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7Ob1010/84•OGH 7Ob1010/84
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Dr. Robert Hyrohs, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Richard Steinpach, Rechtsanwalt in Wien, wegen 64.419,60 S sA (Bestätigung von 55.379,60 S sA und Abänderung von 9.040 S sA) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. März 1984, GZ 17 R 219/8350, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 Abs 1 ZPO iVm § 502 Abs 2 Z 2 ZPO, weil der von der Abänderung betroffene Beschwerdegegenstand der Revision 15.000 S nicht übersteigt und gemäß § 508a Abs 1 ZPO iVm § 502 Abs 3 ZPO, weil der von der Bestätigung betroffene Streitgegenstand des Berufungsurteils 60.000 S nicht übersteigt, zurückgewiesen.
Begründung:
Die Zulässigkeit einer Revision gegen einen unter 60.000 S liegenden, bestätigenden Teil des Berufungsurteils wird nicht durch eine Teilabänderung gegen die eine Revision gemäß § 502 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässig ist, begründet (Petrasch in ÖJZ 1983, 175).
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