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7Ob24/84•OGH 7Ob24/84
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton S*****, vertreten durch Dr. Franz Kriftner, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei D*****, vertreten durch Dr. Walter Schuppich, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.078.594 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. Februar 1984, GZ 3 R 246/8332, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 14. Oktober 1983, GZ 14 Cg 120/8127, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit 17.634,45 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 2.400 S Barauslagen und 1.384,95 S USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger und Herbert N***** betrieben in P***** die Diskothek „S*****“. Das Unternehmen verpachteten sie an die NDiskothek GmbH, deren Geschäftsführer und alleinige Gesellschafter die Vorgenannten waren. Vor dem Mai 1980 führte der Kläger die Diskothek, während Herbert N ein ebenfalls beiden gehöriges Lokal in Bozen führte. Im Mai 1980 wechselten sie. Seither führte Herbert N***** die „S*****“.
Der Kläger und Herbert N***** haben im Jahre 1978 eine Gewerbegesamtversicherung über die Risken Feuer, Betriebsunterbrechung, Einbruchsdiebstahl, Betriebshaftpflicht usw betreffend die Diskothek abgeschlossen. Dieser Versicherung lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) und die Allgemeine Bedingung für die Feuerversicherung (AFB) zugrunde. Nach Art 12 Abs 1 ABS ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von jeder Verpflichtung zur Leistung aus einem Schadensfall frei, den der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Am 18. Juli 1980 übergoss Herbert N***** die Einrichtung der Diskothek mit Benzin und steckte sie in Brand, wodurch ein Feuer an Inventar und Gebäude ausbrach. Er wurde deshalb des Verbrechens der Brandstiftung schuldig erkannt. Von der Brandlegung wusste der Kläger nichts.
Die Beklagte lehnt Zahlungen aus der Versicherung unter Hinweis auf die absichtliche Herbeiführung des Versicherungsfalls durch Herbert N***** sowie wegen Verzugs mit der Prämienzahlung trotz qualifizierter Mahnung ab.
Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren wegen der absichtlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls durch jenen Versicherungsnehmer, dem die Führung des Betriebs überlassen worden war, abgewiesen. Das Berufungsgericht ging außerdem von einem Verzug mit der Zahlung einer Folgeprämie trotz qualifizierter Mahnung aus, doch erübrigt sich hier wegen der noch auszuführenden rechtlichen Beurteilung ein Eingehen auf die diesbezüglichen Feststellungen.
Die vom Kläger gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.
Dass die österreichische Rechtsprechung die in der Bundesrepublik Deutschland geltende Repräsentantenhaftung nicht übernommen hat, ist unbestritten. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um einen Fall der Repräsentantenhaftung, sondern ausschließlich um die Auslegung einer Bestimmung der Versicherungsbedingungen, die eine Leistungsfreiheit des Versicherers festsetzt. Es kann jedoch den Ausführungen der Revision nicht gefolgt werden. Grundsätzlich ist es nämlich nach dem Wortlaut und dem Sinn der ABS gleichgültig, wer Versicherungsnehmer ist. Der Bestimmung des Art 12 ABS ist nicht zu entnehmen, dass sie nur dann Geltung haben soll, wenn als Versicherungsnehmer eine Firma und nicht eine Privatperson auftritt. Die festgesetzte Leistungsfreiheit tritt nämlich nach dem Wortlaut des Art 12 ABS immer dann ein, wenn der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Maßgebend ist daher nicht, wer die Versicherung abgeschlossen hat, sondern der Gegenstand der Versicherung. Ist dieser Gegenstand ein Betrieb, so tritt die Leistungsfreiheit im Hinblick auf die Betriebsführung auch dann ein, wenn die Versicherung von einer oder mehreren Privatpersonen abgeschlossen worden ist. Dies entspricht auch dem Sinn der erwähnten Ausschlussbestimmung. Der Versicherer will sich durch diesen Risikoausschluss davor schützen, dass trotz vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls seine Leistungspflicht nur deshalb gegeben ist, weil der Versicherungsnehmer jenen Betrieb, für den er die Versicherung abgeschlossen hat, nicht selber führt, sondern die Betriebsführung einem anderen überlässt. Diese Bestimmung ist nur durch das Fehlen der Repräsentantenhaftung in Österreich zu erklären. Deren Fehlen würde mangels einer Spezialbestimmung in den Versicherungsbedingungen dem Versicherer die Leistungspflicht für Fälle auferlegen, die er nicht in das Versicherungsrisiko einbeziehen wollte. Zweck der Versicherung ist es, sämtliche in der Versicherung angeführten Risken des versicherten Betriebs zu decken. Die absichtliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls im Rahmen der Betriebsführung soll nicht gedeckt sein. Dies kann mangels einer Repräsentantenhaftung nur dadurch erreicht werden, dass man für die Beurteilung der Leistungsfreiheit neben dem im Gesetz bereits vorgesehenen Verhalten des Versicherungsnehmers auch das Verhalten jener Person einbezieht, der der Versicherungsnehmer die Betriebsführung überlassen hat.
Geht man von diesen Erwägungen aus, ist im vorliegenden Fall die Leistungsfreiheit der Beklagten für den klagsgegenständlichen Versicherungsfall eingetreten, weil die Führung des versicherten Betriebs Herbert N***** überlassen worden ist und dieser den Versicherungsfall absichtlich herbeigeführt hat, wobei nicht erörtert werden muss, ob nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen die Leistungsfreiheit gegenüber allen Versicherungsnehmern nicht schon wegen des Verhaltens eines einzigen von ihnen bewirkt wird.
Da sohin das Klagebegehren schon wegen des aufgezeigten Umstands nicht gerechtfertigt ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die weitere Ablehnung der Leistung wegen § 39 VersVG.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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