OGH 7Ob501/84

7Ob501/84Obergericht12.01.1984

Gesamter Gesetzestext

OGH 7Ob501/84

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.01.1984
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB00501.840.0112.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien Rudolf und Josefa B*****, vertreten durch Dr. Wilfried Haidacher, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Verlassenschaft nach der am ***** verstorbenen Johanna F*****, vertreten durch Dr. Werner Thurner, Rechtsanwalt in Graz, wegen Zuhaltung eines Übergabsvertrags (Streitwert 39.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 23. September 1983, GZ 1 R 59/8360, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 20. Jänner 1983, GZ 23 Cg 194/8250, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Rechtssache wird an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Begründung

Begründung:

Die Rechtssache war bereits Gegenstand eines Aufhebungsbeschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 7. Juli 1983, GZ 7 Ob 659/8359, weshalb bezüglich des gesamten Akteninhalts auf diesen Beschluss verwiesen werden kann. Der Oberste Gerichtshof hat damals ausgeführt, dass der von den Klägern behauptete Vertrag kein Schenkungsvertrag ist, weshalb er zu seiner Gültigkeit keines Notariatsakts bedarf. Es muss daher zu der Bekämpfung der Feststellung des Erstgerichts, es sei zu dem behaupteten Vertrag nicht gekommen, Stellung genommen werden.

Das Berufungsgericht hat neuerlich ohne abschließend die Beweisrüge der Berufung der Kläger zu behandeln, das erstgerichtliche, auf Klagsabweisung lautende Urteil bestätigt und hiebei ausgeführt, der von den Klägern behauptete Vertrag weiche von jenem Vertrag ab, zu dem die Verstorbene Johanna F***** ihre Zustimmung erteilt haben soll, weil in ihm weder die Verpflichtung zur Tragung der Begräbniskosten für Johanna F***** noch die Beendigung des bisherigen Pachtvertrags durch die Kläger erwähnt sei. Das Berufungsgericht hat ferner ausgesprochen, dass der Wert des Streitgegenstands 300.000 S übersteigt.

Die von den Klägern aus den Gründen des § 503 Abs 1 Z 2 bis 4 ZPO erhobene Revision ist gerechtfertigt.

Ob die Entscheidung des Berufungsgerichts schon deshalb nicht bestätigt werden kann, weil der Oberste Gerichtshof in seinem Aufhebungsbeschluss zum Ausdruck gebracht hat, dass der Feststellung über den Vertragswillen entscheidende Bedeutung zukommt kann dahingestellt bleiben.

Die Beklagte hat nämlich lediglich eingewendet, es sei zum Abschluss des Vertrags mit den Klägern nicht gekommen, nicht aber, dass ein tatsächlich abgeschlossener Vertrag inhaltlich nicht mit dem im Urteilsbegehren genannten übereinstimme. Das Berufungsgericht war daher nicht berechtigt, von sich aus angebliche Mängel in dieser Beziehung aufzugreifen. Dies schon deshalb nicht, weil der von ihm vermisste Vertragspunkt im Hinblick auf den vor Schluss der Verhandlung erster Instanz eingetretenen Tod der Johanna F***** geradezu unsinnig wäre. Durch diesen Tod wäre die Richtigkeit der klägerischen Behauptungen vorausgesetzt, die Bedingung für die endgültige Übergabe der Liegenschaft an die Kläger eingetreten. Durch den Vertrag im Sinne des Urteilsbegehrens würden die Kläger Eigentümer der Liegenschaft, wodurch es automatisch zu einem Erlöschen ihres diese Liegenschaft betreffenden Pachtvertrags käme. Daher kann die Nichterwähnung der Auflösung eines bestehenden Pachtvertrags keinesfalls einen entscheidenden Vertragspunkt bilden.

Was die Begräbniskosten anlangt, bestand überhaupt kein Anhaltspunkt dafür, dass diese zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz noch irgendeine Rolle spielen konnten, weil das Begräbnis der Johanna F***** bereits lange vorher stattgefunden hatte, wäre diese Frage nach Ansicht der Beklagten noch offen gewesen, hätte sie eine diesbezügliche Einwendung erheben können. Dies hat sie jedoch unterlassen, weshalb die Frage der Begräbniskosten nicht von Amts wegen aufzugreifen war.

Da das Berufungsgericht nunmehr eindeutige Zweifel an der Richtigkeit der erstrichterlichen Feststellungen geäußert hat, wird es eine Beweiswiederholung zwecks Überprüfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung vorzunehmen haben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.

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