen. So kam es bald zu heftigem Streit und gegenseitigen Beschimpfungen. Die Frau erklärte, ihr „grause vor dem alten Trottel“. Der Mann nannte seine Frau „Hur“, „Sau“ und „Kanaille“ und forderte sie auf, sich scheiden zu lassen. Er schlief dann getrennt von seiner Frau. Es kam zu keinem Geschlechtsverkehr mehr. Die Ehegatten sprachen in den nächsten Tagen kaum miteinander.

Schon am 18. 2. 1972 brachte der Mann ihm gehörige und gemeinsam angeschaffte Gegenstände aus der Ehewohnung weg. Als die Frau am Morgen des 19. 2. 1972 einen Telefonanruf entgegennahm und unter anderem sagte „jetzt nicht, Schatzi“ unterbrach der Mann durch Drücken der Gabel das Gespräch. Er verhinderte in der Folge neu ankommende Anrufe, worüber es wieder zu Streit kam. Die Beklagte hatte nicht mit ihrem Bruder gesprochen, wer der Anrufer war, steht nicht fest. Es kam neuerlich zu einem Streit der Eheleute. Die Frau sagte, der Mann habe in ihrer Wohnung „die Goschen zu halten“. Der Mann wiederholte seine früheren Beschimpfungen. Tätlichkeiten gab es nicht. Die Frau rief, um den Mann los zu werden, den Polizeinotruf an und behauptete fälschlich, der Mann schlage sie und die Wohnung zusammen. Den einschreitenden Beamten der Polizeifunkstreife gegenüber gab sie an, der Mann habe sie mit den Worten „Ich hole meine Buben, lass dich scheiden, wenn du dich nicht scheiden lässt, bringe ich dich um“ bedroht und ein Messer in der Hand gehalten. Sie glaube, dass er die Drohung in die Tat umsetze. Der Mann bestritt die Bedrohung der Frau. Vielmehr habe die Frau ein Messer zum Brotschneiden in der Hand gehabt und gesagt „ich steche dich gleich hinein in deine Wampe“. Er fürchte sich aber nicht. Eine ernstliche Drohung durch die Frau gab es nicht. Ob sie die vom Mann behauptete Äußerung machte, steht nicht fest. Der Mann wurde von der Polizei festgenommen. Der Staatsanwalt stellte keinen Haftantrag. Nach drei Stunden wurde der Mann auf freien Fuß gesetzt. Der Staatsanwalt fand keinen Grund zu seiner strafgerichtlichen Verfolgung.

Am Abend dieses Tages wollte der Mann die Sache mit der Frau besprechen und sich versöhnen. Er ging mit seinem Sohn und dessen Schwiegervater in die Ehewohnung. Die beiden Begleiter warteten im Stiegenhaus. Die Frau öffnete die Wohnungstür, erklärte, sie habe Angst und holte eine Nachbarin. Dann rief sie bei der Polizei an und ersuchte um Intervention. Auch der Mann führte ein Telefongespräch mit der Polizeistelle. Die Polizei intervenierte. Die Frau erklärte, sie wolle vom Mann nichts mehr wissen. Er packte seine Sachen ein und verließ die Wohnung.

Am 22. 2. 1972 schrieb der Mann der Frau, er habe seine Dienststelle verständigt, dass er von ihr getrennt lebe. Ihr Anspruch auf Fahrbegünstigung als Ehefrau sei damit erloschen. Sie müsse den Ausweis und die Unterlagen zurückstellen und den eigenen Anspruch bei ihrer Dienststelle geltend machen. Nun ließ die Frau die Schlösser der Ehewohnung ändern. Den Mann ließ sie nicht mehr in die Wohnung, als er mehrmals ohne Vorankündigung versuchte, in die Wohnung zu gelangen. Sie öffnete ihm nicht.

Am 15. 3. 1972 zog der Mann auf Anraten seines neuen Rechtsvertreters die am 20. 9. 1971 erhobene Scheidungsklage unter Verzicht auf den Anspruch zurück. Er war nämlich durch Versäumung der Bekämpfung der einstweiligen Verfügung über den Unterhalt in eine ungünstige Position geraten.

Der Mann wollte aber die Ehe nicht mehr fortsetzen. Die Eheleute trafen sich nur mehr bei den Gerichtsverhandlungen. Die Frau hielt nach außen an der Ehe fest. Sie wollte aber den Mann nicht mehr bei sich aufnehmen und meint, dass die Ehe seit 1979 zerrüttet sei. Die Ehe ist jedoch schon seit etwa 1973 gescheitert. Auf eine Versöhnung der Ehegatten besteht keine Aussicht.

Bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhalts legte das Berufungsgericht dar, dass der Mann sein Scheidungsbegehren aus dem Verschulden der Frau nicht auf Verfehlungen stützen könne, die er bereits in seiner unter Anspruchsverzicht zurückgezogenen Scheidungsklage geltend gemacht habe. Allerdings sei nach § 59 Abs 2 EheG auch auf verfristete Eheverfehlungen Bedacht zu nehmen und das gesamte Verhalten der Ehegatten bei der Verschuldensabwägung nach § 60 Abs 3 EheG zu berücksichtigen. Schwerwiegende beachtliche Eheverfehlungen der Frau lägen in den Beschimpfungen des Ehemannes, der Falschanzeige, dem Ändern der Wohnungsschlösser und der Aufgabe jeder Bereitschaft zur Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft mit dem Mann, den sie auch nicht mehr in die Wohnung ließ. Das darauf gestützte Scheidungsbegehren des Mannes sei auch sittlich gerechtfertigt. Gleiches gelte aber auch für den Mitschuldeinwand, denn dem Mann falle nicht nur zur Last, dass er seine Frau beschimpfte und mit ihr stritt, sondern auch, dass er seine Freizeit allein verbrachte, die Frau zur Einwilligung in die Scheidung aufforderte und die Ehe nicht fortsetzen wollte. Beide Ehegatten hätten aufeinander zu wenig Rücksicht genommen und durch ihr Verhalten die Entfremdung und die unheilbare Zerrüttung der Ehe bewirkt. Dass das Verschulden des einen Teils an der Ehescheidung das des anderen erheblich überwiege, könne nicht gesagt werden. Bei Abwägung des gesamten zu berücksichtigenden Verhaltens der Eheleute trete ein überwiegendes Verschulden eines Teils nicht klar und deutlich hervor. Es sei daher das Scheidungsurteil zu bestätigen aber im Verschuldensausspruch abzuändern, weil ein gleichteiliges Verschulden anzunehmen sei.

Dieses Urteil bekämpfen nun beide Ehegatten mit Revision. Der Mann will das erstrichterliche Urteil mit der Feststellung überwiegenden Verschuldens der Frau wiederhergestellt sehen. Die Frau hält an ihrem Antrag fest, die Entscheidungen der Vorinstanzen abzuändern und das Scheidungsbegehren des Mannes abzuweisen. Hilfsweise will sie die Scheidung aus dem überwiegenden Verschulden des Mannes, allenfalls die Scheidung der Ehe nach § 55 Abs 3 EheG mit dem Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG. Beide Ehegatten treten dem Revisionsantrag des anderen entgegen.

Es sind aber auch tatsächlich beide Revisionen nicht berechtigt.

Die Revision beider Teile stützt sich auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht. Davon kann aber keine Rede sein. Der Einwand der Frau, die Verhaltensweisen der Frau am 14. 2. 1972 und am 19. 2. 1972 seien außer Betracht zu lassen, weil die erste Scheidungsklage erst am 15. 3. 1972 zurückgezogen wurde und daher Gelegenheit gewesen wäre, diese Verfehlungen noch dort geltend zu machen, ist verfehlt. Der Mann hat seine Scheidungsklage am 15. 3. 1972 unter Verzicht auf die in dem Rechtsstreit geltend gemachten Eheverfehlungen der Frau zurückgezogen. Da die Vorfälle mit üblen Beschimpfungen des Mannes, Falschanzeige und Veranlassung der Festnahme des Mannes nach Eintritt des Ruhens des Verfahrens im Scheidungsprozess stattfanden, konnte der Mann diese Scheidungsgründe in dem ersten Ehescheidungsprozess gar nicht geltend machen, weil ein Vortrag darauf bezüglicher Tatsachenbehauptungen in einer Verhandlungstagsatzung bis zur Zurücknahme der Klage gar nicht möglich war. Nur auf die Geltendmachung der tatsächlich behaupteten Scheidungsgründe hat der Mann bei der Klagszurücknahme verzichtet, nicht aber auf Verfehlungen, die nach der Prozessordnung in diesem Rechtsstreit gar nicht als Scheidungsgrund vorgebracht worden sein konnten. Die Beklagte unterliegt daher einem Rechtsirrtum, wenn sie meint, ihre Verfehlungen vor dem 15. 3. 1972 seien hier nicht zu berücksichtigen. Es kommt daher nicht entscheidend darauf an, ob ihre später gesetzte Weigerung, den Mann in die Wohnung zurückkehren zu lassen und ihre Ablehnung der Aufnahme der Ehegemeinschaft für sich als Grund nach dem § 49 EheG ausreichen würde und ob der Mann nach dem 15. 3. 1972 gar nicht mehr ernstlich die Haushaltsgemeinschaft aufnehmen wollte.

Aber auch der Mann will zu Unrecht in den festgestellten Verhaltensweisen beider Ehegatten ein deutliches Überwiegen des Verschuldens der Frau festgestellt haben. Es mag schon sein, dass die Ausgangsbasis für ein gedeihliches und dem Wesen der Ehe entsprechendes harmonisches Zusammenleben durch den Umstand beeinträchtigt war, dass die Frau mehr zu ihrem Sohn stand und sich mit der durch den Scheidungsvergleich gegebenen Situation nicht abfand, doch muss auch der Mann sich den Vorwurf gefallen lassen, zu wenig auf die Lage der Frau eingegangen zu sein und sich, nur um Streit auszuweichen, von ihr zurückgezogen zu haben, als er Abende und Freizeit außer Haus verbrachte. Das Aussperren aus der Ehewohnung und die Änderung der Schlösser folgte einem Auszug des Mannes aus der Wohnung nach, die Beschimpfungen mögen besonders demütigend gewesen sei, wenn der Mann auf seine berufliche Stellung stolz war und sich als „depperter Bahnhelfer“ hinstellen lassen musste, doch stehen die Beleidigungen der Frau durch den Mann ihren ihn treffenden Schimpfworten kaum nach. Vor den infolge Notrufs bei der Polizei intervenierenden Beamten beschuldigten sich die Ehegatten gegenseitig der gefährlichen Bedrohung. Es trifft wohl zu, dass die Festnahme den Mann empfindlich treffen musste und die Falschbeschuldigung eine besonders schwere Eheverfehlung der Frau darstellt. Dieser Vorfall folgte aber einer Entwicklung nach, an der beide Eheleute Schuld tragen, weil sie es an dem gebotenen Verständnis für den Partner und der Zurückhaltung zur Vermeidung von Streitigkeiten missen ließen.

Es entspricht der herrschenden Ansicht, dass ein überwiegendes Verschulden eine Eheteils an der Ehescheidung im Sinne des § 60 Abs 2 EheG nur dort auszusprechen ist, wo der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt, wobei nicht nur auf die Schwere der Verfehlungen des einen oder des anderen Teils, sondern vor allem darauf Bedacht zu nehmen ist, in welchem Umfang die beiderseitigen Verfehlungen zu der schließlich eingetretenen Ehezerrüttung beigetragen haben. Denn die Verschuldensfeststellung ist meist recht vordergründig. Der Gesetzgeber hat dem Richter deshalb auch nicht die Pflicht auferlegt, subtile Abwägungen über das Verschuldensausmaß anzustellen. Nur das erheblich schwerere Verschulden eines Teils soll im Scheidungsurteil zum Ausdruck kommen (Schwind, EheR2, 251 f; Pichler in Rummel, ABGB, Rz 2 § 60 EheG; KoziolWelser II6 183; EFSlg 41.284 uva). Der Ausspruch des überwiegenden Verschuldens eines Ehegatten ist nur geboten, wenn die Schuld des einen Teils deutlich hervortritt und wesentlich gewichtiger ist als die des anderen und letztere neben dem eindeutigen Verschulden des anderen Teils fast völlig in den Hintergrund tritt (EFSlg 38.787 uva).

Diesen in Lehre und Rechtsprechung entwickelten dem Auftrag des § 60 Abs 2 EheG folgenden Grundsätzen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum Rechnung getragen. Schwere Verfehlungen der Frau rechtfertigen nicht nur den Scheidungsausspruch, sondern es liegt auch nicht ein Fall vor, der aus der Beurteilung des gesamten maßgebenden Verhaltens beider Teile heraus die Annahme rechtfertigt, die Schuld eines Teils trete vor der des anderen augenfällig hervor. Der Ausspruch, dass beide Ehegatten die Schuld an der Scheidung ihrer Ehe tragen, ist gerechtfertigt, nicht aber der Ausspruch, dass die Schuld eines Teils überwiege.

Den Revisionen beider Ehegatten ist demnach nicht Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Jeder Teil konnte da unberechtigte Rechtsmittel des Prozessgegners abwehren.

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