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8Ob553/84•OGH 8Ob553/84
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.
Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Pflegschaftssache des mj Florian P*****, infolge Revisionsrekurses des Vaters Ing. Dr. Fritz P*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. Februar 1984, GZ 43 R 1280/8337, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 27. Oktober 1983, GZ 7 P 79/8312, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der mj Florian P***** ist das eheliche Kind des Ing. Dr. Fritz P***** und der Veronika P*****; zwischen den Eltern ist ein Scheidungsverfahren anhängig.
Am 15. 3. 1983 stellte die Mutter Veronika P***** den Antrag auf Zuweisung der Rechte gemäß § 144 ABGB und führte dazu aus, dass der Vater des Minderjährigen seit dem Sommer 1982 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei, sich in der Vergangenheit infolge seiner beruflichen Tätigkeit kaum um den Minderjährigen gekümmert habe, welcher untertags im Kindergarten untergebracht sei. Der Vater hole den Minderjährigen, ohne die Mutter vorher davon in Kenntnis zu setzen, gelegentlich vom Kindergarten ab und teilte der Mutter auch nicht mit, wann er die Absicht habe, mit dem Kind in die elterliche Wohnung zurückzukehren. Da die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht bevorstehe, beantragte die Mutter die Zuweisung aller elterlichen Rechte bezüglich des Minderjährigen an sie.
Der Vater Ing. Dr. Fritz P***** wurde unter Anschluss einer Kopie des Antrags der Mutter am 2. 3. 1983 zur Äußerung binnen 14 Tagen aufgefordert. Er ersuchte um Verlängerung der Frist zur Äußerung am 16. 3. 1983, am 3. 6. 1983, ab diesem Zeitpunkt vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stern, ebenso am 9. 6. 1983 und am 18. 7. 1983. Ebenso ersuchte er am 5. 10. 1983 um Verlängerung der Frist zur aufgetragenen Vorlage der Vollmacht seines Vertreters.
Nach Einholung eines Erhebungsberichts der Wiener Jugendgerichtshilfe fasste das Erstgericht am 27. 10. 1983 den Beschluss, mit welchem alle aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und mj Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten hinsichtlich des Minderjährigen der Mutter Veronika P***** zugewiesen wurden.
Der Rekurs des Vaters blieb erfolglos.
Gegen den Beschluss des Rekursgerichts wendet sich der Rekurs (richtig: Revisionsrekurs) des Vaters aus dem Anfechtungsgrund der „Aktenwidrigkeit (§ 18 AußStrG)“ (gemeint wohl: Aktenwidrigkeit gemäß § 16 AußStrG) mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Da das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts bestätigt hat, ist die Anfechtung nur aus den im § 16 AußStrG aufgezählten Gründen der offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder der Nullität (Nichtigkeit) zulässig.
Der Rechtsmittelwerber stützt sich auf den Anfechtungsgrund der Aktenwidrigkeit und bringt vor, entgegen der vom Rekursgericht angeführten Begründung habe der Vater mit Schriftsatz vom 6. 7. 1983 zum Antrag der Kindesmutter betreffend die Übertragung der elterlichen Rechte und Pflichten hinsichtlich des mj Florian P***** Stellung genommen und sich dabei eindeutig gegen die Übertragung der elterlichen Rechte und Pflichten an die Kindesmutter ausgesprochen. Der Beschluss des Erstgerichts stamme vom 27. 10. 1983, sohin länger als 3 Monate nach Erstattung der Stellungnahme zum Antrag der Kindesmutter auf Übertragung der elterlichen Rechte und Pflichten.
Dieses Vorbringen ist aktenwidrig. Nach dem Akteninhalt hat der Vater weder vor noch am 6. 7. 1983 noch bis zur Beschlussfassung des Erstgerichts eine Stellungnahme zum Antrag der Mutter auf Übertragung der elterlichen Rechte und Pflichten hinsichtlich des mj Florian erstattet, sondern lediglich Anträge auf Erstreckung der Frist zur Äußerung zum Antrag der Mutter bzw am 18. 7. 1983 um Übermittlung des Antrags der Mutter, der ihm im Übrigen laut Rückschein bereits am 2. 5. 1983 eigenhändig zugestellt worden war.
Weiters führt der Rechtsmittelwerber aus, es sei unrichtig, dass sich das Erstgericht keinen persönlichen Eindruck vom Kindesvaters machen konnte und diese einzig und allein auf dessen Verhalten zurückzuführen sei. Der Vaters sei nicht aus Desinteresse an dem Minderjährigen nicht zu einer persönlichen Aussprache beim Pflegschaftsgericht erschienen, sondern aus beruflichen Gründen. Er habe jedoch am 25. 7. 1983 persönlich bei der Jugendgerichtshilfe Wien vorgesprochen. Es liege deshalb sehr wohl ein persönlicher Eindruck vom Vater, wenngleich nicht beim Pflegschaftsgericht, so doch bei der Jugendgerichtshilfe vor, welche auch das Gutachten hinsichtlich der Pflegschaftssituation des mj Florian P***** und auch insbesondere die Stellungnahme zur Übertragung der elterlichen Rechte und Pflichten erstattet habe, worauf auch der angefochtene Beschluss im Wesentlichen basiere. Es stehe daher die Begründung der Rekursentscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien zum tatsächlichen Akteninhalt des Pflegschaftsakts des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien im Widerspruch.
Schon aus diesem Vorbringen ergibt sich eindeutig, dass sich das Erstgericht keinen persönlichen Eindruck vom Vater machen konnte, weil er trotz Ladung beim Pflegschaftsgericht nicht erschienen ist. Inwiefern in der diesbezüglichen Begründung des Rekursgerichts ein Widerspruch zum Akteninhalt gelegen sein soll, ist unerfindlich.
Da der Rechtsmittelwerber somit den allein geltend gemachten Anfechtungsgrund der Aktenwidrigkeit in keiner Weise darzutun vermochte und seinem Vorbringen auch nicht die Darlegung eines der beiden anderen Anfechtungsgründe des § 16 AußStrG entnommen werden kann, war der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.
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