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13Os136/81•OGH 13Os136/81
Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Oktober 1981
unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Larcher als Schriftführerin in der Strafsache gegen Eliyahu A wegen des Verbrechens des Betrugs nach §§ 146 ff. StGB. über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17.Juni 1981, GZ. 4 c Vr 2839/81-20, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Horak, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Pfoser und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Eliyahu A gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147
Abs 3, 148, erster Fall, 15 StGB. schuldig erkannt worden war, hat der Oberste Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Beratung gefaßten Beschluß vom 2.September 1981, GZ. 13 Os 136/81-5, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstags war also nur mehr die Berufung des Angeklagten, mit der er die Gewährung bedingter Strafnachsicht anstrebt.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten gemäß § 147 Abs 3 StGB. eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten. In deren Bemessung wertete es als erschwerend die innerhalb kurzer Zeit verübten zahlreichen Betrugshandlungen, wogegen es als mildernd das Geständnis des Angeklagten, seine Unbescholtenheit, die drückende finanzielle Notlage und den Umstand in Betracht zog, daß die Tat in einem Faktum nur beim Versuch geblieben sei.
Die Berufung ist nicht begründet.
Da den Betrügereien des Angeklagten durch seine Festnahme ein Ende gesetzt wurde, kann keine Rede davon sein, er habe sich der Zufügung eines größeren Schadens enthalten, obwohl ihm die Gelegenheit hiezu offengestanden sei.
Auch seine Bereitschaft zur Schadensgutmachung stellt keinen Milderungsumstand dar (EvBl 1972/339). Schließlich kommt dem Berufungswerber angesichts dessen, daß er (nach seiner eigenen Verantwortung: S. 203) vor den gegenständlichen Verfehlungen in Belgien und Deutschland mit (gestohlenen) Kreditkarten 'einkaufte', also Waren erschwindelte, der Milderungsgrund nach § 34 Z. 2 StGB., der einen bisher ordentlichen Lebenswandel voraussetzt, in Wahrheit nicht zustatten.
Da den Akten auch sonstige Gründe, die Gewähr für künftiges Wohlverhalten des Angeklagten bäten, nicht zu entnehmen sind, mangelt es an jener Grundvoraussetzung, die gemäß § 43 Abs 2 StGB. für einen Erfolg der Berufung erfüllt sein müßte.
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