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5Ob563/84•OGH 5Ob563/84
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Vormundschaftssache der am ***** geborenen Elisabeth L*****, infolge Revisionsrekurses der Mutter Gabriele L*****, vertreten durch Dr. Walter Ratt, Rechtsanwalt in Mauerkirchen, gegen den Beschluss des Kreisgerichts Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 3. April 1984, GZ R 105/8432, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Mattighofen vom 2. März 1984, GZ P 109/8229, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Das Erstgericht hat
a) den Antrag des Vaters, ihm den persönlichen Verkehr mit seinem (noch nicht zweijährigen) unehelichen Kind einmal im Monat auf die Dauer von ca drei Stunden zu gestatten, abgewiesen, und
b) auf Antrag der Mutter ausgesprochen, dass dem Vater der persönliche Verkehr mit seinem Kind bis zum 6. August 1986 (Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes) ganz untersagt wird.
Zur Begründung dieser Entscheidung berief sich das Erstgericht im Wesentlichen auf die Annahme, dass es sich beim unehelichen Vater um eine psychisch abnorme Persönlichkeit handle, er zur Gewalttätigkeit neige wie sich aus einschlägigen, rechtskräftig abgeurteilten Gewaltdelikten zeige und die Mutter des Kindes mehrmals telefonisch bedroht habe; daraus sei eine Gefährdung des Kindeswohls zu besorgen.
Das vom Vater angerufene Gericht zweiter Instanz hob den Beschluss des Erstgerichts zum Zwecke der Verfahrensergänzung im Sachverhaltsbereich und zur neuerlichen Entscheidung auf. Es trug dem Erstgericht insbesondere die Einholung eines psychologisch-psychiatrischen Gutachtens darüber auf, ob dem Vater auf Grund seiner Persönlichkeitsstruktur überhaupt ein Kleinkind anvertraut werden kann allenfalls im Beisein einer dritten Person und die Gewährung eines Besuchsrechts an ihn die Beziehungen der Mutter zum Kind unerträglich belasten werden.
Gegen den Beschluss des Gerichts zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs der Mutter mit dem Antrag, die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.
Dieses Rechtsmittel ist zwar zulässig, es ist aber nicht berechtigt, denn es zeigt keinen Fehler des Rekursgerichts bei der Darlegung der für die Entscheidung der Sache maßgebenden Rechtsgrundsätze auf, sondern wendet sich lediglich gegen die dem Erstgericht aufgetragenen Verfahrensergänzungen zur Gewinnung des als notwendig erachteten Sachverhalts; in diesem Bereich steht jedoch dem Obersten Gerichtshof auch im Außerstreitverfahren keine Einflussmöglichkeit auf die Vorinstanzen zu, denn er ist auch hier nur Rechts und nicht Tatsachenüberprüfungsinstanz.
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