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5Ob613/84 (5Ob614/84)•OGH 5Ob613/84 (5Ob614/84)
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) J*****, und 2.) G*****, beide vertreten durch Dr. Johannes Neumann, Rechtsanwalt in Schärding, wider die beklagte Partei J*****, vertreten durch Dr. Walter Hasibeder, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wegen Unterlassung (Streitwert 30.000 S) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Kreisgerichts Ried im Innkreis als Berufungsgericht vom 10. Juli 1984, GZ R 170/8436, womit Infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Schärding vom 16. Februar 1984, GZ C 406/8129, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das Urteil des Berufungsgerichts wird in Ansehung des Beklagten J***** aufgehoben.
Diesbezüglich wird dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung des J***** aufgetragen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.
Begründung:
J***** und G***** sind je zur Hälte Eigentümer der Liegenschaft EZ 77 KG , zu der das Grundstück Nr 462 gehört. Der Beklagte J und seine Frau J***** sind je zur Hälfte Eigentümer der auch das Grundstück Nr 463 umfassenden Liegenschaft EZ 34 KG *****.
Mit der am 10. Juli 1981 gegen J***** erhobenen Klage (AZ C 406/81) begehrten die Kläger, den Beklagten schuldig zu erkennen, jede Besitzhandlung an dem Grundstück Nr 462 Wiese der EZ 77 KG ***** bei S***** zu unterlassen. Anlässlich einer Straßenverbreiterung sei ihrem Grundstück Nr 462 Wiese aus dem aufgelassenen Straßengrund eine Grundfläche von 105 m² zugeschlagen worden. Der Beklagte habe auf diesem Grundstück Bäume gepflanzt und maße sich an diesem Grundstück widerrechtlich Besitz bzw Eigentumsrechte an.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er bestritt seine passive Klagslegitimation. Im gegenständlichen Fall gehe es darum, ob das strittige Grundstück zur Liegenschaft der Kläger oder zum Liegenschaftsbesitz seiner Landwirtschaft gehöre; diese stehe aber in seinem und seiner Gattin Miteigentum, sodass die Klage nicht gegen ihn allein, sondern gegen beide Grundeigentümer hätte erhoben werden müssen. Es sei unrichtig, dass die Bäume von ihm bzw seiner Gattin auf jenem Grundstreifen gepflanzt worden seien, der den Klägern infolge Straßenverbreiterung zugekommen sei. Dieser Bereich sei durch die Straßenverbreiterung nicht geändert worden, sodass das klagsgegenständliche Grundstück seit unvordenklicher Zeit Eigentum des Beklagten und dessen Gattin sei. Es sei allerdings eine kleine Teilfläche des Grundstücks Nr 462 mit einem den Klägern gehörigen flächengleichen Grundstreifen getauscht worden; die Kläger wollten die Gültigkeit des Tausches bestreiten, hätten aber ihrerseits den vom Beklagten und dessen Gattin erhaltenen Grundstreifen nicht mehr zurückgetauscht.
In der am 4. 9. 1981 gegen J***** erhobenen Klage (AZ C 469/81) wurde ausgeführt, dass J***** im Verfahren AZ C 406/81 vorgebracht habe, nicht nur er nehme für sich Besitz und Eigentumsrechte an dem Grundstück Nr 462 in Anspruch, dies tue auch J***** für sich, weil auch sie Hälfteeigentümerin der Liegenschaft ***** sei und im Rahmen der Bewirtschaftung dieser Liegenschaft auch die Bewirtschaftung des Grundstücks Nr 462 erfolge. J***** habe dies im Verfahren AZ C 406/81 bestätigt. Das gegen J***** erhobene Klagebegehren geht ebenfalls auf Unterlassung jeder Besitzhandlung an dem Grundstück Nr 462 der EZ 77 KG *****.
Das Erstgericht verband die beiden Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung und erkannte beide Beklagte schuldig, jede eigenmächtige Besitzhandlung an einer in der dem Urteil beigelegten graphischen Darstellung bestimmt umschriebenen Teilflächen des Grundstücks Nr 462 zu unterlassen; das Mehrbegehren, auch jede eigenmächtige Besitzhandlung hinsichtlich des nicht auf diese Art umschriebenen Teils dieses Grundstücks zu unterlassen, wies es hingegen ab. Das Beweisverfahren habe ergeben, dass im vorliegenden Fall den Klägern vom Grundstück Nr 462 nur der bestimmt umschrieben wiedergegebene Teil übergeben worden sei. Da die Ersitzungserfordernisse eines kontinuierlichen, rechtmäßigen, redlichen und echten Besitzes während der Ersitzungszeit von 30 Jahren hinsichtlich des nicht so umschriebenen Teils des Grundstücks Nr 462 gegeben seien, hätten die Beklagten diesen Liegenschaftsteil ersessen. Hinsichtlich der im Spruch angeführten Grundstücksflächen seien weder die Ersitzungserfordernisse gegeben, noch könnte der von den Beklagten behauptete Grundstückstausch nachgewiesen werden. Die Bepflanzung durch zwei (in der graphischen Darstellung ebenfalls gekennzeichneten) Bäume stelle somit einen rechtswidrigen Eingriff in das Eigentumsrecht der Kläger dar; die Beklagten seien daher hinsichtlich dieser Grundstücksfläche schuldig zu erkennen gewesen, jede eigenmächtige Besitzhandlung zu unterlassen.
Das Gericht zweiter Instanz gab den von den Beklagten in beiden Verfahren erhobenen Berufungen Folge. Es änderte das Urteil des Erstgerichts dahin ab, dass es die in beiden Verfahren erhobenen Klagebegehren abwies. Schließlich sprach es aus, dass der Wert des Streitgegenstands zu AZ C 406/81 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteige und die Revision nicht zulässig sei, der Wert des Streitgegenstands zu AZ C 469/81 hingegen 15.000 S nicht übersteige.
Gegen das J***** betreffende Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die auf den Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 iVm § 503 Abs 3 ZPO gestützte außerordentliche Revision der klagenden Parteien mit dem Antrag, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen; hilfsweise wird ein Abänderungsantrag im Sinne der Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung gestellt.
Der Beklagte J*****, dem die Beantwortung der Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO freigestellt wurde, beantragte, der Revision keine Folge zu geben.
Die Revision ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zulässig, weil die Rechtsfrage der Passivlegitimation bei Vorliegen einer „schlichten“ Unterlassungsklage gemäß § 362 ABGB oder einer Negatorienklage (§ 523 ABGB) eine solche des materiellen Rechts von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO ist, von deren Lösung die gegenständliche Entscheidung abhängt; die Revision ist im Sinne des Aufhebungsantrags auch berechtigt.
Nach dem für die Beurteilung der hier entscheidungswesentlichen Frage, ob eine „schlichte“ Unterlassungsklage gemäß § 362 ABGB oder eine Negatorienklage (§ 523 ABGB) vorliegt, maßgeblichen Vorbringen der Kläger machen diese dem Beklagten zum Vorwurf, er habe auf dem ihrer Liegenschaft zugeschlagenen Grundstücksteil Bäume gepflanzt und maße er sich an diesem Grundstück widerrechtlich Besitz bzw Eigentumsrechte an; das Klagebegehren ist auf Unterlassung jeder Besitzhandlung an dem genannten Grundstück gerichtet.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass es einem Eigentümer, dem zwar Störungen und die Gefahr weiterer Eingriffshandlungen einer bestimmten Person, nicht aber etwa auch der vom Störer für sich in Anspruch genommene Rechtstitel bekannt sind, unbenommen bleiben muss, mit „schlichter“ Unterlassungsklage den Störer allein zu belangen, ohne im Sinne des § 523 ABGB den Bestand eines vom Beklagten etwa beanspruchten Rechts zum Gegenstand der Eigentumsfreiheitsklage zu machen (6 Ob 765/82). Da die Kläger sich in der vorliegenden Klage auf das vom Beklagten in Anspruch genommene Recht zum Pflanzen der Bäume nicht beziehen und nur behaupten, der Beklagte „maße sich Besitz- bzw. Eigentumsrechte an dem Grundstück an“, sie auch kein Feststellungsbegehren (Nichtbestehen eines dinglichen Rechts) stellen, sondern lediglich die Unterlassung jeglicher Besitzhandlungen begehren, und das Einwendungsvorbringen des Beklagten bei der Beurteilung der Art der Klage außer Betracht zu bleiben hat, liegt hier – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – eine „schlichte“ Unterlassungsklage vor, für die der Beklagte auch allein passiv legitimiert ist (vgl dazu auch Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 8 zu § 354, der es bei der Frage der Passivlegitimation dem Kläger überlässt, die Durchsetzungsinteressen abzuschätzen). Das Berufungsgericht ist somit zu Unrecht von der Annahme ausgegangen, dass im vorliegenden Fall die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs in zwei getrennten Klagen der aufrechten Erledigung des Klagebegehrens gegen bloß einen der Störer hinderlich entgegenstehe. Da sich das Berufungsgericht mit den in der Berufung vorgetragenen Beweis und Verfahrensrügen nicht auseinandergesetzt hat, ist die Rechtssache hinsichtlich des Beklagten J***** noch nicht spruchreif. Die Revision erweist sich damit im Sinne des primär gestellten Aufhebungsantrags als berechtigt.
Es war daher die Entscheidung des Berufungsgerichts aufzuheben und diesem die neuerliche Entscheidung aufzutragen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 ZPO.
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