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6Ob1509/85•OGH 6Ob1509/85
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erwin S***, Taxiunternehmer, Langfeldgasse 6/47/5, 1210 Wien, vertreten durch Dr. Georg Tarnai, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Willibald S***,
Taxiunternehmer, Viktor-Kaplan-Straße 13/36/3, 1220 Wien, vertreten durch Dr. Romeo Nowak, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 214.820,40 s. A., infolge ao. Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 27.November 1984, GZ 11 R 257/84-20, den Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Der Kläger geht selbst - richtig - davon aus, daß es sich um eine Gesamthandforderung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts 'T*** S***' handle; zur Aktivlegitimation bedarf es daher zumindest der Zustimmung der übrigen Gesellschafter (SZ 53/101; SZ 53/2; SZ 50/151 uva). Diese hat der Kläger in 1.Instanz nicht behauptet, daher ist diese Behauptung eine unbeachtliche Neuerung.
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