Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
7Ob1504/84•OGH 7Ob1504/84
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing. Josef C*****, vertreten durch DDr. Gunter Peyrl, Rechtsanwalt in Freistadt, wider die beklagte Partei Alois H*****, vertreten durch Dr. Hubert Maier, Rechtsanwalt in Mauthausen, wegen Räumung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 16. Dezember 1983, GZ 14 R 41/8323, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch im Sinne des § 500 Abs 2 Z 3 ZPO zu ergänzen.
Begründung:
Der Streitgegenstand besteht nicht in einem Geldbetrag. Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, dass der Streitwert 60.000 S übersteigt (§ 500 Abs 2 Z 2 ZPO). Aus seinem weiteren Ausspruch im Sinne des § 500 Abs 3 ZPO, demzufolge die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht zugelassen wird, kann zwar geschlossen werden, dass nach seiner Ansicht der Wert des Streitgegenstands 300.000 S nicht übersteigt, doch macht dies einen Ausspruch im Sinne der zitierten Bestimmung nicht entbehrlich, weil nur der negative Ausspruch einen weiteren ordentlichen Rechtszug ausschließen würde.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.