OGH 8Ob7/84

8Ob7/84Obergericht15.03.1984

Gesamter Gesetzestext

OGH 8Ob7/84

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.03.1984
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:1984:0080OB00007.840.0315.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** F*****, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Heinrich Hofrichter, Rechtsanwalt in Bruck/Mur, wider die beklagten Parteien 1) G***** R*****, 2) C*****AG, *****, beide vertreten durch Dr. Gerhard Folk, Rechtsanwalt in Kapfenberg, wegen 31.131,50 S sA (Revisionsstreitwert 20.754,33 S sA), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 16. November 1983, GZ 4 R 144/8340, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Kreisgerichts Leoben vom 30. Juli 1983, GZ 5 Cg 367/8233, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil vom 16. November 1983 durch den erforderlichen Ausspruch nach § 500 Abs 3 ZPO zu ergänzen.

Begründung

Begründung:

Der Kläger forderte von den Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls an Schadenersatz zuletzt 31.131,50 S sA.

Die Beklagten beantragten Klagsabweisung.

Im ersten Rechtsgang wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.

Das Gericht zweiter Instanz hob infolge Berufung des Klägers das Urteil des Erstgerichts ohne Beisetzung eines Rechtskraftvorbehalts auf.

Im zweiten Rechtsgang gelangte das Erstgericht zum Zuspruch von 20.754,33 S sA an den Kläger; das Mehrbegehren von 10.377,17 S sA wurde abgewiesen. Das Erstgericht erachtete unter Übernahme der vom Berufungsgericht im Aufhebungsbeschluss dargelegten Rechtsansicht eine Schadensteilung im Verhältnis von 1:2 zum Nachteil der Beklagten gerechtfertigt.

Die von den Beklagten gegen den stattgebenden Teil der erstgerichtlichen Entscheidung erhobenen Berufung blieb erfolglos.

Gegen die Bestätigung des klagsstattgebenden Teils des Urteils der ersten Instanz durch das Berufungsgericht wendet sich die Revision der Beklagten aus den Anfechtungsgründen nach § 503 Abs 1 Z 3 und 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der gänzlichen Klagsabweisung, wobei auch die vom Berufungsgericht dem Erstgericht im Aufhebungsbeschluss überbundene Rechtsansicht bekämpft wird.

Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, allenfalls, ihr nicht Folge zu geben.

Hiezu ist Folgendes auszuführen: Das Berufungsurteil gilt als nicht bestätigend, weil die Voraussetzungen des § 502 Abs 3 letzter Satz ZPO im vorliegenden Fall gegeben sind. Der Beschwerdegegenstand übersteigt an Geld 15.000 S (§ 502 Abs 2 Z 2 ZPO), nicht aber 300.000 S.

Da die Revision somit nicht schon nach § 502 Abs 2 oder Abs 3 ZPO unzulässig und auch nicht nach § 502 Abs 4 Z 2 ZPO jedenfalls zulässig ist, wäre das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs 3 ZPO verpflichtet gewesen, auszusprechen, ob die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist, und diesen Ausspruch kurz zu begründen. Da das Berufungsgericht dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, war ihm die entsprechende Berichtigung (Ergänzung) seiner Entscheidung und der Nachtrag der erforderlichen Begründung aufzutragen.

Sollte das Berufungsgericht aussprechen, dass die Revision nicht nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist, wäre die bereits erstattete Revision den Beklagten zur allfälligen Ergänzung im Sinne des § 506 Abs 1 Z 5 ZPO zurückzustellen.

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