Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
2Ob1514/84•OGH 2Ob1514/84
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** Gesellschaft mbH, , vertreten durch Dr. Werner Beck, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Alois H, vertreten durch Dr. Wolfgang Walser, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 164.698,50 S sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 4. April 1984, GZ 5 R 68/8422, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Die Revision geht bei dem Vorwurf des Abweichens des Berufungsgerichts von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht vom festgestellten Sachverhalt aus (siehe AS 112 aE).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.