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8Ob568/84•OGH 8Ob568/84
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.
Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Leopold L*****, vertreten durch Dr. Georg Hetz und Dr. Peter Weidisch, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Karl V*****, vertreten durch Dr. Helmut Lenz, Rechtsanwalt in Linz, wegen 50.000 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 14. März 1984, GZ 2 R 23/8417, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Linz vom 31. August 1983, GZ 3 Cg 449/8211, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Beklagten auf Zuspruch von Kosten für seine Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.
Begründung:
Der Kläger begehrte vom Beklagten einen Betrag von 50.000 S mit der Behauptung, dass der Beklagte im persönlich diesen Betrag anlässlich der Besichtigung des LKWs in Salzburg als Provision versprochen habe, sofern die Beklagte den Reparaturauftrag erhalte.
Der Beklagte bestritt eine solche Zusage und wendete auch mangelnde aktive und passive Klagslegitimation ein.
Das Erstgericht gab der Klage mit Ausnahme eines Zinsenmehrbegehrens statt, wobei es im Wesentlichen von folgenden Feststellungen ausging:
Die Firma L***** GmbH war 1979 bemüht, ihren schwerbeschädigten LKWZug S***** möglichst kostengünstig reparieren zu lassen. Der PKW war im asiatischen Teil der Türkei von einem englischen LKW beschädtigt worden; von der Versicherung war nur eine teilweise Abdeckung der Reparaturkosten in Höhe von etwa 250.000 S bis 300.000 S zu erwarten. Der Kläger war als Geschäftsführer der Firma L***** GmbH angestellt, die damals zu 75 % in Händen des Zeugen Rudolf S***** und zu 25 % in Händen der Gattin des Klägers stand. Nachdem der Kläger bereits andere Reparaturunternehmen kontaktiert hatte, setzte er sich mit dem Beklagten in Verbindung, der daraufhin in Salzburg den LKW besichtigte. Er äußerte, dass die Reparaturdauer etwa ein Monat betragen werde, die Kosten ließen sich jedoch erst nach Demontage der Fahrerkabine bestimmen, sie würden jedoch in der Höhe der Schätzungen der Kaskoversicherung liegen. Der Kläger äußerte sich dahin, dass er das günstigste Anbot aussuchen werde. Nach Rücksprache mit der Firma S***** in der Schweiz übergab er dem Beklagten den LKW zur Reparatur. Noch während der Reparatur hat der Kläger 250.000 S, die er von der Versicherung erhalten hatte, bezahlt, bei Abholung des LKWs leistete er weitere 50.000 S, der Restbetrag von 183.000 S nach Hingabe von Wechseln – wurde schließlich im August 1980 von der Firma K***** und M***** entrichtet, die die Firma L***** aufgekauft hatte.
Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, dass der Beklagte dem Kläger zugesagt habe, für den Fall der Durchführung der Reparatur durch seine Firma eine Provision von 50.000 S zu bezahlen. Ferner stehe fest, dass vereinbart wurde, dass diese Zahlung nach vollständiger Begleichung der diesbezüglichen Reparaturrechnung fällig sei. Da der Beklagte nach Fälligkeit dieser seiner Verpflichtung nicht nachgekommen sei, sei er spruchgemäß zur Zahlung des vereinbarten Betrags von 50.000 S zu verhalten gewesen. Der Einwand der mangelnden Aktiv und Passivlegitimation gehe ins Leere, da das Provisionsversprechen des Beklagten an den Kläger persönlich gerichtet sei. Es könne auch nicht angenommen werden, dass der Beklagte den Kläger ausdrücklich aufmerksam gemacht hätte, dass er diese Zusage im Namen der Firma V***** GesmbH treffe und persönlich nicht hafte.
Infolge Berufung des Beklagten änderte das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichts im Sinne der gänzlichen Klagsabweisung ab und erklärte die Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO für zulässig. Es erachtete das erstgerichtliche Verfahren als mängelfrei und übernahm die Feststellungen des Erstgerichts als unbedenklich, gelangte jedoch zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung. Folge man den Feststellungen des Erstgerichts, so habe sich der Kläger Ende 1979 „an den Beklagten als den maßgeblichen Herrn der Firma V***** GmbH, Nutzfahrzeugreparaturwerkstätte in A*****“ gewandt, um mit ihm die Reparatur zu besprechen. Der Beklagte habe daher keinesfalls im eigenen Namen mit dem Kläger verhandelt, sondern als „maßgeblicher Herr“ der Firma V***** GmbH, wobei diese Qualifizierung als „maßgeblicher Herr“ offensichtlich als Geschäftsführer eingestuft werden könne. Schließlich habe auch nicht der Beklagte, sondern die Firma V***** den Auftrag übernommen und Rechnung gelegt. Es bestehe sohin im gesamten Sachverhalt kein Anhaltspunkt, dass der Beklagte aus seinem Privatvermögen zahlen wollte. In den Feststellungen des Erstgerichts finde sich für eine solche Annahme auch nicht der geringste Hinweis. Selbstverständlich habe der Beklagte „persönlich“ die Zusage abgegeben, was aber nicht bedeuten könne, dass er auch persönlich dafür einzustehen habe. Denn würde man dies bejahen, müsste jeder Verkäufer bzw Geschäftsführer einer Firma für eine im geschäftlichen Verkehr abgegebene Zusage auch persönlich einzustehen haben. So wie eben der Kläger als Vertreter der Firma L***** verhandelte und nicht für sich, sondern für die Firma den Auftrag vergab, habe auch der Beklagte nur als „maßgeblicher Herr“ der Firma V***** GmbH auftreten können. Selbstverständlich sei es theoretisch denkbar, dass der Beklagte für diese Zusage persönlich haften wollte, doch finde sich hiefür kein Anhaltspunkt. Soweit das Erstgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ausführe, „ebenso könne bei einer lebensnahen Betrachtung nicht erwartet werden, dass der Beklagte den Kläger etwa ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht hätte, dass er diese Zusage im Namen seiner Firma treffe und persönlich nicht dafür hafte“, so finde sich darin keine Tatsachenfeststellung, sondern lediglich die Rechtsmeinung des Erstgerichts, dass offensichtlich der Beklagte den Kläger darauf aufmerksam machen hätte müssen, dass er diese Zusage im Namen seiner Firma treffe. Dem könne aber nicht zugestimmt werden. Wenn sich der Kläger an die Firma V***** GmbH wandte und mit einem Repräsentanten dieser Firma über den Reparaturauftrag verhandelte, könnten Zusagen oder Abmachungen betreffend eine Provision aus diesem Auftrag nur die vertretene Firma treffen, außer es wäre ausdrücklich und klar erkennbar, etwas anderes ausgemacht worden. Grundsätzlich hafte nämlich der Geschäftsführer einer GmbH einem Gläubiger persönlich nur ex delicto. Einen solchen Haftungstatbestand habe der Kläger bezüglich des Beklagten, als Geschäftsführer der Firma V***** GmbH aber gar nicht geltend gemacht; auch nicht, dass der Beklagte einen Tatbestand geschaffen hätte, der auf seine persönliche Haftung schließen ließe. Er behaupte lediglich, dass der Beklagte ihm für die Geschäftsvermittlung den Betrag von 50.000 S schulde. Da der Beklagte aber mit dem Kläger nicht für sich, sondern für die Firma V***** GmbH verhandelte, habe seine Provisionszusage daher auch nur die GmbH belasten können, nicht aber ihn persönlich. Diese Schlussfolgerung sei auch wirtschaftlich naheliegend, da eine persönliche Zahlungsverpflichtung finanziell die Hingabe eines versteuerten, zumindest zur freien Verfügung stehenden Betrags, bedeuten müsste, während eine Zahlung durch die GmbH einen Ausgabeposten darstellen könnte. Letztlich erweise sich sohin die Einrede des Beklagten zur Klage passiv „nicht legitimiert“ zu sein, als richtig.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts wendet sich die Revision des Klägers aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils; der Beklagte beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist unzulässig.
Der Kläger versucht in seiner Revision darzutun, dass der Beklagte nach den gesamten Umständen des Falls die Provisionszusage persönlich und nicht für die von ihm als Geschäftsführer vertretene GmbH abgegeben habe und daher persönlich gegenüber dem Kläger für diese Zusage hafte.
Hiezu ist folgendes zu bemerken: Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß den §§ 500 Abs 3, Abs 4 Z 1 ZPO für zulässig erklärt, weil ihm für den vorliegenden Fall keine gesicherte Judikatur zur Verfügung stehe (persönliche Haftung eines Geschäftsführers für seine Zusage einer Provision, falls seine Firma einen Auftrag erhalte).
Gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
Zur Frage, wann eine derart erhebliche Rechtsfrage vorliegt, führte der Bericht des Justizausschusses zur Regierungsvorlage der ZivilverfahrensNovelle (1337 BlgNR XV. GP 19) aus, dass die vorgeschlagene (und dann Gesetz gewordene) Formulierung des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO sicherstellen solle, dass der Oberste Gerichtshof grundsätzlich nur mit wichtigen, zumindest potentiell für eine größere Anzahl von Rechtsstreitigkeiten bedeutsamen Rechtsfragen befasst wird, um seiner Leitfunktion besser gerecht werden zu können.
Die für die Revisionszulässigkeit maßgebende Erheblichkeit der Rechtsfragen bestimmt sich nach objektiven Umständen. Der Rechtsmittelwerber wird immer zu überlegen haben, ob sein Rechtsproblem auch andere Personen und vergleichbare Fälle berühren könnte. Die besonderen Umstände des Einzelfalls werden daher in der Regel eine beispielgebende Entscheidung ausschließen (8 Ob 527/84 ua).
Im gegenständlichen Fall ist hier die Frage streitentscheidend, ob der Beklagte, der als Geschäftsführer der V***** GmbH mit dem Kläger wegen einer KfzReparatur verhandelte, die bei dieser Gelegenheit dem Kläger gegenüber gemachte Provisionszusage namens der GmbH oder im eigenen Namen unter Übernahme der persönlichen Haftung abgegeben hat. Die Vorinstanzen haben die Lösung dieser Frage auf die besonderen Umstände des konkreten Falls abgestellt. Die Revision versucht darzulegen, dass nach den konkreten Umständen, unter denen die Provisionszusage abgegeben wurde, diese den Beklagten persönlich und nicht die von ihm als Geschäftsführer vertretene GmbH verpflichtet habe. Daraus ergibt sich aber, dass die Entscheidung im vorliegenden Fall von den besonderen konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt und nicht für eine größere Anzahl von Rechtsstreitigkeiten von Bedeutung ist. Das Revisionsgericht vermag sich daher der Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Entscheidung im vorliegenden Fall von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 4 Z 1 ZPO abhängt, nicht anzuschließen. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO war die Revision somit zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO, zumal der Beklagte in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat.
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