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7Ob1017/84•OGH 7Ob1017/84
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Leopold M*****, vertreten durch Dr. Gernot Kusatz, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei A*****, vertreten durch Dr. Karl Reiter, Rechtsanwalt in Wels, wegen Feststellung der Deckungspflicht (Streitwert 35.000 S), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 25. September 1984, GZ 3 b R 113/8413, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der hier zu beurteilende Vorgang ist nicht so außergewöhnlich, dass er nicht noch im Sinne der Entscheidung SZ 51/33 als Gefahr des täglichen Lebens gewertet werden kann. Die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO liegen daher nicht vor (§ 508a Abs 2 und § 510 Abs 3 ZPO).
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