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13Os25/82•OGH 13Os25/82
Der Oberste Gerichtshof hat am 18.März 1982 unter dem Vorsitz des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kießwetter, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Payrhuber als Schriftführers in der Strafsache gegen Fritz A wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 2.April 1981, GZ 3 e Vr 9095/80-50, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Winkler und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Gehart, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 4 (vier) Jahre herabgesetzt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Fritz A des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1
StGB schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. In deren Bemessung waren erschwerend die einschlägigen Vorstrafen und die Wiederholung der Straftaten, mildernd hingegen das teilweise Geständnis und die verminderte Dispositionsfähigkeit des Angeklagten.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhoben.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 25. Februar 1982, 13 Os 25/82-5, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages ist daher nur noch die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der Strafe anstrebt.
Der Berufung kommt im Ergebnis Berechtigung zu.
Es darf nicht übersehen werden, daß in drei (von insgesamt vier) Fakten ausschließlich das vor der Polizei abgelegte Geständnis des Angeklagten Grundlage des Schuldspruchs war. Darin unterscheidet sich dieser Straffall ganz wesentlich von jenem Vorverfahren 23 a Vr 8213/74
des Landesgerichts für Strafsachen Wien, in dem der Angeklagte wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten, dazu aber auch noch wegen eines Diebstahls, am 7.März 1975 bereits zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden war. In Herabsetzung der Freiheitsstrafe ließ sich der Oberste Gerichtshof auch von der Erwägung leiten, daß bei festgestellter seelischer Abartigkeit von höherem Grad die Zurechnungsfähigkeit und mit ihr die Schuld des Angeklagten gemindert ist, was auf die Strafe nicht ohne Einfluß bleiben kann (§ 4, 32 Abs 1 StGB). Der erhöhten Gefährlichkeit des Angeklagten wird vorliegend durch die unbekämpft gebliebene Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB ausreichend Rechnung getragen.
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