OGH 5Ob552/84

5Ob552/84Obergericht15.05.1984

Gesamter Gesetzestext

OGH 5Ob552/84

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.1984
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:1984:0050OB00552.840.0515.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Pflegschaftssache des am 8. Februar 1979 ehelich geborenen mj Kindes W*****, infolge Revisionsrekurses der Mutter R*****, vertreten durch Dr. Günther Clemes Musil, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 14. März 1984, GZ 13 R 178/8449, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 27. Jänner 1984, GZ 2 P 186/8041, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Begründung:

Begründung

Die Ehe der Eltern des minderjährigen Kindes wurde mit dem am 8. 11. 1982 rechtswirksam gewordenen Urteil des Landesgerichts Linz vom 17. 2. 1982, GZ 5a Cg 7/8032, mit dem Ausspruch nach § 60 Abs 3 EheG, dass beide Ehegatten schuld an der Scheidung sind, geschieden. Das Kind wird von der Mutter gepflegt und erzogen.

Das Erstgericht bestimmte, dass der Vater berechtigt sei, das Kind an jedem ersten und dritten Samstag im Monat von 14:30 Uhr bis 17:00 Uhr in der Wohnung der Mutter, die anwesend sein könne, zu besuchen. Das fünfjährige Kind habe seit etwa vier Jahren keinen Kontakt zu seinem Vater gehabt und könne deshalb nicht sogleich ihm allein anvertraut werden. Der erst gebotene Aufbau einer VaterKindBeziehung müsse unter Vermittlung einer Bezugsperson des Kindes stattfinden, wofür sich die Mutter eigne. Die seit der Scheidung verstrichene Zeit rechtfertige die Hoffnung, dass sich die Elternteile zurückhaltend begegnen.

Das Rekursgericht änderte den Beschluss infolge des Rekurses des Vaters, der auf das fortbestehende Spannungsfeld zwischen ihm und seiner geschiedenen Frau hingewiesen hatte, ab und regelte die Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr des Vaters mit seinem Kind dahin, das dem Vater gestattet wird, seinen Sohn am ersten und dritten Samstag eines jeden Monats von 14:30 Uhr bis 17:00 Uhr zu sich zu nehmen. Die Übergabe und Rückführung des Kindes habe vor der neuen Wohnung der Mutter stattzufinden. Die Mutter sei befugt, für die ersten vier Besuche eine Bezugsperson ihres Vertrauens aus dem Kreis ihrer Familie oder ihrer Bekannten oder eine Vertreterin des Jugendamts beizustellen. Das Rekursgericht ging davon aus, dass bei der Regelung des Besuchsrechts das Wohl des Kindes ausschlaggebend und ein möglichst intensiver Kontakt mit dem Elternteil, dem Pflege und Erziehung nicht zustehe, anzustreben sei. Der von der Vorschrift des § 148 ABGB verfolgte Zweck, die auf der Blutsverwandtschaft beruhende Bindung zwischen dem Kind und beiden Elternteilen auch nach deren Trennung aufrecht zu halten und zu vertiefen, werde am ehesten gefördert, wenn der Vater mit dem Kind ohne Zuziehung anderer Personen zusammenkommen könne. Nur weil das Kind im Alter von fünf Jahren anfangs den Vater als Fremden empfinden und eine seiner kindlichen Lebensphase entsprechende Scheu zeigen könnte, erscheine es ratsam, bei Einleitung der VaterKindBeziehung eine Kontaktperson beizuziehen. Die immer noch bestehende Spannung zwischen den geschiedenen Eheleuten lasse das Aufkommen von Streit, eine Verunsicherung des Kindes und Vereitlung des Zieles der Besuchsrechtsausübung befürchten. Die Anwesenheit der Mutter empfehle sich daher nicht. Sie könne aber am besten die Auswahl der Person vornehmen, die an den ersten vier Besuchsnachmittagen mit dem Kind die Kontaktnahme zum Vater einleite.

Gegen diesen rekursgerichtlichen Beschluss wendet sich die Mutter mit ihrem Revisionsrekurs und dem Antrag, den erstrichterlichen Beschluss mit der Anpassung, dass die Besuche in der neuen Wohnung der Mutter erfolgen, wiederherzustellen.

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Das Rekursgericht hat die bei der im Falle der Uneinigkeit der Eltern vom Gericht zu treffende Regelung der Ausübung des Rechts des nicht mit Pflege und Erziehung betrauten Elternteils, mit seinem Kind persönlich zu verkehren, zu beachtenden Grundsätze zutreffend dargestellt. Nach gesicherter Erkenntnis bedarf im Allgemeinen jedes Kind zu seiner gedeihlichen Entwicklung des möglichst engen Kontakts zu beiden Elternteilen (EFSlg 40.723 uva). Es trifft daher auch beide Elternteile die Verpflichtung, alles zu tun, um die störungsfreie Ausübung des Besuchsrechts zu sichern, und alles zu unterlassen, das die Aufnahme oder Aufrechterhaltung dieses zum Wohl des Kindes notwendigen Kontakte auch zum anderen Elternteil beeinträchtigen könnte. Dazu gehört es auch, dass der Pflege und Erziehung ausübende Elternteil das Kind in einer seiner Altersstufe und seiner Entwicklung entsprechend geeigneten Weise auf das Beisammensein mit dem anderen Elternteil vorbereitet und eigene Gefühle dem früheren Partner gegenüber zurückstellt, um die als natürliche Folge der Zerreißung des Familienbandes durch die Trennung der Eltern unvermeidbaren nachteiligen Auswirkungen auf das Kind möglichst gering zu halten. Da hier genügend Hinweise dafür vorliegen, dass die schon aus dem Rechtsstreit wegen Ehescheidung bekannten Konflikte in der Beziehung der beiden Elternteile noch nicht hinreichend beruhigt sind, muss der Aufnahme der VaterKindBeziehung ohne Anwesenheit der Mutter und außerhalb ihrer Wohnung der Vorzug gegeben werden. Es ist nämlich in den Regel erforderlich, den Umgang des besuchsberechtigten Elternteils mit dem Kind nicht zu überwachen und das Kind während der dafür bestimmten Zeiten diesem Elternteil anzuvertrauen (EFSlg 33.487 uva, zuletzt etwa OGH 24. 1. 1983, 1 Ob 509/83). Anhaltspunkte dafür, dass die Überwachung durch die Mutter geboten ist, weil ein Missbrauch bei der Ausübung des Besuchsrechts zu befürchten ist, liegen nicht vor. Es ist daher das Verlangen der Mutter, dass der Vater sein Besuchsrecht nur in ihre Wohnung und in ihrem Beisein ausüben soll, nicht berechtigt.

Das Rekursgericht hat den Bedenken der Mutter Rechnung tragend für die Einleitung des durch das Zerbrechen der Ehe woran nach dem Ergebnis des Ehescheidungsrechtsstreits beide Ehegatten Schuld tragen unterbunden gewesenen VaterSohnKontakts eine Befugnis der Mutter zuerkannt, bei den ersten vier Terminen zur Ausübung des Besuchsrechts des Vaters eine geeignete Bezugsperson beizustellen. Bei der in der Verantwortung der Mutter liegenden Pflicht, die Ausübung des Besuchsrechts nicht nur zu dulden, sondern auch zu fördern, handelt es sich um einen Ausfluss der der Mutter übertragenen Pflichten nach § 144 ABGB. Kommt sie dieser Verpflichtung nach, wird es auch möglich sein, eine geeignete Person zu finden, die bereit ist, das Kind bei den ersten vier ohnedies nur zweieinhalb Stunden andauernden Gelegenheiten zur Besuchsrechtsausübung zu begleiten und ihm die Scheu vor dem Vater zu nehmen. Die von der Mutter aufgezeigten Schwierigkeiten, für Samstagnachmittage eine dazu bereite Person zu finden, sind nicht unüberwindbar. Auch obliegt es der Mutter, den fünfjährigen Knaben schon vorher auf die Besuche seines leiblichen Vaters vorzubereiten.

Es besteht daher kein Anlass, die im Rahmen des Ermessens gebliebene und mit dem Wohl des Kindes in Einklang stehende Regelung zu ändern.

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