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5Ob1005/84•OGH 5Ob1005/84
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** W*****, vertreten durch Dr. Heribert Neumann, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei E***** B*****, vertreten durch Dr. Hans Pirker, Rechtsanwalt in Irding, wegen 218.653,35 ATS sA, infolge außerordenlticher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 4. Oktober 1984, GZ 5 R 118/8438, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Es ist ständige Rechtsprechung, dass der von der Wohnungseigentümermehrheit bestellte Hausverwalter rückständige Betriebskosten(-vorauszahlungen) gegen säumige Wohnungseigentümer im eigenen Namen einklagen kann (MietSlg 31.525/16, 33.476, 34.541, 35.625/15, 5 Ob 27/84; vgl auch Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 6 zu § 837); dass dem Hausverwalter die für seine Tätigkeit allenfalls erforderliche Gewerbekonzession fehlt, ist auf seine Klagelegitimation ohne Einfluss.
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