OGH 3Ob54/84

3Ob54/84Obergericht27.06.1984

Gesamter Gesetzestext

OGH 3Ob54/84

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.1984
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:1984:0030OB00054.840.0627.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs

Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei G***** AG, , vertreten durch Dr. Klaus Galle, Rechtsanwalt in Wien, und anderer beigetretener betreibende Gläubiger, wider die verpflichtete Partei Franz S, vertreten durch Dr. Walter Rinner, Rechtsanwalt in Linz, wegen 1.402.630,90 S sA und anderer Forderungen, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 26. März 1984, GZ 13 R 45/8421, womit der Beschluss des Bezirksgerichts UrfahrUmgebung vom 20. Dezember 1983, GZ E 4020/8318, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Aufgrund der vorgenommenen Schätzung setzte das Erstgericht den vorläufigen Schätzwert der zu versteigernden Liegenschaft EZ 1210 KG ***** mit 2.590.000 S fest. Infolge von Einwendungen des Verpflichteten setzte es den endgültigen Schätzwert in gleicher Höhe fest. Das Gericht zweiter Instanz änderte den Beschluss des Erstgerichts dahin ab, dass der Schätzwert mit 2.837.000 S festgesetzt wurde.

Gegen den Beschluss des Gerichts zweiter Instanz wendet sich der Revisionsrekurs des Verpflichteten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Schätzwert mit 3.844.160,80 S festgesetzt werde, oder ihn aufzuheben.

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß § 78 EO, § 528 Abs 1 Z 1 ZPO idF der ZivilverfahrensNovelle 1983, steht nämlich gegen eine Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluss bestätigt worden ist, kein weiterer Rekurs zu. Unter ausdrücklichem Abgehen von den Gedanken des Judikats 56 ist daher jetzt nur mehr der abändernde Teil der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz in dritter Instanz anfechtbar. Im vorliegenden Fall wurde der erstgerichtliche Beschluss insoweit bestätigt, als auch die zweite Instanz der Auffassung war, dass kein höherer Schätzwert als 2.837.000 S festzusetzen sei. Der abändernde Teil besteht daher hier nur in dem vom Verpflichteten nicht bekämpften (da ja insofern seinem Antrag teilweise stattgegeben wurde) Differenzbetrag von 2.837.000 S und 2.590.000 S, auch wenn dies im Spruch der Vorinstanzen nicht ausdrücklich ausgesprochen ist.

Der unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

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