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5Ob315/84•OGH 5Ob315/84
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Griehsler, Dr.Kropfitsch, Dr.Zehetner und Dr.Klinger als Richter in der Konkurssache des Dipl.Ing.Erhard K*****, infolge Rekurses des früheren Gemeinschuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 19.Juli1983, GZS97/831, womit über das Vermögen des Dipl.Ing.Erhard K***** der Konkurs eröffnet wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Der „Antrag auf Revision und Annullierung“ des Konkurseröffnungsbeschlusses wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 19.7.1983, GZS97/831, wurde auf Antrag der Ingenieurkammer für Tirol und Vorarlberg der Konkurs über das Vermögen des Dipl.Ing.Erhard K***** rechtskräftig eröffnet. Am 2.9.1983 (S97/8346) wurde der Konkurs mangels Deckung der Kosten des Verfahrens gemäß §166 Abs2 KO rechtskräftig aufgehoben.
Mit dem am 18.7.1984 beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten, an den Obersten Gerichtshof gerichteten Schriftsatz beantragte Dipl.Ing.K*****, das Konkursverfahren zu „annullieren“. Zur Begründung führte er aus, dass er durch von der „Baumafia“ angestiftete Straftaten vieler Personen in den Konkurs getrieben worden sei. Aus verschiedenen von ihm geschilderten Pflichtverletzungen einer Mehrzahl von Organen und Organwaltern des Bundes und der Ingenieurkammer für Tirol und Vorarlberg sei es leicht erkennbar, dass der Konkursantrag eine „kriminelle Handlung“ sei und daher die Pflicht des Obersten Gerichtshofs gegeben erscheine, das gesamte Konkursverfahren von Grund auf zu annullieren.
Die seinerzeitige Entscheidung über die Eröffnung des in der Zwischenzeit gemäß §166 Abs2 KO wieder aufgehobenen Konkurses ist rechtskräftig geworden. Eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit dieser Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof ist nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften der KO nicht zulässig. Aus diesem Grunde musste der darauf hinzielende Antrag des früheren Gemeinschuldners zurückgewiesen werden.
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