OGH 5Ob1/83

5Ob1/83Obergericht18.01.1983

Gesamter Gesetzestext

OGH 5Ob1/83

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.01.1983

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller Martin R*****, und Johanna R*****, beide , beide vertreten durch Dr. Stefan Lami, öffentlicher Notar in Innsbruck, infolge Revisionsrekurses des Benjamin F, und der Edith S*****, beide vertreten durch Dr. Gert F. Kastner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 24. September 1982, GZ 4 R 28/828, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Silz vom 29. Dezember 1981, GZ 2622/811, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der Hypothekargläubiger Benjamin F***** und Edith S***** gegen den Eintragungsbeschluss des Erstgerichts (Eigentumseinverleibung, Löschung einer realrechtlichen Verbindung und Ersichtlichmachung des Rechtserwerbs) nicht Folge.

Der von den genannten Hypothekargläubigern dagegen eingebrachte Revisionsrekurs ist nach der Anordnung des § 126 Abs 1 GBG unzulässig und aus diesem Grunde zurückzuweisen.

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