OGH 11Os6/82

11Os6/82Obergericht31.03.1982

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os6/82

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.1982

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. März 1982 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Schneider, Dr. Hörburger und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Pollak als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz A wegen des Verbrechens nach dem § 12 Abs 1 SuchtgiftG und dem § 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die von der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. September 1981, GZ 6 c Vr 8.243/81-42, erhobenen Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, der auch die Berufungsschrift der Staatsanwaltschaft verlas, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Schmidt und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur Generalanwalt Dr. Presslauer zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird dahin Folge gegeben, daß die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 3 (drei) Jahre erhöht wird.

Mit seiner gegen das Ausmaß der Freiheitsstrafe gerichteten Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen. Im übrigen wird seiner Berufung nicht Folge gegeben. Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (weiteren) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 7. Februar 1952 geborene beschäftigungslose österreichische Staatsangehörige Franz A des Verbrechens nach dem § 12 Abs 1 SuchtgiftG und dem § 15 StGB (1 bis 3 des Schuldspruches), des Vergehens nach dem § 16 Abs 1 Z 2 SuchtgiftG (4 des Schuldspruches), des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach dem § 229 Abs 1 StGB (5 des Schuldspruches) und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den § 223 Abs 1 und Abs 2, 224 StGB (6 und 7 des Schuldspruches) schuldig erkannt. Darnach liegt ihm zur Last, vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider Ende August 1980 82 Gramm Heroin und im Juni 1981 130 Gramm Heroin aus der Türkei ausgeführt und nach Österreich eingeführt (1 des Urteilssatzes), Ende August 1980

und Mitte September 1980 in Wien 82 Gramm Heroin zu verkaufen versucht (2 des Urteilssatzes), im Juni 1981 in der Türkei und in Wien 100 Gramm Heroin dem gesondert verfolgten Geza B zum Verkauf übermittelt, weitere l5 Gramm den gesondert verfolgten Franz und Sonja C sowie weitere 2 Gramm an Unbekannte verkauft (3 des Urteilssatzes) und in der Zeit zwischen Sommer 1978 und 17. Juli 1981

in Wien und anderen Orten wiederholt unberechtigt Suchtgift erworben und in Besitz gehabt zu haben (4 des Urteilssatzes), ferner im Frühjahr und Sommer 1981 zwei fremde Reisepässe an sich gebracht, durch Austauschen der Lichtbilder verfälscht und einen davon auch im Rechtsverkehr gebraucht zu haben (5 bis 7 des Urteilssatzes). Das Schöffengericht verhängte deshalb über ihn nach dem § 12 Abs 1 SuchtgiftG unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren sowie nach dem § 12 Abs 4 SuchtgiftG eine Geldstrafe von 135.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit vier Monate Ersatzfreiheitsstrafe. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die einschlägigen Vorstrafen sowie die relativ große Menge des Suchtgiftes, als mildernd das Geständnis und den Umstand, daß die Tat teilweise beim Versuch blieb. Dieses Urteil wurde vom Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, von der Staatsanwaltschaft nur mit Berufung bekämpft. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 8. März 1982, GZ 11 Os 6/82-9, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages bildeten somit nur noch die Berufungen, mit denen vom öffentlichen Ankläger eine Erhöhung des Strafausmaßes, vom Angeklagten jedoch die Herabsetzung der Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafe angestrebt wird.

Nur der Berufung der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu. Das Erstgericht hat wohl die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig festgestellt, sie jedoch nicht entsprechend gewürdigt. Insbesondere wenn man bedenkt, daß der Angeklagte während eines gegen ihn anhängigen Strafverfahrens, dessen ordnungsgemäße Fortführung er durch Flucht aus der Untersuchungshaft gehemmt hatte, sein verbrecherisches Treiben fortsetzte, und daß die den Gegenstand des Verfahrens bildende Menge des zudem außerordentlich gefährlichen Suchtgiftes Heroin die zur Tatbestandserfüllung nach dem § 12 Abs 1 SuchtgiftG erforderliche Grenzmenge von 0,5 Gramm (vgl Foregger-Litzka, Suchtgiftgesetz, S 18) um ein Vielfaches übersteigt, erscheint eine (maßvolle) Erhöhung der in erster Instanz verhängten Freiheitsstrafe erforderlich, um den Unrechts- und Schuldgehalt der Verfehlungen des Angeklagten voll zu erfassen.

Mithin war wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen, wobei der Angeklagte mit seiner gegen das Ausmaß der Freiheitsstrafe gerichteten Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen und im übrigen seiner Berufung ein Erfolg deshalb zu versagen war, weil die Ersatzfreiheitsstrafe zu der nach dem § 12 Abs 4 SuchtgiftG verhängten Geldstrafe nicht als überhöht bezeichnet werden kann. Der Kostenausspruch beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

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