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7Ob549/84•OGH 7Ob549/84
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Doris H*****, vertreten durch Dr. Werner Beck, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. Franz G*****, und 2. Gerlinde G*****, vertreten durch Dr. Günther Maleczek, Rechtsanwalt in Schwaz, wegen 600.000 S sA, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 30. November 1983, GZ 5 R 294/8324, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 29. Juli 1983, GZ 5 Cg 126/8219, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin die mit 15.451,10 S bestimmen Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.404,65 S USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrt den Zuspruch von 600.000 S sA, welchen Betrag sie nach ihrer Behauptung den Beklagten als Darlehen gegeben habe.
Die Beklagten wendeten Schenkung des eingeklagten Betrags ein.
Beide Untergerichte gaben dem Klagebegehren in der Hauptsache statt, wobei sie von einer Darlehensgewährung ohne Vereinbarung eines bestimmten Rückzahlungstermins ausgingen. Eine Vereinbarung der Rückzahlung nach Möglichkeit und Tunlichkeit nahmen sie nicht als erwiesen an. Rechtlich vertraten sie den Standpunkt, der Klägerin sei die Möglichkeit zur sofortigen Fälligstellung des Darlehens offengestanden.
Die von den Beklagten gegen das Urteil des Berufungsgerichts wegen § 503 Z 2 und 4 ZPO erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens kann schon deshalb nicht gegeben sein, weil die ausdrückliche Hingabe des Geldes als Darlehen festgestellt worden ist. Demnach erübrigte sich ein Auseinandersetzung mit der Frage einer gemischten Schenkung.
Bei der Ausführung der Rechtsrüge geht die Revision nicht von dem festgestellten Sachverhalt aus. Die Untergerichte haben eindeutig die Hingabe des eingeklagten Betrags als Darlehen festgestellt. Dass die Rückzahlung nur nach Möglichkeit und Tunlichkeit erfolgen sollte, wurde nicht einmal eingewendet. Im Übrigen schließen die getroffenen Feststellungen, von denen der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, ausgehen muss, eine solche Vereinbarung aus.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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