Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
4Ob1502/85•OGH 4Ob1502/85
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl, Dr. Kuderna, Dr. Gamerith und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A B C STADT D Gesellschaft m.b.H. in Linz, Eisenhandstraße 30, vertreten durch Dr. Gottfried Eypeltauer, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagten Parteien 1.) Johann E, Frührentner, 2.) Erika E, Reinigungsfrau, beide wohnhaft in Linz, Leonfeldnerstraße 92/II/5, vertreten durch Dr.Johann Rathbauer, Rechtsanwalt in Linz, wegen Aufkündigung, infolge ao. Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 19.Oktober 1984, GZ 13 R 710/84-12, den
Beschluß gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, daß der Kündigungsgrund des § 30 Abs. 2 Z 3 MRG (früher: § 19 Abs. 2 Z 3 MG) regelmäßig kein Verschulden des Mieters voraussetzt, entspricht der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes (zB MietSlg 29.316, 31.357, 34.412, 35.349 ua).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.